{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"VII ZR 82/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 82/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1997 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegen\n\nfehlerhafter Planung eines Wintergartens und unzureichender Bauaufsicht in\n\nAnspruch.\n\nDer Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er\n\nbeauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der Beklagte\n\ndarüber hinaus beauftragt war, ist streitig.\n\nNach Fertigstellung des Wintergartens im Jahr 1986 zeigten sich alsbald\n\nMängel. Im Traufbereich drang wiederholt Wasser ein. Bis zum Jahr 1994 kam\n\nes zu mehreren Mängelrügen, die der Beklagte für den Kläger gegenüber den\n\nan der Ausführung beteiligten Unternehmen schriftlich erhob. Diese versuchten\n\ndaraufhin erfolglos, die Mängel nachzubessern. Dem Kläger wurde 1994 mit-\n\ngeteilt, daß das ausführende Unternehmen nicht mehr existiere. Im Jahr 1995\n\nwar die Holzkonstruktion teilweise verfault. Der Kläger ließ den Wintergarten\n\nsanieren. Danach gab er ein Privatgutachten zur Schadensursache in Auftrag,\n\ndas zum Ergebnis kam, daß eine Fehlkonstruktion vorliege, weil die schrägen\n\nGlasscheiben im Traufbereich nicht über die senkrechten Scheiben hinausra-\n\ngend ausgeführt worden seien.\n\nAuf der Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Kläger vom Beklag-\n\nten Schadensersatz wegen der für die Mängelbeseitigung und die Begutach-\n\ntung aufgewandten Kosten in Höhe von 106.538,53 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt er seinen Klagantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache\n\nist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haf-\n\ntung des Beklagten für die mangelbedingten Schäden nicht aus fehlerhafter\n\nPlanung der Traufenkonstruktion. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der\n\nKläger habe nicht bewiesen, daß er den Beklagten über die Statik hinaus mit\n\nweiteren Planungsleistungen beauftragt habe.\n\n2. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet\n\n(§ 565 a ZPO).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das\n\nBerufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach § 635 BGB wegen\n\nverletzter Bauaufsichtspflicht ablehnt.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Bau-\n\nleitung nicht nur in Bezug auf die Statik, sondern umfassend übernommen.\n\nEin im Rahmen der Bauüberwachung festzustellender Mangel verpflichte\n\nden Architekten, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufzufordern, not-\n\nfalls unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Diese Verpflichtung habe\n\nder Beklagte erfüllt. Daß er sich damit möglicherweise in Verzug befunden ha-\n\nbe, führe nicht zur Haftung. Allein der Kläger habe die Entscheidung treffen\n\nmüssen, den ausführenden Unternehmer zur endgültigen Schadensbeseitigung\n\nbzw. zum Schadensersatz heranzuziehen. Der Beklagte habe dem Kläger ge-\n\nraten, einen Gutachter einzuschalten. Wenn der Kläger diesem Rat schon im\n\nJahr 1992 gefolgt wäre, dann hätte er den Unternehmer veranlassen können,\n\ndie Glasscheiben auszuwechseln. Statt dessen habe der Kläger zugewartet\n\nund erst im Jahr 1994 erfolgreich die Feststellung der Mangelursache veran-\n\nlaßt. Eine zusätzliche frühere Rüge hätte nach allem am Geschehensablauf\n\nnichts geändert.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach\n\nder Kläger den Beklagten mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragt\n\nhat.\n\nb) Diese Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er haftet\n\ndeshalb nach § 635 BGB für die Schäden, die dem Kläger infolge der pflicht-\n\nwidrig nicht verhinderten Mängel der Dachkonstruktion im Traufenbereich ent-\n\nstanden sind.\n\nMit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht die\n\nReichweite der Bauüberwachungspflicht. Wer vertraglich die Bauaufsicht über-\n\nnimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plan-\n\ngerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemes-\n\nsener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen\n\nBaumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist\n\ner zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der\n\nBauaufsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994\n\n- VII ZR 20/93, BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131 m.w.N.). Das gilt in be-\n\nsonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung\n\ndes Auftragnehmers, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird\n\n(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rdn. 203).\n\nDemnach war der Beklagte verpflichtet, die Traufe des Glasdachs, die\n\nein besonders schadensträchtiges Detail darstellt, bereits während ihrer Aus-\n\nführung im Jahr 1986 daraufhin zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden\n\nSchutz gegen eindringendes Wasser bewirken konnte. Für das Revisionsver-\n\nfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der\n\nVortrag des Klägers zu unterstellen, daß das Glasdach im Traufbereich fehler-\n\nhaft ausgeführt war. Das hätte der Beklagte bei fachgerechter Überprüfung\n\nschon während der Errichtung des Wintergartens erkennen müssen. Er hätte\n\nalsdann den Unternehmer zur fehlerfreien Ausführung der Dachkonstruktion\n\nveranlassen müssen.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon\n\nauszugehen, daß der Beklagte diese Überprüfung pflichtwidrig versäumt hat.\n\nc) Auf die Frage, ob es der Beklagte auch nach dem Auftreten des Was-\n\nsereintritts und den entsprechenden Beanstandungen des Klägers vertragswid-\n\nrig versäumt hat, die Mängelursachen hinreichend festzustellen und geeignete\n\nMaßnahmen zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, kommt es nicht an.\n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar\n\n(§ 563 ZPO), weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift.\n\nDer Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) kann nicht\n\nfestgestellt werden. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder\n\nIngenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme\n\nseiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher ge-\n\nschuldeter Leistungen einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung\n\nwährend der Gewährleistungszeit zu laufen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994\n\n- VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111 = BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131; Ur-\n\nteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934 = NJW 1999, 2112\n\n= ZfBR 1999, 202). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind nicht getroffen.\n\nIm übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die\n\nMöglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = NJW 1996,\n\n1278 = ZfBR 1996, 155).\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/vii-zr-82-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/vii-zr-82-98","retrieved":"2026-07-10 11:19:32.385393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/vii-zr-82-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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