{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-07-11","aktenzeichen":"X ZR 126/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 529 Abs. 2 Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen (\"standesgemäßen\") Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 126/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 529 Abs. 2\n\nIm Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem\n\nBeschenkten verbleibenden angemessenen (\"standesgemäßen\") Unterhalts\n\ngrundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und\n\ndie von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.\n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nDr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rück-\n\nzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von\n\nseiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.\n\nAm 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von \n\nihrem Konto\n\n68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr.\n\nMitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-\n\nden war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in\n\neiner Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von\n\nFrau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der\n\nKläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus\n\nMitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).\n\nFür den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am\n\n6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte\n\ninsoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom\n\n14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach\n\n§ 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung ge-\n\nmäß § 27 h BVG auf sich über.\n\nDer Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte,\n\nwobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkom-\n\nmen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das\n\ner zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und\n\nüber keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere\n\nWohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat\n\nder Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner\n\nEhefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlich-\n\nkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über\n\n100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von\n\n1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von\n\n21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwen-\n\ndungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlich-\n\nkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.\n\nDer Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzah-\n\nlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und\n\naußerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Re-\n\nvision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um\n\nZurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als\n\nSchenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig,\n\ndaß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante\n\nerhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überlei-\n\ntungsanzeige aus.\n\nDie Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr\n\ngünstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforde-\n\nrung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Be-\n\nlohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden,\n\nwenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Be-\n\nlohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986\n\n- IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind\n\nvorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf\n\neine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen ge-\n\nmäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter \"stan-\n\ndesgemäßem Unterhalt\" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne\n\nder §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbe-\n\nhalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen\n\nvolljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemes-\n\nsen, wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von\n\njedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich\n\nandere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der\n\nBundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbe-\n\nhalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher\n\nWürdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei\n\nauch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht be-\n\nrücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unange-\n\nmessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf ange-\n\nmessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unter-\n\nhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des\n\nfestgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausma-\n\nche.\n\nDas Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung\n\nzur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:\n\n- Arbeitseinkommen des Beklagten unwiderspro-\n\nchen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld\n\n- netto -\n\n- Mieteinnahmen\n\n- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von\n\nAbgaben, Hausversicherungen und Instandhal-\n\ntungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkom-\n\nmens)\n\n2.760,-- DM\n\n850,-- DM\n\n 800,-- DM\n\n4.410,-- DM\n\n./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit)\n\n1.380,-- DM\n\nDas Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfü-\n\ngung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es\n\nhierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf\n\nuntergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch\n\nnicht berücksichtigt.\n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision\n\nohne Erfolg.\n\na) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529\n\nAbs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf\n\nankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne\n\nder §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem\n\nes sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine\n\nVerwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wech-\n\nselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.\n\nDer in der Vorschrift verwendete Begriff des \"standesmäßigen Unter-\n\nhalts\" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpas-\n\nsung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben\n\n(vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraus-\n\nsetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen ange-\n\nmessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten\n\ndes Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis be-\n\nsteht, daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht\n\nmehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des\n\n§ 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten\n\nhaben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u.\n\n§ 519 Rdn. 2).\n\nDas Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnah-\n\nme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhalts-\n\npflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein An-\n\nlaß, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Vorausset-\n\nzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die je-\n\nweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Recht-\n\nsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2\n\nBGB heranzuziehen.\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine\n\nVerwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine\n\nUnterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsicht-\n\nlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1\n\nBGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtspre-\n\nchung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den ei-\n\ngenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Be-\n\nschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem\n\nBeschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des\n\n§ 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber\n\nseinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser\n\nMaßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in ei-\n\nner ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls\n\nwegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit\n\neiner Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rech-\n\nnen muß.\n\nDie vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Be-\n\nklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in\n\nHöhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden\n\nvon der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.\n\n§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529\n\nAbs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vor-\n\nrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen\n\ngrundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Le-\n\nbensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der\n\ntatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der an-\n\ngemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91,\n\nNJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den\n\nVerwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebil-\n\ndet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle ei-\n\nnen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern\n\nvor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monat-\n\nlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhalts-\n\npflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von\n\nder Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM\n\nWarmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhalts-\n\npflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Be-\n\nrechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ\n\n1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorga-\n\nben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer\n\nErhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden\n\nangemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster\n\nFamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ\n\n1998, 50 f.).\n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts\n\nfür den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen\n\nund ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n\nSoweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Be-\n\nklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM mo-\n\nnatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-\n\nstanden. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom\n\nSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichti-\n\ngung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner\n\ngegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Be-\n\ntrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Ver-\n\nwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese\n\n- allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem\n\n1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen\n\nzusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die\n\nvom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch\n\nunter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht\n\nzu beanstanden.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu\n\nRecht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von\n\n2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Anga-\n\nben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienst-\n\nbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in\n\nHöhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner\n\nzugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen\n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch bei-\n\ngefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsver-\n\nhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines\n\nProzeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftig-\n\nkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem\n\nKläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezug-\n\nnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die\n\nUnterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genom-\n\nmen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht\n\nworden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßko-\n\nstenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklag-\n\ntenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend\n\nvorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen.\n\nDementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatz-\n\nrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Un-\n\nterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch\n\ngemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetra-\n\ngenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb\n\ndie Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt\n\nwerden konnte.\n\nc) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Miet-\n\neinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil\n\nmietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt.\n\nDas wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nd) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermitt-\n\nlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich\n\n1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von\n\n21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.\n\nDie Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Beru-\n\nfungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßko-\n\nstenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die\n\nmonatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtver-\n\nbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von\n\n21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht\n\nwerden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger\n\nin der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer\n\nZeit kann danach keine Rede sein.\n\nIII. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung\n\ndes Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Be-\n\nklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine\n\nbloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem\n\nBeschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß\n\nnach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch\n\nAnlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entspre-\n\nchende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte\n\neingehen müssen.\n\nIV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht un-\n\nterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Pro-\n\nzeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie\n\nihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung\n\nvon Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-\n\nhilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca.\n\n170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklä-\n\nrung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Be-\n\nklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem For-\n\nmular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend\n\nwurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genom-\n\nmen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als\n\nVermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm\n\neingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten.\n\nEr war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß\n\nfür das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage\n\nder Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn inso-\n\nweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer\n\nnach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist,\n\ndaß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausfor-\n\nschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).\n\nV. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten\n\nzuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für\n\n1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.\n\nSind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grund-\n\nsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts\n\neinzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt\n\nzwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz\n\nbeim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-\n\nschuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu\n\nverwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren\n\nNachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ\n\n1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb.\n\n1997, § 1603 Rdn. 149).\n\nDer PKW ... wurde am 31. Mai 1991 \n\nfür 22.320,-- DM gekauft.\n\nZum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September\n\n1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des be-\n\nkanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neu-\n\nfahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der\n\nihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch\n\nden Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Be-\n\nklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeits-\n\ngesichtspunkten nicht angesonnen werden.\n\nEbensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauf-\n\nten Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs\n\n(Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegen-\n\nstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch\n\ndas Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von\n\nangemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3\n\nBSHG).\n\nVI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes\n\ndes Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus\n\nBilligkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-\n\nzahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88\n\nAbs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der\n\nBeklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schen-\n\nkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine\n\nentsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe\n\ngerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen\nVier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2.\n\nDas Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch\n\nnoch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen,\ndaß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Miet-\n\neinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Ver-\n\nwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.\n\nDas Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Ver-\n\nkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich le-\n\nbenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von\n\nihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erziel-\n\nbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Er-\n\nwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbe-\n\nsitzes nicht zuzumuten sei.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht ver-\n\npflichtet, seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des\n\nKlägers zu erfüllen.\n\nDie Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie an-\n\ngemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen\n\nnicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des\n\nSchuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zu-\n\ngleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/\n\nPauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2\n\nRdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich\n\nmachten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozi-\n\nalhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den ein-\n\nschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig über-\n\nschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich\n\nzwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von\n\neinem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter\n\nhat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unter-\n\nhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einord-\n\nnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen\n\nGrenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsge-\n\nrichts, daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet\n\nhabe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit be-\n\nrücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich\n\nbei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim han-\n\ndelt, zu unterstützen.\n\nDen Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten\n\nBerechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Re-\n\nvision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Be-\n\nrufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen\n\nSchätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von\n\nihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie\n\nWertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims\n\nunter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.\n\n3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Bela-\n\nstung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt\n\nohne Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung\n\ndes Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus\n\nergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemes-\n\nsenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vor-\n\ngenommenen, nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt\n\nes sich um eine zutreffende Bewertung.\n\nSoweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des\n\nselbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhalts-\n\nschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel\n\nfür den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982\n\n- IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ\n\n1988, \n\n259, \n\n263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, \n\n7. Aufl.\n\nRdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung die-\n\nser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbar-\n\nkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist be-\n\ngrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darle-\n\nhen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die\n\nErhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-\n\nten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Un-\n\nterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH,\n\nUrt. v. 7.4.1982, aaO).\n\nb) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in\n\nentsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag\n\ndes Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintra-\n\ngung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.\n\nIn der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten\n\nworden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89\n\nBSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst\n\nnach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses\n\nDarlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grund-\n\nstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe\n\ndes Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling,\n\naaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahinge-\n\nstellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.\n\nDer Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungs-\n\ngericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müs-\n\nsen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen\n\nder vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es\n\nauf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageände-\n\nrung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision\n\nauch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein ent-\n\nsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.\n\nVII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/x-zr-126-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/x-zr-126-98","retrieved":"2026-07-10 11:20:03.788946+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-11/x-zr-126-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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