{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-07-11","aktenzeichen":"X ZB 9/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 9/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2000\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbetreffend das deutsche Patent 43 18 277\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens\n\nund den Richter Dr. Meier-Beck\n\nam 11. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den am\n\n22. Februar 1999 verkündeten Beschluß des 11. Senats (Techni-\n\nschen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents\n\n43 18 277. Patentanspruch 1 lautet:\n\n\"Verwendung von Zackenschnittmessern zum Längs-Schneiden\n\nvon doppelseitig klebenden Selbstklebebändern mit PP-Träger\n\nzwecks Kanteneinreißbarkeit.\"\n\nAuf den Einspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin widerrief das Patent-\n\namt mit Beschluß vom 11. März 1998 das Patent. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde, mit der die Patentinhaberin die beschränkte Aufrechterhaltung des\n\nStreitpatents begehrt hatte, wies das Bundespatentgericht zurück. Der danach\n\nin erster Linie verteidigte Patentanspruch lautet:\n\n\"Verwendung von zwecks Kanteneinreißbarkeit mit Zackenschnitt-\n\nmessern längs-geschnittenen doppelseitig klebenden Teppich-Fix-\n\nSelbstklebebändern mit PP-Träger zum Teppich-Verkleben, wobei\n\nder PP-Träger biaxial gereckt ist, das doppelseitig klebende\n\nSelbstklebeband einseitig mit Trennpapier oder dergleichen einge-\n\ndeckt ist und das Zackenschnittmesser sowohl durch das Selbst-\n\nklebeband als auch das Papier schneidet, wobei die Zacken des\n\nZackenschnittmessers eine Zackenhöhe von 0,3 bis 1 mm aufwei-\n\nsen und wobei das Selbstklebeband anschließend zur Rolle auf-\n\ngewickelt ist.\"\n\nDies greift die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer nicht zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde an und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.\n\nDie Rechtsbeschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) liegt\n\nnicht vor.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist in der angefochtenen Entscheidung da-\n\nvon ausgegangen, daß die nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Ver-\n\nwendungen mangels erfinderischer Tätigkeit keine patentfähigen Erfindungen\n\nenthielten. Es hat dies in dem angefochtenen Beschluß auf S. 5 und 6 im ein-\n\nzelnen ausgeführt.\n\n2. Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, das Bundespatentgericht habe\n\nsich in dem angefochtenen Beschluß nicht mit der maßgeblichen Frage aus-\n\neinandergesetzt, ob die spezielle Bearbeitung des Selbstklebebandes mit Hilfe\n\ndes Zackenschnittmessers sowie die Verwendung des so präparierten Klebe-\n\nbandes für Teppich-Verklebezwecke mit den von der Rechtsbeschwerdeführe-\n\nrin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung dargestellten be-\n\nsonderen Vorteilen erfinderisch und damit schutzwürdig sei.\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats ist\n\neine Entscheidung dann im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG \"nicht mit Grün-\n\nden versehen\", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Fest-\n\nstellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung\n\nmaßgebend waren (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 28.11.1978\n\n- X ZB 17/77, GRUR 1979, 220 ff. – ß-Wollastonit). Die Eröffnung der Rechts-\n\nbeschwerdeinstanz dient insbesondere nicht dazu, die Gründe der Entschei-\n\ndungen des Bundespatentgerichts auf ihre sachliche Vollständigkeit oder Rich-\n\ntigkeit zu überprüfen. Ist erkennbar, welcher Grund für die Entscheidung über\n\neinzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder einzelne selbständige\n\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO maßgebend\n\ngewesen ist, dann ist der Begründungspflicht im Zivilprozeß genügt. Entspre-\n\nchend handhabt der beschließende Senat § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG (früher\n\n§ 41 b Abs. 3 Nr. 5 PatG a.F.). Als selbständige Angriffs- oder Verteidigungs-\n\nmittel kommen im Zivilprozeß Mittel in Betracht, die dem Angriff oder der Ver-\n\nteidigung dienen, sofern sie selbständig sind, d.h. einen Tatbestand betreffen,\n\nder für sich allein rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend\n\nwäre. Auf das Patenterteilungsverfahren übertragen bedeutet dies, daß es sich\n\num einen Tatbestand handeln muß, der für sich allein den Anspruch auf Ertei-\n\nlung eines Patents begründet oder vernichtet. Hierzu zählt beispielsweise die\n\ndem Gegenstand der Anmeldung zukommende erfinderische Tätigkeit, hierzu\n\nzählen aber nicht \n\n einzelne dafür maßgebende Gesichtspunkte (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 28.11.1978, aaO, S. 221).\n\nNach diesen Grundsätzen liegt hier ein Begründungsmangel nicht vor.\n\nDas Bundespatentgericht hat eingehend begründet, warum aus seiner Sicht\n\nkeine patentfähige Erfindung vorlag. Es hat sich insbesondere ausführlich mit\n\nder speziellen Bearbeitung des Selbstklebebandes, wie sie im Patentanspruch\n\nbeschrieben wird, befaßt und abschließend ausgeführt, allein die Verwendung\n\nder so geschnittenen Selbstklebebänder zum Teppich-Verkleben könne eine\n\nerfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die Begründung in diesem letztge-\n\nnannten Punkt ist allerdings sehr knapp und erschöpft sich in der Wiedergabe\n\ndes Ergebnisses der Prüfung. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Begrün-\n\ndungsmangel vorliegt, ist jedoch nicht zu prüfen, ob alle einzelnen Gesichts-\n\npunkte, die für die Bejahung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in\n\nBetracht zu ziehen sind, in der angefochtenen Entscheidung gleichermaßen\n\nausführlich abgehandelt sind. Die fehlende Erörterung einzelner Gesichts-\n\npunkte mag dann eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben, ein Begrün-\n\ndungsmangel liegt darin jedoch nicht (Sen.Beschl. v. 28.11.1978, aaO).\n\nDies gilt auch für die von der Rechtsbeschwerdeführerin hervorgehobe-\n\nnen besonderen Vorteile bei der Verwendung des Klebebandes zum Teppich-\n\nVerkleben. Auch die vorteilhaften Eigenschaften zählen zu dem für die Beja-\n\nhung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehenden\n\nSachverhalt. Sie sind jedoch nicht der erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen.\n\nAuch die Nichterörterung der von der Rechtsbeschwerdeführerin dargelegten\n\nvorteilhaften Eigenschaften verhilft der Rechtsbeschwerde daher nicht zum\n\nErfolg.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\nRogge\n\nMelullis\n\n Keukenschrijver\n\nMühlens\n\n Meier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/x-zb-9-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/x-zb-9-99","retrieved":"2026-07-10 11:19:10.953903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-11/x-zb-9-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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