{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-07-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 55/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1 Auch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der Antrag auf Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend ge- machte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die Rechtsanwalts- kammer an ihrer Meinung festhält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 55/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juli 2000\n\nin dem Verfahren\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBRAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1\n\nAuch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der Antrag\nauf Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend ge-\nmachte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die Rechtsanwalts-\nkammer an ihrer Meinung festhält.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99 - Bayerischer\n\n Anwaltsgerichtshof\n\nwegen Gutachtens gemäß §§ 8 Abs. 2, 9 BRAO\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Terno sowie die\n\nRechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Körner und Dr. Wüllrich\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom\n\n15. März 1999 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegne-\n\nrin vom 13. Oktober 1998 angeführte Versagungsgrund des § 7\n\nNr. 8 BRAO nicht besteht.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\ndie dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-\n\nchen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller, der am 22. Juli 1992 die zweite juristische Staatsprü-\n\nfung abgelegt hat, ist bei der R. Wohn- und Gewerbebau GmbH & Co. KG (im\n\nfolgenden: Arbeitgeber) angestellt und dort Mitglied der Geschäftsleitung. Das\n\nUnternehmen befaßt sich satzungsgemäß mit Planung, Baubetreuung und\n\nBauträgertätigkeit auf eigene und fremde Rechnung, Grundstückserwerb und\n\nWeiterveräußerung in bebautem und unbebautem Zustand sowie allen damit\n\nzusammenhängenden Geschäften, Sanierungsbetreuung und Verwertung von\n\nGrundbesitz einschließlich von Geschäften, welche § 34 c GewO unterliegen.\n\nAm 8. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechts-\n\nanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ai. und dem Landge-\n\nricht A. Seine bisherige Tätigkeit, die er auch nach Zulassung weiterbetreiben\n\nwill, umschrieb er dahin, daß er alle rechtlichen Belange seines Arbeitgebers\n\nwahrzunehmen habe, insbesondere zuständig sei für die Ausarbeitung der no-\n\ntariellen Kaufverträge, die Gestaltung und den Vollzug von Teilungserklärun-\n\ngen, die Ausarbeitung und Betreuung von Bau- und Handwerkerverträgen, die\n\nlaufende Bearbeitung von Baurechtsangelegenheiten während der Durchfüh-\n\nrung von Bauvorhaben und Architektenverträgen, die Bearbeitung und Durch-\n\nführung von Mietangelegenheiten, die Wahrnehmung von arbeitsrechtlichen\n\nAngelegenheiten sowie die Bearbeitung von Maklerangelegenheiten und An-\n\ngelegenheiten der Grundstücksbewertung und der Wohnungsverwaltung.\n\nSpäter stellte er klar, daß er nicht Geschäftsführer seines Arbeitgebers sei und\n\nkeine Maklertätigkeit ausübe; der Hinweis in seiner Tätigkeitsbeschreibung auf\n\ndie \"Bearbeitung von Maklerangelegenheiten\" sei dahin zu verstehen, daß er\n\nseinem Arbeitgeber zustehende Maklerprovisionen erforderlichenfalls gegen-\n\nüber den Vertragspartnern durchzusetzen habe.\n\nIn einem von der Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 BRAO ein-\n\ngeholten Gutachten vom 13. Oktober 1998 machte die Rechtsanwaltskammer,\n\nnunmehrige Antragsgegnerin, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO gel-\n\ntend mit der Begründung, eine Tätigkeit als Immobilienmakler sei wegen offen-\n\nsichtlicher Interessenkollision mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht verein-\n\nbar. Ob sich der Antragsteller derzeit selbst in die Maklergeschäfte einschalte,\n\nsei unerheblich. Als Mitglied der Geschäftsleitung könne er jederzeit damit be-\n\nfaßt werden.\n\nDaraufhin setzte die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den\n\nZulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO einstweilen aus.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit\n\nBeschluß vom 15. März 1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der An-\n\ntragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfah-\n\nrens ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur\n\nRechtsanwaltschaft auf die Antragsgegnerin übergegangen (bayerische Ver-\n\nordnung v. 2. März 1999, GVBl. S. 81).\n\nII.\n\nDas - in der gehörigen Form und Frist (§ 42 Abs. 4 BRAO) eingelegte -\n\nRechtsmittel ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO steht dem Antrag-\n\nsteller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Be-\n\nschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf Feststellung,\n\ndaß der in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungs-\n\ngrund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Daran hat sich dadurch, daß die\n\nRechtsanwaltskammer nunmehr auch für die Entscheidung über den Zulas-\n\nsungsantrag zuständig ist, nichts geändert.\n\nAllerdings hat der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2000, 90, 91) die Ansicht\n\nvertreten, infolge der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren entfalte\n\ndas nach altem Recht zur Vorbereitung der Entscheidung der Landesjustizver-\n\nwaltung erstellte Gutachten der Rechtsanwaltskammer keine Rechtswirkungen\n\nmehr. Deshalb fehle einem Antragsteller, der um die gerichtliche Entscheidung\n\nüber dieses Gutachten nachsuche, in der Regel ein rechtlich schützenswertes\n\nInteresse an der Feststellung, daß der in dem Gutachten angeführte Versa-\n\ngungsgrund nicht vorliege.\n\nDem folgt der Senat jedoch jedenfalls für den – hier gegebenen - Fall\n\nnicht, daß die Rechtsanwaltskammer an ihrer Meinung festhält.\n\n§ 224 a Abs. 1 BRAO und die bayerische Verordnung zur Übertragung\n\nvon Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom\n\n2. März 1999 enthalten zu der hier interessierenden Frage keine Regelung. In\n\n§ 3 der Verordnung heißt es lediglich, daß die anhängigen Verfahren von der\n\nRechtsanwaltskammer in der Lage fortgeführt werden, in der sie sich im Zeit-\n\npunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2000) der Zuständigkeitsübertragung befin-\n\nden.\n\nWäre die Auffassung des AGH Berlin zutreffend, könnte der Streit dar-\n\nüber, ob dem Zulassungsantrag der geltend gemachte Versagungsgrund ent-\n\ngegensteht, in dem anhängigen Verfahren nicht geklärt werden. Die Rechtsan-\n\nwaltskammer müßte eine eigene Entscheidung über den Zulassungsantrag\n\ntreffen. In der Sache würde – wegen des unveränderten Standpunkts der\n\nRechtsanwaltskammer - eine gleich lautende Entscheidung ergehen. Gegen\n\ndiese könnte der Antragsteller dann wiederum gerichtliche Entscheidung be-\n\nantragen. Die Beantwortung der Streitfrage würde also nur verzögert und der\n\nAufwand vermehrt. Demgegenüber kann diese endgültig geklärt werden, wenn\n\ndas Verfahren ungeachtet des Zuständigkeitswechsels fortgeführt wird. Erweist\n\nsich die von der Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten geäußerte Auffas-\n\nsung, es liege ein Versagungsgrund vor, als richtig, muß der Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen werden. Dann gilt der Zulassungsan-\n\ntrag als abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Ist der Standpunkt der Rechtsan-\n\nwaltskammer hingegen unrichtig, hat das Gericht festzustellen, daß der von ihr\n\nangeführte Versagungsgrund nicht vorliegt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die\n\nRechtsanwaltskammer kann dann bei der von ihr zu treffenden Zulassungsent-\n\nscheidung eine Ablehnung nicht auf den Lebenssachverhalt stützen, den sie in\n\nihrem Gutachten zur Grundlage für die Geltendmachung des Versagungsgrun-\n\ndes gemacht hatte. Kann die Rechtsanwaltskammer keinen anderen Versa-\n\ngungsgrund anführen, hat sie den Antragsteller zuzulassen. Daraus ergibt sich\n\ndessen vom AGH Berlin vermißtes schützenswertes Interesse an der Feststel-\n\nlung, daß der von der Rechtsanwaltskammer in dem Gutachten angemeldete\n\nVersagungsgrund nicht vorliegt.\n\nDer vom AGH Berlin weiter angesprochene Gesichtspunkt, daß Versa-\n\ngungsgründe wegen Zeitablaufs Veränderungen unterliegen können, ist uner-\n\nheblich. Das Gericht hat die Versagungsgründe für den Zeitpunkt seiner Ent-\n\nscheidung zu beurteilen. Wenn die Rechtsanwaltskammer nach dem Übergang\n\nder Zuständigkeit an ihrer Meinung nicht mehr festhalten will, mag sie das dem\n\nAntragsteller mitteilen und ihm anheimgeben, einen neuen Antrag zu stellen.\n\nBescheidet sie diesen positiv, erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren.\n\nHält sie dagegen an ihrer Meinung fest, bringt die Fortführung des Verfahrens\n\neine rasche Klärung.\n\nIII.\n\nDas Rechtsmittel hat auch Erfolg. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8\n\nBRAO liegt nicht vor.\n\n1. Nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist die Tätigkeit des Antragstel-\n\nlers, auch soweit sie sich beschränkt\n\n\"auf die Ausarbeitung der notariellen Kaufverträge und die Vorbereitung\nder Notartermine, die Gestaltung und den Vollzug von Teilungserklärun-\ngen, die Ausarbeitung und Betreuung von Bau- und Handwerkerverträ-\ngen, die laufende Bearbeitung von Baurechtsangelegenheiten während\nder Durchführung von Bauvorhaben und Architektenverträgen, die Bear-\nbeitung und Durchführung von Mietangelegenheiten einschließlich der\n\nVertretung in amtsgerichtlichen Mietrechtsstreitigkeiten, die Wahrneh-\nmung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertre-\ntung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie schließlich die Bearbei-\ntung von Angelegenheiten der Grundstücksbewertung und der Woh-\nnungsverwaltung\",\n\nnicht mit der eines Rechtsanwalts vereinbar. Dem vermag der Senat nicht zu\n\nfolgen.\n\na) Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu\n\nversagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des\n\nRechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der\n\nRechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit\n\ngefährden kann. Diese Regelung dient der Sicherung der Rechtsanwaltstätig-\n\nkeit als eines freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwen-\n\ndigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Gerechtfertigt ist die Ver-\n\nsagung der Anwaltszulassung regelmäßig dann, wenn sie zur Abwendung der\n\nsich abzeichnenden Gefahr von Interessenkollisionen dient und dieser nicht mit\n\nBerufsausübungsregelungen wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 87,\n\n287, 328 ff).\n\nb) Der Anwaltsgerichtshof hat die Gefahr von Interessenkollisionen im\n\nvorliegenden Fall wie folgt begründet: Die oben (vor a) beschriebenen Tätig-\n\nkeiten des Antragstellers, die notwendig auch mit häufigen Außenkontakten\n\nverbunden seien, vermittelten Kenntnisse über sensible wirtschaftliche und\n\nteilweise auch persönliche Daten der Kunden. Daneben sei eine Mehrzahl von\n\nBerührungen zwischen der zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt mög-\n\nlich.\n\nDiese Umstände rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller unter Ein-\n\nschränkung der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) den Zugang zur Rechts-\n\nanwaltschaft zu versperren. Daß der Bewerber für den Anwaltsberuf in seinem\n\nanderen Beruf Informationen gewinnen kann, die ihm unter Umständen als An-\n\nwalt nützlich sind, reicht nicht aus. Denn dieser Umstand ist bei keinem neben\n\ndem Anwaltsberuf ausgeübten Zweitberuf auszuschließen. Ob die im Zweitbe-\n\nruf erworbenen Kenntnisse \"sensible wirtschaftliche und persönliche Daten\"\n\nbetreffen, ist unerheblich.\n\nAnders verhält es sich, wenn der Rechtsanwalt durch den Zweitberuf\n\nzwangsläufig in gesteigertem Maße Interessenkonflikten ausgesetzt wird, wie\n\nsie sich zum Beispiel aus der Wahrnehmung der Aufgaben eines Versiche-\n\nrungsmaklers neben dem Anwaltsberuf ergeben können. Rechtsanwälte haben\n\nbei der Bearbeitung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu\n\ntun, die versichert werden können. Deshalb besteht die Gefahr, daß das Inter-\n\nesse an der Vermittlung eines entsprechenden Vertragsabschlusses auf die\n\nanwaltliche Beratung durchschlägt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1993\n\n- AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43 ff; v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B)\n\n71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123 f; v. 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-\n\nMitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43,\n\n44). So liegt der vorliegende Fall - jedenfalls hinsichtlich des oben vor a) be-\n\nschriebenen Tätigkeitsbildes, bei dem die Maklertätigkeit ausgeklammert bleibt\n\n- aber nicht. In diesem Rahmen betreut der Antragsteller hauptsächlich die ge-\n\nschäftlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers, bei denen eine rechtliche\n\nAusbildung entweder erforderlich oder zumindest nützlich ist. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, daß der Antragsteller hierbei Kenntnisse erlangt, welche die Aus-\n\nübung des Anwaltsberufs beeinträchtigen könnten.\n\nDie - nur durch die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -\n\nabzuwendende Gefahr von Interessenkollisionen ergibt sich auch nicht aus der\n\nvom Anwaltsgerichthof aufgezeigten Möglichkeit von Berührungen zwischen\n\nder zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt. Der Anwaltsgerichtshof hat\n\nals Beleg für seine Ansicht das Beispiel angeführt, daß es zwischen einem Er-\n\nwerber und einem Bauunternehmer wegen vereinbarter Sonderwünsche\n\n- außerhalb des vom Antragsteller mitgestalteten \"Vertragspaketes\" - zu recht-\n\nlichen Auseinandersetzungen kommt und eine der Parteien den Antragsteller\n\ngerade wegen seiner vorausgegangenen Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer\n\nInteressen betraut. Wenn die Auseinandersetzung eine Angelegenheit betrifft,\n\nmit welcher der Antragsteller in seinem Zweitberuf nicht befaßt war und auch\n\nnicht mehr befaßt werden kann (\"außerhalb des Vertragspaketes\"), ist eine sich\n\nabzeichnende Gefahr von Interessen- oder gar Pflichtenkollisionen nicht er-\n\nsichtlich.\n\nIn Fällen, in denen der Antragsteller die Angelegenheit, die er für seinen\n\nArbeitgeber bearbeitet hat, nunmehr als Rechtsanwalt betreuen soll (oder um-\n\ngekehrt), liegt zwar die Gefahr einer Interessenkollision auf der Hand. Ihr ist\n\naber schon durch die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO ausreichend vor-\n\ngebeugt.\n\nc) Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Gutachten zum Zulassungsgesuch\n\ndes Antragstellers als entscheidend angesehen, daß der Arbeitgeber des An-\n\ntragstellers auch als Immobilienmakler tätig sei. Darauf hat der Anwaltsge-\n\nrichtshof seine Entscheidung nicht gestützt. Er hat den Umstand, daß sich der\n\nArbeitgeber des Antragstellers unter anderem auch mit Maklergeschäften be-\n\nfaßt, also offensichtlich nicht als Hindernis für die Anwaltszulassung angese-\n\nhen.\n\nDem schließt sich der Senat an. Zwar hat er die Gefahr von Interessen-\n\nkollisionen, die nur durch die Versagung der Anwaltszulassung abgewendet\n\nwerden kann, nicht nur bei Versicherungsmaklern und Finanzmaklern (Senats-\n\nbeschl. v. 18. Oktober 1999 aaO), sondern auch bei Immobilienmaklern bejaht\n\n(Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, EGE XIII 67, 70; v.\n\n21. September 1987 - AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49 ff). Die Unverein-\n\nbarkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf wurde für den Immobilienmakler aus des-\n\nsen \"kaufmännisch werbender\" Tätigkeit abgeleitet. Dieser Gesichtspunkt allein\n\nsteht, wie inzwischen anerkannt ist (BVerfGE 87, 287, 329), der Zulassung als\n\nAnwalt nicht entgegen. Im vorliegenden Fall braucht der Senat zur Vereinbar-\n\nkeit des Berufs eines Immobilienmaklers mit dem Rechtsanwaltsberuf aber\n\nnicht Stellung zu nehmen. Denn der Antragsteller wird nicht als Immobilien-\n\nmakler tätig. Er hat eine \"Bestätigung\" seines Arbeitgebers vom 10. März 1999\n\nvorgelegt, in der es unter anderem heißt, daß der Antragsteller\n\n\"seit Arbeitsbeginn zum 1. August 1992 ... weder unmittelbar noch mit-\ntelbar mit der Ausübung irgendeiner Maklertätigkeit beauftragt, betraut\noder gar bevollmächtigt gewesen war oder ist.\n\nInsbesondere hat ... (Antragsteller) keinerlei Geschäftsvorfälle im Rah-\nmen des § 34 c GewO weder unmittelbar noch mittelbar wahrgenommen.\n\nUnsere Vermittlungsabteilung ist ein eigenständiger Unternehmensteil\n...,\nalle Aufgaben der Vermittlungsabteilung werden von einem anderen\nMitglied der Geschäftsleitung wahrgenommen und ausschließlich von\ndiesem Geschäftsleitungsmitglied kontrolliert und verantwortet.\n\nGegenüber diesem gleichgeordneten Mitglied der Geschäftsleitung hat\n... (Antragsteller) keinerlei Weisungsbefugnis noch Vollmachten zur An-\nbahnung, Betreuung oder Abwicklung dieser Geschäftsvorfälle.\n\n... (Antragsteller) ist daher strukturell, organisatorisch und örtlich vom\nAufgabenbereich der Vermittlungsabteilung völlig getrennt und hat daher\nin diesem Geschäftsbereich keine Vorgänge wahrgenommen.\n\nEine Strukturveränderung ist weder beabsichtigt noch geplant.\n\nErst nach Abschluß der Maklergeschäfte und für den Fall mehrerer er-\nfolgloser Mahnungen nimmt ... (Antragsteller) im Rahmen seiner juristi-\nschen Ausbildung die Beitreibung ausstehenden Provisionsforderungen\ngegebenenfalls unter Einschaltung von Rechtsanwälten auf gerichtli-\nchem Wege wahr.\"\n\nUnter diesen Umständen zeichnet sich die Gefahr, daß der Antragsteller\n\nals Anwalt gewonnene Kenntnisse bei einer Maklertätigkeit verwenden könnte,\n\nnicht ab.\n\nDeppert\n\nFischer\n\nGanter\n\nTerno\n\nSalditt\n\nKörner\n\nWüllrich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-10/anwz-b-55-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-10/anwz-b-55-99","retrieved":"2026-07-10 11:20:18.832239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-10/anwz-b-55-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2000-07-10","dockets":["AnwZ (B) 55/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 55/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-10/anwz-b-55-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1 Auch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der Antrag auf Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend ge- machte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die Rechtsanwalts- kammer an ihrer Meinung festhält.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des 1. 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