{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-07-11","aktenzeichen":"X ZR 89/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 530 Abs. 1 Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker ge- genüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 89/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHZ: ja\n\nBGB § 530 Abs. 1\n\nDer Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker ge-\n\ngenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks\n\nschuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse des Beschenkten entscheiden.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 - OLG Hamm\n\nLG Hagen\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nDr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 27. März 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in-\n\nsoweit aufgehoben, wie die Berufung des Klägers gegen das am\n\n14. November 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Hagen nicht zurückgewiesen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist der Vater der Beklagten. Ihm gehörten verschiedene\n\nGrundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. Auf\n\neinem der Grundstücke unterhält der Kläger einen Saunabetrieb.\n\nMit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1988 übertrug der Kläger den Be-\n\nklagten, mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bil-\n\ndete, seinen gesamten Grundbesitz; die Beklagten übernahmen eingetragene\n\nBelastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrecht\n\nan den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger die\n\nSauna betreibt. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger auf\n\nLebenszeit eine durch Wertsicherungsklausel an die Mieteinnahmen aus den\n\nüberlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und den\n\nGrundbesitz zu Lebzeiten des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung zu ver-\n\näußern und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung soll-\n\nten die Beklagten eine Reallast zugunsten des Klägers bestellen.\n\nDurch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien die\n\nin Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte Wertsicherungsklausel auf\n\nund vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.\n\nZahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur spora-\n\ndisch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle Engpässe\n\nder Beklagten zunächst zur Einlösung nicht vor.\n\nEs kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im Fe-\n\nbruar 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von\n\n3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließ\n\ner die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, den Rentenrückstand, den er\n\nmit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen.\n\nDie Beklagten lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nut-\n\nzung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der Kläger\n\ndie Sauna betreibt.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Kläger\n\nden Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückga-\n\nbe des Grundbesitzes. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich der\n\nGrundstücksnutzungen und Herausgabe des Grundbesitzes Zug um Zug ge-\n\ngen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der Be-\n\nklagten nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. Hilfswei-\n\nse hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an geschuldeten\n\nRentenleistungen eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er be-\n\nrechtigt sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbst\n\noder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nwegen des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Beru-\n\nfung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsan-\n\nspruch hat es zugesprochen; im Umfange des Herausgabe- und des hilfsweise\n\ngeltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nMit ihrer Revision erstreben die Beklagten, daß die Berufung auch inso-\n\nweit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger ist\n\ndiesem Begehren entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Übertragung des Grund-\n\nbesitzes auf die Beklagten sei Folge einer gemischten Schenkung des Klägers\n\ngewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogen\n\nhabe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens im\n\nJahre 1988 beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Übertragungsvertrag von 1988 und der\n\ndie Wertsicherungsklausel betreffenden notariellen Vereinbarung aus dem\n\nJahre 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfalls\n\nseit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von der\n\nwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den Beklagten überlassenen Mietobjekte\n\nbestanden.\n\nDiese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinen\n\nrechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgericht\n\nhabe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe an\n\nden Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien we-\n\nder am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die des-\n\nhalb erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze ist\n\njedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich ent-\n\nstandenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Pro-\n\nzeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit der\n\nFrage abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen finanziellen\n\nSituation der Erfüllung der Rentenzahlung durch die Beklagten spätestens be-\n\ndurft habe und seit wann die Beklagten sich dessen spätestens bewußt gewe-\n\nsen seien.\n\n3. Dem Begehren des Klägers nach Rechnungslegung über die seit dem\n\n1. Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat das\n\nBerufungsgericht entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung be-\n\nrechtigt sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur Rechtferti-\n\ngung seines Schenkungswiderrufs geltend gemachten Gründe ausreichten.\n\nJedenfalls stelle der Umstand, daß sich die Beklagten mit der Erfüllung der\n\ndurch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen Rentenverpflichtungen in er-\n\nheblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares Ver-\n\nhalten dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen.\n\nNicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. Novem-\n\nber 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Kläger\n\ndie Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt habe\n\nund die Beklagten nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch ge-\n\nwichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die Beklagten ver-\n\nanlaßt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäß\n\nnachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten fortgesetzt;\n\ndie letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unter-\n\nlassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eine\n\nschwere Verfehlung der Beklagten vor, die eine Einstellung zum Ausdruck\n\nbringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse.\n\nDie Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllung\n\nvon Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem Schenker ge-\n\ngenüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel an\n\nDankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die Er-\n\nfüllung solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des Be-\n\nschenkten, sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der Ertragsfähig-\n\nkeit der schenkweise überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über sie\n\nzu verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des\n\nBeschenkten abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht Tatsachenvor-\n\ntrag der Beklagten außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tat-\n\nsächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.\n\nDiese Rügen führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils.\n\na) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung\n\ndes Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer\n\nGesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v.\n\n28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt,\n\ndie der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW\n\n1992, 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das Berufungsgericht\n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nSie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten\n\nzeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten\n\nhat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993,\n\n1577, 1578). So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte\n\nGrundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein\n\nvorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene\n\nNutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Wi-\n\nderruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993\n\n- V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v.\n\n27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern jedoch\n\nnichts daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegende\n\nGesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbeson-\n\ndere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenkten\n\nim konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten ge-\n\nführt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den\n\nSchenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos\n\ngestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v.\n\n11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar\n\n1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hinge-\n\nwiesen; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für\n\nentscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemei-\n\nne, zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v.\n\n28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswid-\n\nrigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung aller\n\nTatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichteten\n\nerlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu erfüllen\n\nwar, weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit haben\n\nkann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zur\n\nErfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts sei-\n\nner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte,\n\nvorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem Schenker bestehenden\n\nSchuld zu verwenden.\n\nWenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung von\n\nGrundbesitz übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, ob\n\nund inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Ge-\n\ngenstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertung\n\ndurch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aus\n\nsonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten die\n\nZahlungen hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich nicht\n\nfeststellen läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtlei-\n\nstung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, was\n\ndann auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne den\n\nSchluß auf groben Undank dem Schenker gegenüber zuzulassen. Die Annah-\n\nme groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Lei-\n\nstungsfähigkeit des Beschenkten so beschränkt ist, daß er nicht allen beste-\n\nhenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen Be-\n\ndürfnisse nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der Schenker, ins-\n\nbesondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfü-\n\ngung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt be-\n\ndient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es ver-\n\ntretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit gelten\n\nkann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten erst\n\neinmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern ge-\n\nrecht zu werden.\n\nDer Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem\n\nSchenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben\n\nUndanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkannten\n\nGrundsätzen den Schenker als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen diese\n\nVoraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (BGH, Urt. v.\n\n14.12.1992 - II ZR 10/92, DStR 1993, 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der\n\nSchenker für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsa-\n\nchen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftli-\n\nchen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem Schenker übernommene\n\nSchuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des Beschenkten\n\nmaßgeblichen Vorgänge sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbe-\n\nreich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte se-\n\nkundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausge-\n\narbeiteten Voraussetzungen \n\n(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1998\n\n- VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der Be-\n\nschenkte verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsa-\n\nchen vorzutragen, von denen der Schenker keine Kenntnis haben und zu de-\n\nnen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklä-\n\nren kann.\n\nb) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung\n\ndes Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat schon den\n\nUmstand, daß sich die Beklagten in erheblichem Umfang mit der Zahlung der\n\nversprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über\n\ndie Leistungsfähigkeit der Beklagten verhält sich das angefochtene Urteil da-\n\ngegen nicht.\n\nEs ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten Mietobjekten\n\ntatsächlich Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der verspro-\n\nchenen Rente ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen,\n\ndie im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsge-\n\nricht als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte Rente angese-\n\nhen hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil Mieteinnahmen\n\nerfahrungsgemäß durch Kosten gemindert werden, die von dem Eigentü-\n\nmer/Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhin\n\nerzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den Mieteinnahmen\n\nzu begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist deshalb\n\nin der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen Urteil auch mitgeteilten\n\nVorbringen der Beklagten auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätten\n\neinen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tat-\n\nsächlichen Leistungen der Beklagten hinausgehende Erfüllung der Rentenver-\n\npflichtung erlaubt hätte.\n\nDas Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oder\n\nVermögensgegenständen der Beklagten befaßt, obwohl es festgestellt hat, daß\n\nes nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertra-\n\ngenen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat insoweit\n\nlediglich gemeint, die Beklagten seien gegebenenfalls verpflichtet gewesen,\n\nunter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlung\n\nan den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitere\n\nRentenzahlungen den Beklagten mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen\n\nEinkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tat-\n\nsächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfalls\n\nnicht getroffen. Der Senat hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtliche\n\nÜberprüfung das Gegenteil zu unterstellen.\n\nUnter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des Klägers, wie\n\nsie sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom\n\n28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht nicht entgegenstehen. Gerade wenn der Schenker wegen\n\neigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom Beschenkten zugesagten\n\nGeldbeträge angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit ge-\n\nprägte Rücksichtnahme bewähren, die der Schenker erwarten kann und an die\n\n§ 530 Abs. 1 BGB anknüpft (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999,\n\n1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungen\n\nund Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem Schenker ge-\n\ngenüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftli-\n\ncher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hin-\n\nreichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfä-\n\nhigkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.\n\nc) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der Leistungs-\n\nfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sie\n\nwerden sich darauf zu beziehen haben, ob und was die Beklagten aus den\n\nübertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwar\n\nunabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlich\n\nrelevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zur\n\nErfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das\n\nArbeitseinkommen der Beklagten, ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. Juli\n\n1988, aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihre\n\nAusgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu berücksichti-\n\ngen sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der Be-\n\nklagten nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräuße-\n\nrung, mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterli-\n\nchen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens des\n\nKlägers überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des Klägers ab-\n\nhängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei den\n\nBeklagten offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine von\n\nden Beklagten 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwoh-\n\nnung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der Beklagten läßt es\n\nnicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der maßgeblichen\n\nTatsachen sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ergibt, die es ihnen er-\n\nlaubt hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger in\n\neinem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. Sollte\n\nsich eine solche Leistungsfähigkeit der Beklagten herausstellen, muß eine Ge-\n\nsamtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck für\n\neinen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger als\n\nSchenker von den Beklagten als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem Ge-\n\nschehen gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen der\n\nEinlösung erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf fi-\n\nnanzielle Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht zu nehmen, andererseits\n\ntrotz der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vor-\n\ngehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den Beklagten gewünschten\n\nweiteren Belastung des überlassenen Grundbesitzes nicht zugestimmt hat.\n\nd) Der dem Senat angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb im\n\nSinne des Begehrens der Beklagten abschließend entscheidungsreif, weil das\n\nBerufungsgericht festgestellt hat, die Beklagten hätten verkannt, daß es auf die\n\nErtragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommen\n\nsei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der Be-\n\nklagten sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, das\n\nfür die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.\n\nDas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichen\n\nVereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenom-\n\nmen, daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem ent-\n\nsprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten Grundbesitzes\n\nnicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch den\n\nBeklagten bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die Beklagten\n\nhaben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechen-\n\ndem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund bekannter\n\nTatsachen aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußt-\n\nsein als gegeben anzusehen (BGHZ 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der Senat\n\nbewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungen\n\nals bedingten Vorsatz (Sen.Urt. v. 27.04.1995 - X ZR 60/93, NJW-RR 1995,\n\n656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagten\n\nmithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die übernomme-\n\nne Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögens\n\nerfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes,\n\nbloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks aus-\n\nschließe, kann demnach dahinstehen.\n\nRogge\n\nMelullis\n\n Scharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/x-zr-89-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/x-zr-89-98","retrieved":"2026-07-10 11:22:01.239325+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-11/x-zr-89-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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