{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"VIII ZR 99/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 164, 364 Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 99/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2000\nZöller,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 164, 364\n\nZum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme\n\nvon Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Leipzig vom 25. August 1998\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren\n\nüber das Vermögen der Firma S. /N. GmbH (im folgenden: Gemein-\n\nschuldnerin) von der Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises aus zwei\n\nVerträgen vom 29. Mai 1996, durch welche die H. Heizkraftwerk GmbH ihr\n\nFernwärmeversorgungsnetz sowie mehrere Hausanschlußstationen an die Be-\n\nklagte veräußert hatte. Gemäß § 2 der jeweiligen Verträge war \"der Kaufpreis\n\n... mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Gläubigerin der H. , nämlich\n\nder S + N GmbH (Gemeinschuldnerin), zu zahlen\". Die Beklagte übergab an-\n\nschließend dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite S. , der sowohl\n\nalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wie der\n\nH. Heizkraftwerk GmbH war und die Verträge im Namen beider Gesellschaften\n\nunterzeichnet hatte, mehrere auf die \"Heizkraftwerk GmbH M. \" als Zah-\n\nlungsempfängerin ausgestellte Verrechnungsschecks \n\nüber \n\ninsgesamt\n\n578.726,73 DM; in den angehefteten Quittungsbelegen war jeweils \"W. , Kauf\n\nFW-Netz M. \" bzw. \"Vertrag vom 29.05.1996\" angegeben. Die Verrech-\n\nnungsschecks wurden dem Geschäftskonto der H. Heizkraftwerk GmbH gut-\n\ngeschrieben; hiervon leitete die H. Heizkraftwerk GmbH nur einen Betrag von\n\n123.238,79 DM an die Gemeinschuldnerin weiter, während sie die restlichen\n\nScheckbeträge für sich verwandte.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte aus den Vereinbarungen\n\nvom 29. Mai 1996 unter Berücksichtigung des bei der Gemeinschuldnerin ein-\n\ngegangenen Betrages sowie einer Teilabtretung auf Zahlung von insgesamt\n\n482.460,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die\n\nKlage bis auf einen Betrag von 26.972,16 DM nebst Zinsen abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde zugunsten\n\ndes vom Kläger verwalteten Vermögens aus den beiden Kaufverträgen vom\n\n29. Mai 1996 einen restlichen Kaufpreis von 455.487,94 DM. Wie sich aus dem\n\nWortlaut und dem Inhalt dieser Verträge ergebe und durch die Art und Weise\n\nder Abwicklung bestätigt werde, stünden die Kaufpreisforderungen der Ge-\n\nmeinschuldnerin aus eigenem Recht zu. In Höhe eines Teilbetrages von\n\n455.487,94 DM seien die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin uner-\n\nfüllt geblieben. Der restliche Kaufpreiszahlungsanspruch aus beiden Verträgen\n\nvom 29. Mai 1996 in Höhe von 605.698,89 DM sei, nachdem der Geschäftsfüh-\n\nrer S. die an ihn von der Beklagten erfüllungshalber übergebenen Verrech-\n\nnungsschecks über einen Gesamtbetrag von 578.726,73 DM zugunsten der H. \n\nHeizkraftwerk GmbH eingelöst habe, wovon an die Gemeinschuldnerin ledig-\n\nlich ein Betrag von 123.238,79 DM weitergeleitet worden sei, lediglich in Höhe\n\ndieses Betrages erfüllt worden, so daß eine Restforderung von 482.460,10 DM\n\nverblieben sei, die nach teilweiser Zusprechung durch das Landgericht noch in\n\nHöhe von 455.487,94 DM nicht befriedigt sei.\n\nOhne Erfolg erhebe die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten\n\nZahlungsanspruch die Einrede der Scheckhingabe entsprechend §§ 273\n\nAbs. 1, 270 Abs. 1 BGB. Durch die Aushändigung der Verrechnungsschecks\n\nan den Geschäftsführer S. sei die Gefahr einer Einlösung zugunsten der\n\nH. Heizkraftwerk GmbH nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, da\n\ndie Übergabe nicht aufgrund jeweils geschlossener Scheckbegebungsverträge\n\nzwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte\n\nhabe bereits kein an die Gemeinschuldnerin gerichtetes Angebot auf Abschluß\n\neines Scheckbegebungsvertrages abgegeben; vielmehr habe die Beklagte\n\ndurch Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Empfängerin in dem dafür\n\nvorgesehenen Feld auf jedem der Verrechnungsschecks eine Leistungsbe-\n\nstimmung in Richtung der H. Heizkraftwerk GmbH getroffen und damit eine\n\nErfüllungshandlung ihr gegenüber vorgenommen, die von dem Geschäftsführer\n\nS. entgegengenommen worden sei. Dieser von der Beklagten getroffenen\n\nLeistungsbestimmung stehe nicht entgegen, daß aus den geschlossenen Kauf-\n\nverträgen die Gemeinschuldnerin, nicht dagegen die H. Heizkraftwerk GmbH\n\nforderungsberechtigt gewesen sei, dem Geschäftsführer S. die dort getrof-\n\nfenen Zahlungsmodalitäten bekannt gewesen und zwei der Schecks im An-\n\nschluß an die Vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien. Die Be-\n\nklagte habe zur Erfüllung der ihr aus den Verträgen obliegenden Kaufpreis-\n\nzahlungspflicht die Zahlungsweise des Verrechnungsschecks gewählt und da-\n\nmit auch das dieser innewohnende Risiko übernommen, daß die Gefahr einer\n\nunberechtigten Einlösung auf die Gemeinschuldnerin erst nach Zugang der\n\njeweiligen Schecks aufgrund wirksam getroffener Scheckzahlungsabrede über-\n\ngehe. Da die Zahlungen nach den auf den Schecks getroffenen Empfängerbe-\n\nzeichnungen für die H. Heizkraftwerk GmbH und nicht für die Gemeinschuld-\n\nnerin bestimmt gewesen seien und auch die sonstigen Umstände nicht mit aus-\n\nreichender Sicherheit ergäben, daß der Geschäftsführer S. als Vertreter der\n\nGemeinschuldnerin gemeint gewesen sei, müsse angenommen werden, daß\n\ndie Zahlungen an die H. Heizkraftwerk GmbH geleistet worden seien. Fehle es\n\ndamit bereits an einem Angebot der Beklagten gegenüber der Gemeinschuld-\n\nnerin auf Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages, so habe ein solcher zwi-\n\nschen beiden und damit ein Übergang der Verlustgefahr unabhängig davon\n\nnicht zustande kommen können, ob der Geschäftsführer S. aus Sicht der\n\nBeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin\n\ngehandelt habe.\n\nDie von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greife ebenfalls nicht\n\ndurch, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht\n\nzustehe.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem\n\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Kaufverträge vom 29. Mai 1996 da-\n\nhin ausgelegt hat, daß die Gemeinschuldnerin aus diesen Verträgen (allein)\n\nforderungsberechtigt ist, rügt die Revision allerdings vergeblich, die tatrichterli-\n\nche Auslegung der individual-rechtlich vereinbarten Zahlungsregelung sei un-\n\nvollständig, weil die gleichwertige Möglichkeit außer Betracht gelassen worden\n\nsei, daß die Gemeinschuldnerin auch - also neben der Verkäuferin H. GmbH -\n\nein Forderungsrecht erworben habe. Diese Deutung findet keine Stütze im\n\nVertragsinhalt. Die Revision vermag auch keinen übergangenen Vortrag bei\n\nder Auslegung aufzuzeigen. Die Beklagte ist vielmehr in den Tatsacheninstan-\n\nzen selbst immer davon ausgegangen, daß sie an die Gemeinschuldnerin habe\n\nzahlen wollen und daß S. bei der Entgegennahme der Schecks ausdrück-\n\nlich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten sei.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, der Beklagten stehe gegenüber dem restlichen Kaufpreis-\n\nanspruch in Höhe von 455.487,94 DM die Einrede der Scheckhingabe gemäß\n\n§§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB analog nicht zu.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Scheck-\n\nzahlungsabrede dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausal-\n\nforderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, er-\n\nfüllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern (BGH, Beschluß vom\n\n16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM 1996, 1037 f m.w.Nachw.). Hieraus ergibt\n\nsich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers für den\n\nFall, daß die Verlustgefahr des Schecks entsprechend der getroffenen Scheck-\n\nzahlungsabrede auf den Schecknehmer übergegangen ist und dieser den\n\nScheck nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil der Scheck von der bezogenen\n\nBank inzwischen eingelöst worden ist.\n\nb) Wie die Revision zu Recht rügt, fehlt es im Streitfall nicht an einem\n\nScheckbegebungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten.\n\nBei seinem gegenteiligen Verständnis läßt das Berufungsgericht die für die\n\nFeststellung des Parteiwillens maßgebliche eindeutige Interessenlage der\n\nParteien sowie den mit der Hingabe der Schecks verfolgten Zweck außer acht.\n\naa) Bei der Auslegung des Scheckbegebungsvertrages gilt die allgemei-\n\nne Regel, daß unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der Scheckurkunde\n\nliegenden Umstände der Inhalt der Parteierklärungen zu ermitteln ist (BGH,\n\nUrteil vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, WM 1992, 567 unter II 2; BGH,\n\nUrteil vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 113/89, NJW-RR 1991, 229 unter II 1; zum\n\nWechselbegebungsvertrag BGHZ 64, 11, 14 ff; siehe auch Baumbach/\n\nHefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl., Einleitung WG\n\nRdnr. 58; Einleitung SchG Rdnr. 16).\n\nbb) Wenn nach der rechtsfehlerfreien und danach bindenden Auslegung\n\ndes Berufungsgerichts allein die Gemeinschuldnerin und nicht (auch) die Ver-\n\nkäuferin H. Heizkraftwerk GmbH Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs sein\n\nsollte, konnte die Hingabe der Schecks an den Geschäftsführer S. , der so-\n\nwohl die H. Heizkraftwerk GmbH wie auch die Gemeinschuldnerin bei dem\n\nVertragsabschluß vertreten hatte, auch aus dessen - maßgeblicher - Sicht\n\nsinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte damit ihre\n\nKaufpreisverpflichtungen gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllen wollte;\n\nzum Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages mit der H. Heizkraftwerk\n\nGmbH, der keinerlei Forderungen gegenüber der Beklagten zustanden, be-\n\nstand kein Anlaß. Zudem war durch die Quittungsbelege jeweils klargestellt,\n\ndaß sich die Zahlungen auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Kaufver-\n\nträge vom 29. Mai 1996 bezogen. Dem Umstand, daß auf sämtlichen Verrech-\n\nnungsschecks jeweils von der Beklagten die H. Heizkraftwerk GmbH als\n\nSchecknehmerin angegeben worden war, kann demgegenüber keine aus-\n\nschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.\n\nIm übrigen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, im Adreßfeld\n\nder Schecks sei jeweils die H. Heizkraftwerk GmbH deshalb aufgeführt wor-\n\nden, weil die Schecks in der Buchhaltung der Beklagten ausgefertigt worden\n\nseien und Verkäuferin die H. Heizkraftwerk GmbH gewesen sei.\n\ncc) Bei Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Beklagten\n\nsowie des mit der Hingabe der Verrechnungsschecks verfolgten Zwecks ist\n\ndaher davon auszugehen, daß die Beklagte, die sich mit einer Zahlung des\n\nKaufpreises an die Gemeinschuldnerin anstelle einer solchen an die verkau-\n\nfende H. Heizkraftwerk GmbH einverstanden erklärt hatte, durch die Übergabe\n\nder Schecks ihre Kaufpreisschuld erfüllen wollte. Damit sind aber, wie bereits\n\ndas Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprechende Scheckbege-\n\nbungsverträge zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin zustande\n\ngekommen.\n\ndd) Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger unter\n\nBeweisantritt vorgetragen hat, der Geschäftsführer S. sei bei Entgegen-\n\nnahme der Schecks - und damit bei Annahme des Vertragsangebots der Be-\n\nklagten - nicht für die Gemeinschuldnerin, sondern für die H. Heizkraftwerk\n\nGmbH aufgetreten, was auch seinem Willen entsprochen habe. Ist - wie hier -\n\nungewiß, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist in\n\nentsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Willenserklärung\n\ndes Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände\n\nauszulegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR\n\n1988, 475 unter 1 a; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-\n\nrecht, 2. Aufl., § 164 Rdnr. 14, jew. m.w.Nachw.). Für die Auslegung der mit der\n\nEntgegennahme der Schecks - konkludent abgegebenen - Willenserklärung\n\nauf Abschluß von Scheckbegebungsverträgen ist entscheidend, wie die Be-\n\nklagte diese Erklärungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte verstehen mußte; der innere Wille ist nicht maßgebend\n\n(BGHZ 36, 30, 33; 47, 75, 78; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW\n\n1990, 3206 unter II 2 a = BGHR BGB § 133 Wille 7, jew.m.w.Nachw.). Der Klä-\n\nger hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für die Beklagte\n\nder Wille des Geschäftsführers S. ergab, bei Entgegennahme der Schecks\n\nfür die H. Heizkraftwerk GmbH zu handeln. Der Kläger führt vielmehr allein\n\nverschiedene Indizien auf, die nach seiner Ansicht auf ein Handeln des Ge-\n\nschäftsführers für die H. Heizkraftwerk GmbH hindeuten. Diese Indizien, wie\n\ndie Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Schecknehmerin sowie die\n\nEntgegennahme der Schecks durch den Geschäftsführer S. , der zugleich\n\nVertreter der H. Heizkraftwerk GmbH war, rechtfertigen jedoch, wie zuvor dar-\n\ngestellt, den vom Kläger daraus gezogenen Schluß nicht. Soweit der Kläger\n\nweiter auf die Einlösung der Schecks auf Konten der H. Heizkraftwerk GmbH\n\nhinweist, kann hieraus für einen bei Entgegennahme der Schecks bestehenden\n\n- für die Beklagte erkennbaren - Willen S. nichts entnommen werden.\n\nd) Ist aber durch die Übergabe der Verrechnungsschecks an den Ge-\n\nschäftsführer S. die Verlustgefahr auf die Gemeinschuldnerin in entspre-\n\nchender Anwendung von § 270 Abs. 1 BGB übergegangen, steht dem geltend\n\ngemachten Restkaufpreisanspruch die Einrede der Scheckhingabe entgegen\n\n(BGH, Beschluß vom 16. April 1996 aaO).\n\n3. Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Ball\n\n Dr. Leimert Dr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/viii-zr-99-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/viii-zr-99-99","retrieved":"2026-07-10 11:19:42.616359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-12/viii-zr-99-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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