{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 206/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 Verkündet am: 6. Juli 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnah- me aus einer aufgrund eines Avalkredits übernommenen Bürgschaft gegen den Kunden erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 206/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB § 196 Abs. 1 Nr. 7\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Aufwendungsersatzanspruch, den eine Bank infolge ihrer Inanspruchnah-\nme aus einer aufgrund eines Avalkredits übernommenen Bürgschaft gegen den\nKunden erwirbt, unterliegt grundsätzlich der kurzen Verjährung nach § 196\nAbs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 206/99 - OLG Oldenburg\nLG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer\n\nund Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Novem-\n\nber 1998 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ol-\n\ndenburg vom 28. November 1997 aufgehoben, soweit zum Nach-\n\nteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie S. GmbH (im folgenden: S. GmbH), deren Mitgeschäftsführer und\n\nMinderheitsgesellschafter der Beklagte war, war eine von der S. KG (im fol-\n\ngenden: S. KG) beherrschte Gesellschaft. Am 16. Mai 1989 kaufte die S.\n\nGmbH von der S. KG Anlagegegenstände für knapp 5 Mio. DM, ohne sie zu\n\nbezahlen. Durch \"Kauf- und Übertragungsvertrag\" vom 19. September 1989\n\nverkaufte die S. KG, die in dem Vertrag als Alleingesellschafterin der S. GmbH\n\nbezeichnet wird - über die Entwicklung des Gesellschafterbestands ist nichts\n\nNäheres vorgetragen - ihren Geschäftsanteil an die H. GmbH. Der nicht bezif-\n\nferte, nach dem Reinvermögen der S. GmbH bemessene Kaufpreis sollte nach\n\n§ 4 des Vertrages mit den aus dem Kaufvertrag vom 16. Mai 1989 herrühren-\n\nden Verbindlichkeiten der S. GmbH gegenüber der S. KG \"verrechnet\" werden.\n\nAm 25. Januar 1990 gewährte die Klägerin der S. GmbH \"im Zuge der Ge-\n\nschäftsübernahme\" zwei Avalkredite über zusammen rund 4,3 Mio. DM, von\n\ndenen der eine unter anderem durch eine Höchstbetragsbürgschaft des Be-\n\nklagten über 100.000 DM sowie eine 80 % des Avals abdeckende, ausdrück-\n\nlich als solche bezeichnete Ausfallbürgschaft der BGI (BGI) abgesichert wer-\n\nden sollte. Die BGI hatte eine entsprechende Bürgschaftserklärung bereits am\n\n11. Januar 1990 abgegeben. Der Beklagte übernahm am 25. Januar 1990 for-\n\nmularmäßig die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von\n\n100.000 DM für \"alle bestehenden und künftigen ... Ansprüche\" der Klägerin\n\ngegen die S. GmbH \"aus der Geschäftsverbindung\". In einem maschinen-\n\nschriftlichen Zusatz vom 16. Mai 1990 verzichtete er auf Rückgriffsansprüche\n\ngegenüber der BGI. In Ausführung des Avalkredits übernahm die Klägerin am\n\n29. Januar 1990 im Auftrag der S. GmbH die auf rund 4,3 Mio. DM begrenzte\n\nBürgschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der S. KG.\n\nDie Klägerin zahlte in den Jahren 1991 und 1992 zu Lasten der\n\nS. GmbH insgesamt 3.883.075,28 DM an die S. KG. Im Jahre 1993 ver-\n\nschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der S. GmbH. Mit Schreiben vom\n\n30. Juni 1993 nahm die S. KG die Klägerin aus deren Bürgschaft auf Zahlung\n\nvon - weiteren - 438.513,42 DM in Anspruch. Die Klägerin überwies diesen Be-\n\ntrag im Juli 1993 an die S. KG. Am 1. August 1993 wurde über das Vermögen\n\nder S. GmbH der Konkurs eröffnet. Die BGI zahlte am 5. November 1993 auf-\n\ngrund der von ihr übernommenen Bürgschaft 1.327.938,58 DM an die Klägerin.\n\nDiese bestätigte in einer schriftlichen \"Erklärung\" vom selben Tage, daß in Hö-\n\nhe dieser Zahlung \"die Forderung nebst sichernden Nebenrechten\" auf die BGI\n\nübergegangen sei. In einer \"Prozeßstandschafts- und Rückabtretungserklä-\n\nrung\" vom 11./14. Februar 1997 wurde zwischen der BGI und der Klägerin fol-\n\ngendes vereinbart:\n\n\"... Die ... (BGI) tritt zu diesem Zweck (Geltendmachung der Bürg-\nschaftsforderung gegen den Beklagten) die auf sie übergegangenen An-\nsprüche an die ... (Klägerin) ab und ermächtigt sie, die auf die ... (BGI)\nübergegangenen Ansprüche gegenüber dem Bürgen ... (Beklagter) im\nWege der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend zu\nmachen. ...\"\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung der Bürgschaftssumme\n\nvon 100.000 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen\n\ngeringfügigen Teil des Zinsanspruchs, den das Berufungsgericht der Klägerin\n\naberkannt hat, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Klageabweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten\n\nals Bürgen 20 % ihrer eigenen Bürgschaftszahlung von 438.513,42 DM, also\n\n87.702,69 DM beanspruchen. In dieser Höhe sei ihr Rückgriffsanspruch gegen\n\ndie S. GmbH durch die Zahlung der BGI, die nur 80 % dieses Anspruchs abge-\n\ndeckt habe, nicht ausgeglichen worden. Die restlichen 12.297,31 DM stünden\n\nihr auf der Grundlage des Rückgriffsanspruchs zu, der infolge der Zahlung der\n\nBGI auf diese übergegangen und sodann am 11./14. Februar 1997 an sie, die\n\nKlägerin, rückabgetreten worden sei.\n\nDamit ist der Umfang des Streitgegenstands hinreichend bestimmt. Einer\n\nKlarstellung, inwieweit der Beklagte aus eigenem Recht der Klägerin und in-\n\nwieweit er aufgrund des auf die BGI übergegangenen Rückgriffsanspruchs\n\nverurteilt worden ist, bedarf es deswegen, weil es sich bei der \"Abtretung\" vom\n\n11./14. Februar 1997 nicht um eine Vollabtretung, sondern nur um eine Einzie-\n\nhungsermächtigung handelte. Letzteres ergibt sich daraus, daß die Klägerin\n\nlediglich ermächtigt worden ist, die auf die BGI übergegangenen Ansprüche \"im\n\nWege der gewillkürten Prozeßstandschaft\" geltend zu machen. Die Revision\n\nnimmt die Art der Aufteilung der Klagesumme, von der das Berufungsgericht\n\nausgegangen ist, hin.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die formularmäßige\n\nBürgschaftserklärung des Beklagten genüge den Erfordernissen der inhaltli-\n\nchen Bestimmtheit und der Schriftform. Daß sich die Verpflichtung des Be-\n\nklagten auf sämtliche Ansprüche \"aus der Geschäftsverbindung\" mit der\n\nS. GmbH habe erstrecken sollen, sei unschädlich; denn es stehe fest, daß An-\n\nlaß der Bürgschaft die der Hauptschuldnerin eingeräumten Avalkredite und die\n\naufgrund dieser Kredite übernommene eigene Bürgschaft der Klägerin gewe-\n\nsen seien. Deren Leistung auf diese Bürgschaftsschuld habe zur Folge gehabt,\n\ndaß zum einen die Forderung der S. KG gegen die S. GmbH auf die Klägerin\n\nübergegangen sei und zum anderen diese einen entsprechenden Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch gegen die S. GmbH erlangt habe. Unter beiden Ge-\n\nsichtspunkten habe der Beklagte für diesen Anspruch der Klägerin einzuste-\n\nhen. Die demgegenüber erhobene Verjährungseinrede des Beklagten sei un-\n\nbegründet.\n\n2. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg, soweit es\n\num die Frage der Verjährung geht. Das Berufungsgericht hat zu der vom Be-\n\nklagten gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Verjährungseinrede ausge-\n\nführt, die der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten zugrundeliegenden An-\n\nsprüche - sei es der Klägerin, sei es der BGI - gegen die S. GmbH seien bei\n\nErhebung der jetzigen, am 23. September 1996 eingereichten und am 4. Okto-\n\nber 1996 zugestellten Klage noch nicht verjährt gewesen. Die nach § 196\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zu bemessende Verjährungsfrist für die Kaufpreisfor-\n\nderung der S. KG sei bei Überweisung der 438.513,42 DM durch die Klägerin\n\nam 5. Juli 1993 noch nicht verstrichen gewesen. Für den mit dieser Zahlung\n\nentstandenen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die S. GmbH\n\ngelte die gleiche Verjährungsfrist. Diese sei deshalb bei Klageerhebung noch\n\nnicht abgelaufen gewesen.\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht\n\nzutreffend. Die Rückgriffsansprüche sind verjährt.\n\na) Soweit die auf die Klägerin bzw. die BGI übergegangene Kaufpreis-\n\nforderung der S. KG als durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherter An-\n\nspruch in Betracht kommt, war dieser Anspruch bereits bei Klageerhebung\n\nverjährt. Der Kaufvertrag ist im Mai 1989 abgeschlossen worden. Nach § 196\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB ist deshalb die Verjährung der Kaufpreisforde-\n\nrung Ende 1993 eingetreten. Auf die Verjährung der Hauptforderung kann sich\n\nder Hauptschuldner gegenüber dem auf den Bürgen übergegangenen An-\n\nspruch auch dann berufen, wenn die Verjährungsfrist erst nach der Leistung\n\ndes Bürgen abgelaufen ist (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 774 Rdnr. 36).\n\nb) Gegenstand der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist auch der\n\nsich aus dem Innenverhältnis der Klägerin zur S. GmbH ergebende Anspruch\n\nauf Erstattung des von der Klägerin als Bürgin an die S. KG gezahlten Betra-\n\nges.\n\naa) Dieser Aufwendungsersatzanspruch beruht auf dem Avalkredit, den\n\ndie Klägerin der S. KG eingeräumt hatte. Ein solcher Avalkreditvertrag ist ein\n\nGeschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (BGHZ 95, 375, 380 f).\n\nDenkbar wäre freilich auch eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der\n\nGmbH gewesen, wonach diese den aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung auf-\n\nzuwendenden Geldbetrag als Darlehen zur Verfügung stellte (vgl. BGH, Urt. v.\n\n28. April 1975 - II ZR 5/74, WM 1975, 555 für den Fall einer Wechseleinlösung\n\ndurch die Bank); der Rückzahlungsanspruch würde dann gemäß § 195 BGB\n\nerst in 30 Jahren verjähren. Davon kann jedoch hier auf der Grundlage des\n\nbisherigen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat der\n\nS. GmbH ausdrücklich einen \"Avalkredit\" zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch\n\ndieser Bezeichnung deutet nicht auf den Abschluß eines Darlehensvertrages\n\nhin (Lwowski/Tetzlaff WM 2000, 761, 762). Daß im weiteren Schriftwechsel\n\nzwischen der Klägerin und der BGI wie auch in der \"Erklärung\" der Klägerin\n\nvom 5. November 1993 die in der Form der Bürgschaftsübernahme erbrachte\n\nLeistung der Klägerin an die S. GmbH als \"Darlehen\" bezeichnet wird, reicht für\n\ndie Annahme eines insoweit von vornherein zwischen der Klägerin und der\n\nS. GmbH geschlossenen Darlehensvertrages nicht aus. Für eine spätere Um-\n\nwandlung des Aufwendungsersatzanspruchs in ein Darlehen bietet der Pro-\n\nzeßstoff keinen Anhaltspunkt.\n\nbb) Der Erstattungsanspruch einer Bank aufgrund der Inanspruchnahme\n\naus einer von ihr übernommenen Bürgschaft, zu der sie sich ihrem Kunden ge-\n\ngenüber verpflichtet hat, ist ein solcher aus der Besorgung fremder Geschäfte\n\nim Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7 BGB (Staudinger/Peters aaO § 196\n\nRdnr. 42) und verjährt deshalb nach Maßgabe des § 201 BGB in der kurzen\n\nFrist von zwei bzw. - wie hier bei Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuld-\n\nners - vier Jahren. Das wäre wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht\n\nanders, wenn die Aufwendungsersatzforderung in ein zwischen der Klägerin\n\nund der S. GmbH bestehendes Kontokorrentverhältnis eingestellt worden wäre,\n\nwas die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten gemäß § 356 Abs. 1 HGB\n\nnicht berührt hätte (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 767 Rdnr. 13).\n\nDa der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin mit ihrer Zahlung an die\n\nS. KG im Jahre 1993 entstand, trat die Verjährung Ende 1997 und damit wäh-\n\nrend des jetzigen Rechtsstreits ein. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ent-\n\nschieden hat, kann sich der Bürge auch dann auf die Verjährung der verbürg-\n\nten Forderung berufen, wenn sie während des gegen ihn geführten Rechts-\n\nstreits oder sogar erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung eintritt (BGHZ\n\n76, 222, 225 ff; 139, 214, 216 ff; BGH, Urt. v. 5. November 1998 - IX ZR 48/98,\n\nZIP 1999, 19, 20 f). Daran ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen des Hauptschuldners nichts (vgl. BGHZ 95, 375,\n\n384 f).\n\nErstmals in der Revisionsinstanz hat die Klägerin mit ihrer Revisionser-\n\nwiderung vorgetragen, sie habe bereits mit Schreiben vom 21. September 1993\n\nihre Ansprüche gegen die S. GmbH in dem über deren Vermögen eröffneten\n\nKonkursverfahren zur Tabelle angemeldet; dadurch sei die Verjährung gemäß\n\n§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB unterbrochen worden. Dieser Vortrag ist nach § 561\n\nAbs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war\n\ndas Berufungsgericht nicht gehalten, auf den rechtlichen Gesichtspunkt der\n\nVerjährung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Das Verjährungsproblem\n\nwar seit der ersten Instanz in den Schriftsätzen erörtert worden. Es war nicht\n\nAufgabe des Berufungsgerichts, die Klägerin zu fragen, ob und gegebenenfalls\n\ndurch welche Maßnahmen sie die Verjährung unterbrochen habe.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-206-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-206-99","retrieved":"2026-07-10 11:18:51.871215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/ix-zr-206-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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