{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"VII ZB 29/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 515 Abs. 1, 522 Abs. 1, 522 a Abs. 2 a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Beru- fung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Be- gründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich im Zeit- punkt der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist. Die in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht zu- rück. Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselb- ständige Anschlußberufung betreiben zu wollen. b) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 29/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 515 Abs. 1, 522 Abs. 1, 522 a Abs. 2\n\na) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Beru-\n\nfung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Be-\n\ngründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich im Zeit-\n\npunkt der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine Anschließung\n\ngewollt ist.\n\nDie in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung,\n\ndie Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht zu-\n\nrück. Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselb-\n\nständige Anschlußberufung betreiben zu wollen.\n\nb) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die gemäß § 522 Abs. 1\n\nZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als\n\nunzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu\n\ntragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100,\n\n383).\n\nBGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr.\n\nKniffka und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß\n\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9.\n\nSeptember 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die\n\nAnschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 ver-\n\nworfen wird.\n\nUnter Abänderung des Beschlusses des 14. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 7. September 1999 trägt die\n\nKlägerin 11/20, der Beklagte 9/20 der Kosten des Berufungsver-\n\nfahrens.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 73.472,05 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von\n\n168.125,32 DM und Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe\n\nvon 73.472,05 DM und Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben die Klägerin am 1. und der Beklagte am 6. April\n\n1999 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist deren Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 15. Mai 1999 verlängert worden. Die Klägerin\n\nhat die Berufung am 17., der Beklagte am 14. Mai 1999 begründet. In der Be-\n\nrufungsbegründung des Beklagten heißt es, sein Rechtsmittel sei als selbstän-\n\ndige Anschlußberufung anzusehen, nachdem die Klägerin bereits ihrerseits am\n\n1.April 1999 Berufung eingelegt habe.\n\nDie Klägerin hat die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung\n\nzurückgenommen. Den Antrag des Beklagten, über seine Berufung zu ent-\n\nscheiden, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß\n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, in der er die Auffassung\n\nvertritt, seine Berufung sei als rechtzeitig begründete selbständige Anschluß-\n\nberufung anzusehen.\n\nII.\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft. Auch gegen die\n\nVerwerfung einer Anschlußberufung ist die sofortige Beschwerde eröffnet\n\n(§ 567 Abs. 4 Satz 2, § 522 a Abs. 3, § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht hat tenoriert, daß der Antrag des Beklagten, über seine Berufung\n\nzu entscheiden, zurückgewiesen werde. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige An-\n\nschlußberufung durch Zurücknahme der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 1\n\nZPO ihre Wirkung verliert und das Gericht lediglich deklaratorisch diese kraft\n\nGesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai\n\n1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12). Der Beklagte hat zwar im Termin zur\n\nmündlichen Berufungsverhandlung keinen \"gesonderten Antrag\" gestellt. Er hat\n\naber mit seinem nach der Rücknahme der Berufung eingereichten Schriftsatz\n\nauf einer Entscheidung über seine Berufung bestanden. Damit hat er seine An-\n\nschlußberufung trotz der Zurücknahme der Hauptberufung weiterverfolgt. Das\n\nBerufungsgericht hätte deshalb die Anschlußberufung ausdrücklich als unzu-\n\nlässig verwerfen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86,\n\nBGHZ 100, 383, 390). Die angefochtene Entscheidung hat unausgesprochen\n\ndiesen Inhalt. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich deshalb nach den eingangs ge-\n\nnannten Vorschriften.\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.\n\nDie Berufung des Beklagten vom 6. April 1999 ist keine selbständige\n\nAnschlußberufung, die gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ungeachtet der Berufungs-\n\nrücknahme durchgeführt werden könnte. Sie ist eine selbständige Berufung.\n\nDie hierzu verspätet eingegangene Berufungsbegründung enthält eine unselb-\n\nständige Anschlußberufung. Diese hat mit der Rücknahme der Berufung der\n\nKlägerin ihre Wirkung verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das weiterverfolgte\n\nRechtsmittel ist unzulässig.\n\na) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung\n\nan die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb\n\nder die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn\n\nsich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschlie-\n\nßung gewollt ist. Es wäre mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens unverein-\n\nbar, wenn nicht von vornherein feststünde, ob lediglich für eine Partei ergan-\n\ngene Verlängerungsverfügungen sich über § 522 a Abs. 2 ZPO auch zugun-\n\nsten der anderen Partei auswirken (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR\n\n51/86, BGHZ 100, 383, 386/387).\n\nDie Berufungsschrift des Beklagten vom 6. April 1999 enthält keinen An-\n\nhaltspunkt dafür, daß lediglich Anschlußberufung eingelegt werden sollte. Im\n\nEingang ist der Beklagte als Berufungskläger und nicht als Anschlußberu-\n\nfungskläger bezeichnet. Jede Bezugnahme auf die Berufung der Klägerin fehlt.\n\nAllein die Tatsache, daß die Berufung der Klägerin fünf Tage vorher eingegan-\n\ngen war, rechtfertigt eine Auslegung als Anschließung nicht. Das gilt hier um so\n\nmehr, als die Berufung der Klägerin dem Beklagten ausweislich des Emp-\n\nfangsbekenntnisses erst am 16. April 1999 zugestellt worden ist. Daß der\n\n6. April 1999 der letzte Tag der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist war,\n\nist demgegenüber im Ergebnis genauso ohne Bedeutung wie der erst nach-\n\nträglich eingetretene Umstand, daß der Beklagte in seiner erst am 14. Mai\n\n1999 eingegangenen Berufungsbegründung sein Rechtsmittel als selbständige\n\nAnschlußberufung bezeichnet hat.\n\nb) Die nachträgliche Umdeutung des am 6. April 1999 eingelegten\n\nRechtsmittels des Beklagten in eine selbständige Anschlußberufung kommt\n\nnicht in Betracht.\n\nEine Prozeßhandlung, die wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer\n\nAuslegung nicht zugänglich ist, kann in eine den gleichen Zwecken dienende\n\nzulässige Prozeßhandlung nur umgedeutet werden, wenn sie deren Vorausset-\n\nzungen erfüllt und ein entsprechender Parteiwille von vornherein genügend\n\nerkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95,\n\nNJW 1997, 735, 736). Mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens ist eine nach-\n\nträgliche Umdeutung unvereinbar. Die Berufungsschrift vom 6. April 1999 ent-\n\nhält keinen Anhaltspunkt, daß die Berufung eine Anschlußberufung sein sollte.\n\nDie in der verspäteten Berufungsbegründung gegebene Erklärung, die Beru-\n\nfung sei als selbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, kann deren Cha-\n\nrakter nicht rückwirkend ändern.\n\n3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten nach alle-\n\ndem zu Recht als unselbständige Anschlußberufung angesehen, die durch\n\nRücknahme der Hauptberufung wirkungslos geworden ist (§ 522 Abs. 1 ZPO).\n\nDie weiterverfolgte Berufung war deshalb zu verwerfen (BGHZ 100, 383,\n\n390). Der Beklagte hat insoweit die Kosten zu tragen. Die nach dem vollen\n\nStreitwert nach Rücknahme der Berufung ergangene Kostenentscheidung vom\n\n7. September 1999 ist zu ändern (§ 515 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann Haß Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/vii-zb-29-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/vii-zb-29-99","retrieved":"2026-07-10 11:19:47.762845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/vii-zb-29-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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