{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 134/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 202 Abs. 1, 205, 675; BRAO § 51 a.F. Wird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abge- wiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er werde das Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Scha- densersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot auf Abschluß eines die Verjährung des Regreßanspruchs hemmenden Stillhalteab- kommens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 134/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 202 Abs. 1, 205, 675; BRAO § 51 a.F.\n\nWird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abge-\n\nwiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er werde\n\ndas Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot auf\n\nAbschluß eines die Verjährung des Regreßanspruchs hemmenden Stillhalteab-\n\nkommens.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - OLG Oldenburg\n\nLG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer,\n\nDr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 wird in vollem\n\nUmfang zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Prozeßpfleger für die unbekannten Erben des im Verlauf des\n\nRechtsstreits verstorbenen G. V. (im folgenden: Erblasser) und früher dessen\n\nVerfahrensbevollmächtigter, nimmt den Beklagten, der vor dem Kläger den\n\nErblasser als Rechtsanwalt beraten und vertreten hat, wegen Verletzung an-\n\nwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDer als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Oldenburg zugelassene\n\nBeklagte reichte namens des Erblassers am 9. März 1989 beim Amtsgericht\n\n- Familiengericht - Westerstede eine Klage auf Zugewinnausgleich ein. Diese\n\nKlage wurde hinsichtlich eines Teilbetrags von 117.011,50 DM wegen der feh-\n\nlenden Postulationsfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen. Der\n\nbeim Familiengericht zugelassene Sozius des Beklagten, Rechtsanwalt B.,\n\nteilte daraufhin unter Beifügung des Urteils dem Erblasser mit Schreiben vom\n\n31. Oktober 1989 mit: \"Da die Sache von hier aus fehlerhaft behandelt worden\n\nist, wird Herr ... (der Beklagte) den Sachverhalt unserer Haftpflichtversicherung\n\nunterbreiten\".\n\nUnter demselben Datum reichte er beim Amtsgericht Westerstede eine\n\nneue Klage über 117.011,50 DM ein. Diese wurde hinsichtlich eines Teilbe-\n\ntrags von 30.000 DM wegen der entgegenstehenden Rechtskraft eines frühe-\n\nren Urteils und hinsichtlich der verbleibenden 87.011,50 DM wegen Verjährung\n\nabgewiesen. Unter dem 29. Juni 1990 teilte Rechtsanwalt B. dem Erblasser\n\nmit, daß er der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht folgen könne. Weiter\n\nheißt es in diesem Schreiben:\n\n\"Soweit sich tatsächlich herausstellen sollte, daß die Klagforderung ver-\njährt ist, könnte sich daraus ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits ge-\ngen uns ergeben. Schon allein aus diesem Gesichtspunkt werden wir\ndas Urteil mit der Berufung anfechten ... Von der Einlegung der Berufung\nwerden wir nur dann Abstand nehmen, wenn Sie ausdrücklich erklären,\ndaß die Berufung nicht eingelegt werden soll.\"\n\nDie vom Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Am\n\n9. Januar 1991 - nach Verkündung des Berufungsurteils - telefonierte der in-\n\nzwischen von dem Erblasser mandatierte Kläger mit Rechtsanwalt B. Dabei\n\nwurden der Ausgang des Verfahrens und die daraus zu ziehenden Konse-\n\nquenzen erörtert. Die Einzelheiten des Telefonats sind streitig.\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 1991 kündigte der Kläger gegenüber dem\n\nBeklagten Schadensersatzansprüche an. Nach weiterem Schriftwechsel er-\n\nklärte der Beklagte mit Schreiben vom 25. März 1992, für eine außergerichtli-\n\nche Regulierung sei kein Raum.\n\nDie vorliegende, zunächst auf Zahlung von 597.373,19 DM gerichtete\n\nKlage ist am 23. Dezember 1993 eingereicht und am 14. Januar 1994 zuge-\n\nstellt worden. Das Landgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen. In der\n\nBerufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren auf den Betrag von\n\n117.011,50 DM beschränkt. In Höhe des Teilbetrages von 30.000 DM hat das\n\nOberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen; hinsichtlich des\n\nweiteren Teilbetrages von 87.011,50 DM hat es das erstinstanzliche Urteil ge-\n\nändert und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Verhandlung und\n\nEntscheidung über die Höhe des Anspruchs hat es die Sache an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Insoweit begehrt der Beklagte mit seiner Revision die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nHinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 87.011,50 DM seien die\n\nSchadensersatzansprüche nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist habe\n\nmit Eintritt der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs \n\n- am\n\n1. September 1989 - begonnen. Ein die Verjährung unterbrechendes Aner-\n\nkenntnis im Sinne des § 208 BGB liege nicht vor. Eine Hemmung der Verjäh-\n\nrung entsprechend § 852 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Indes sei von\n\neiner Hemmung infolge mehrerer zwischen den Parteien vereinbarter Stillhal-\n\nteabkommen auszugehen. Ein erstes derartiges Abkommen sei getroffen wor-\n\nden, indem Rechtsanwalt B. namens des Beklagten dem Erblasser mit Schrei-\n\nben vom 29. Juni 1990 vorgeschlagen habe, die Auseinandersetzung über den\n\nSchadensersatzanspruch bis zur Beendigung des Zugewinnausgleichsverfah-\n\nrens zurückzustellen, und der Erblasser dies gebilligt habe. Aufgrund dieses\n\nStillhalteabkommens sei die Verjährung jedenfalls bis zum 9. Januar 1991 ge-\n\nhemmt gewesen. Ein weiteres Stillhalten sei dann am 9. Januar 1991 verein-\n\nbart worden. An diesem Tage seien sich der wiederum für den Beklagten auf-\n\ntretende Rechtsanwalt B. und der Kläger als neuer anwaltlicher Vertreter des\n\nErblassers telefonisch einig geworden, die Regreßfrage jedenfalls bis zum Ab-\n\nschluß des Zugewinnausgleichsprozesses zurückzustellen. Dadurch sei die\n\nVerjährung weiter bis zum 25. März 1992 gehemmt gewesen. Infolgedessen\n\nhabe die vorliegende Regreßklage die Verjährung noch rechtzeitig unterbro-\n\nchen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser und der Beklagte\n\nhätten anläßlich des Telefonats vom 9. Januar 1991 ein (weiteres) Stillhalteab-\n\nkommen vereinbart, wird von der Revision unter Hinweis auf angeblich über-\n\ngangenen Prozeßstoff (§ 286 ZPO) gerügt. Die Berechtigung dieser Rüge kann\n\ndahinstehen. Denn durch das Stillhalteabkommen vom 9. Januar 1991 allein\n\nwäre die Verjährungsfrist nicht in ausreichendem Maße gehemmt worden. Ge-\n\ngebenenfalls hätte sich die Verjährungsfrist lediglich um den Zeitraum zwi-\n\nschen dem 9. Januar 1991 und dem 25. März 1992, mithin um 441 Tage, bis\n\nzum 15. November 1993 verlängert. Bei Klageeinreichung am 23. Dezember\n\n1993 war dieser Termin versäumt. Zur Unterbrechung der Verjährung wäre die\n\nKlage nur geeignet gewesen, wenn der Erblasser und der Beklagte schon im\n\nJahre 1990 ein erstes Stillhalteabkommen verabredet gehabt hätten, dessen\n\nWirkungen sich mit denen des weiteren Stillhalteabkommens vom 9. Januar\n\n1991 hätten \"addieren\" lassen.\n\n2. Für ein früheres - vom Berufungsgericht auf Juni/Juli 1990 datiertes -\n\nStillhalteabkommen fehlen die Voraussetzungen.\n\na) Ein verjährungshemmendes (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB) Stillhalteab-\n\nkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsge-\n\nschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu\n\nverweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat,\n\nseine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urt. v. 14. November 1991\n\n- IX ZR 31/91, NJW 1992, 836; v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW\n\n1993, 1320, 1323; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2277; v.\n\n16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 27. Januar\n\n1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Eine solche Vereinbarung kann\n\nzum Beispiel vorliegen, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger und\n\nSchuldner die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch zurück-\n\ngestellt werden soll bis zur Beendigung eines Rechtsstreits (BGH, Urt. v.\n\n5. November 1992 und 23. April 1998, jeweils aaO), bis zum Abschluß eines\n\nVersuchs zur Schadensbeseitigung (BGH, Urt. v. 31. März 1960 - III ZR\n\n159/58, LM § 202 BGB Nr. 5; v. 16. Dezember 1998 aaO) oder bis zur Errei-\n\nchung \"eines aussagekräftigeren Stadiums der Schadensentwicklung\" (BGH,\n\nUrt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338).\n\nb) Zwar kann ein Stillhalteabkommen auch stillschweigend getroffen\n\nwerden. Indes fehlt es im vorliegenden Fall an einem äußeren Verhalten, das\n\nals Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden\n\nkönnte.\n\nDas Berufungsgericht hat - insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt\n\ndes Schreibens vom 29. Juni 1990 - die Auffassung vertreten, die Einlegung\n\nder Berufung beinhalte eine Vereinbarung dahin, die Auseinandersetzung über\n\neinen Ersatzanspruch bis zur Beendigung des Zugewinnausgleichsprozesses\n\nzurückzustellen, was auch im Interesse beider Parteien gelegen habe.\n\nDie Auslegung von Willenserklärungen - hier der Erklärung des Beklag-\n\nten, er werde für den Erblasser Berufung einlegen, und das stillschweigende\n\nGewährenlassen durch den Erblasser - ist revisionsrechtlich daraufhin nach-\n\nprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und der Tatrichter den Prozeßstoff\n\nausgeschöpft hat (st. Rspr.).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Erklärungen einen\n\nSinn gegeben, der in deren Wortlaut keinen Niederschlag findet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen weitergehenden, für\n\nden Gegner erkennbaren Erklärungswillen aufgezeigt. Solche sind auch nicht\n\nersichtlich. Die Mitteilung des Beklagten an den Erblasser, er halte das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Westerstede für falsch und werde es schon deshalb mit der\n\nBerufung angreifen, weil sich daraus für ihn eine Haftung ergeben könne, ent-\n\nhielt weder dem Wortlaut noch ihrem erkennbaren Sinne nach die an den Erb-\n\nlasser gerichtete Bitte oder Anregung, mit der Geltendmachung seiner Re-\n\ngreßforderungen so lange zuzuwarten, bis zumindest über die Berufung ent-\n\nschieden sei. Dem Erblasser wurde vielmehr die Entscheidung, wie er mit dem\n\nihm möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruch weiter verfuhr, of-\n\nfengelassen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem am 31. März\n\n1960 (aaO) entschiedenen. Dort hatte der Schuldner durch die Inanspruch-\n\nnahme eines Dritten versucht, den Schaden zu beseitigen, und den Gläubiger\n\n\"um Verständnis für diese unverschuldet eingetretene Veränderung in der\n\nSach- und Rechtslage\" sowie darum gebeten, bei der Beseitigung der Schwie-\n\nrigkeiten \"in fairer Weise\" mitzuhelfen. Hier hat Rechtsanwalt B. in dem Schrei-\n\nben vom 29. Juni 1990 nicht einmal den Versuch unternommen darzutun, daß\n\nein Zurückstellen der Auseinandersetzung über diese Ersatzansprüche den\n\nInteressen beider Seiten dienlich sei, oder in sonstiger Weise ein Entgegen-\n\nkommen des Erblassers gewünscht. Dieser mußte deswegen nicht auf den Ge-\n\ndanken kommen, er dürfe, wenn er sich mit der Einlegung der Berufung einver-\n\nstanden erkläre, den Beklagten vorläufig nicht in Anspruch nehmen.\n\nAnhaltspunkte für das Gegenteil lassen sich auch nicht dem nachfol-\n\ngenden Schriftwechsel und dem vorgetragenen Inhalt der späteren Telefonate\n\nentnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997,\n\n2305, 2306).\n\nDie vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung darf der Senat selbst\n\nvornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht\n\nkommen.\n\nFehlt es bereits an einem Angebot des Beklagten zum Abschluß eines\n\n\"pactum de non petendo\", kann der Umstand, daß der Erblasser die Einlegung\n\nund Durchführung der Berufung dem Beklagten nicht untersagte, auch nicht als\n\nAnnahme verstanden werden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig (§ 563 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zu-\n\ngewinnausgleichsanspruch, dessen Geltendmachung dem Beklagten aufgetra-\n\ngen war, am 1. September 1989 verjährte. Das wird von keiner der Parteien\n\nbezweifelt. Für den Schadenseintritt im Sinne des § 51 BRAO a.F. möchte die\n\nRevisionserwiderung allerdings auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entschei-\n\ndung abstellen, mit welcher der Zugewinnausgleichsanspruch wegen Verjäh-\n\nrung abgewiesen wurde; sie beruft sich dazu auf das Senatsurteil vom 9. Juli\n\n1992 (IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829). Diese Argumentation geht fehl.\n\nZum einen hat der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben. Er geht nunmehr\n\ndavon aus, daß der durch fehlerhaftes Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts\n\nverursachte Schaden in der Regel bereits mit der ersten nachteiligen Gerichts-\n\nentscheidung eintritt (Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786,\n\n787 f). Zum anderen kommt es hier nicht auf Gerichtsentscheidungen an, weil\n\nkein fehlerhaftes Prozeßverhalten in Rede steht. Läßt ein Rechtsanwalt, wie\n\nhier, einen (streitigen) Anspruch seines Auftraggebers gegen einen Dritten\n\nverjähren, so entsteht der Schaden bereits mit dem Ablauf der Verjährungsfrist,\n\nnicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Gegenseite\n\n(BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f; Beschl. v.\n\n14. März 1996 - IX ZR 196/95, BGHR BRAO § 51 a.F. - Verjährungsbeginn 3)\n\nund auch nicht mit auf der Verjährungseinrede beruhenden Gerichtsentschei-\n\ndungen.\n\n2. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 208 BGB)\n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.\n\nInsofern ist für eine Verjährungsunterbrechung ein tatsächliches Ver-\n\nhalten gegenüber dem Gläubiger erforderlich, aus dem sich das Bewußtsein\n\ndes Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we-\n\nnigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen\n\ndas Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach\n\nAblauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGHZ 58, 103,\n\n104; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330, 332). Die\n\nRevisionserwiderung nimmt die tatrichterlichen Feststellungen hin. Danach hat\n\nder Beklagte sich nicht zum Ersatz eines Schadens bereit erklärt, sondern le-\n\ndiglich einen Fehler eingeräumt und angekündigt, er werde den Sachverhalt\n\nseiner Haftpflichtversicherung unterbreiten. Das reicht für ein Anerkenntnis\n\nnicht aus (vgl. OLG Hamm MDR 1990, 547).\n\n3. Eine Hemmung der Verjährung in entsprechender Anwendung des\n\n§ 852 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezo-\n\ngen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106,\n\n1107).\n\n4. Der Berufung auf die Verjährung steht nicht der Einwand unzulässiger\n\nRechtsausübung entgegen. Selbst wenn der Beklagte den Erblasser zunächst\n\nvon der Einklagung der Regreßforderung abgehalten hätte, wäre jenem der\n\nArglisteinwand nicht erhalten geblieben. Denn nach Wegfall des Umstands,\n\naus dem der Kläger die unzulässige Rechtsausübung herleitet, verblieb noch\n\ngenügend Zeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. dazu BGH,\n\nUrt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152; v. 29. Februar\n\n1996 - IX ZR 180/95, aaO S. 1108). Nachdem der Beklagte dem Erblasser mit\n\nSchreiben vom 25. März 1992 mitgeteilt hatte, daß für eine außergerichtliche\n\nRegulierung kein Raum sei, verblieben dem - bereits durch den Kläger vertre-\n\ntenen - Erblasser, wenn die Verjährung bis dahin nicht gehemmt war, noch fünf\n\nMonate, um die Klage zu erheben.\n\n5. Da der Kläger bereits vor Ablauf der Primärverjährung eingeschaltet\n\nwar, ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Verjährung\n\nnicht auf der Verletzung sekundärer Pflichten beruht.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der\n\nSachverhalt geklärt ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nZiff. 1 ZPO) und die Berufung zurückweisen.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nFischer\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-134-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/ix-zr-134-99","retrieved":"2026-07-10 11:23:11.650725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/ix-zr-134-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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