{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"III ZR 340/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 340/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juli 2000\nP r e u ß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Fe\n\nDie Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu\n\nerteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch\n\nBaulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab,\n\ndaß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil\n\ndie bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung\n\nnicht abdeckt.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der\n\nAnschlußrevision der Klägerin - das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1995 weiter\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer beklagte Kreis erteilte als Bauaufsichtsbehörde am 19. November\n\n1990 der D. GmbH die Baugenehmigung, auf einem in ihrem Eigentum stehen-\n\nden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück unter Abbruch der vor-\n\nhandenen Gebäude vier Einfamilienwohnhäuser nebst Stellplätzen zu errich-\n\nten. Das Grundstück wurde durch eine den Nachbarn gehörende private We-\n\ngeparzelle erschlossen, auf der zu seinen Gunsten eine Grunddienstbarkeit\n\n(Geh- und Fahrrecht) lastete; hingegen bestand keine Baulast.\n\nAm 21. Dezember 1990 verkaufte die D. GmbH das Grundstück mit Bau-\n\ngenehmigung an die Klägerin. Diese begann im Februar 1991 mit der Ausfüh-\n\nrung des Bauvorhabens gemäß dem Bauschein des Beklagten. Am 21. März\n\n1991 erwirkten die Grundstücksnachbarn gegen die Klägerin eine einstweilige\n\nVerfügung, durch die ihr untersagt wurde, die auf dem privaten Wegegrund-\n\nstück errichtete und den Weg sichernde Stützmauer zu entfernen. Um den Ab-\n\nriß der Stützmauer entbehrlich zu machen, reichte die Klägerin bei dem Be-\n\nklagten eine Bauvoranfrage für eine geänderte Planung zur Errichtung von vier\n\nWohneinheiten nebst Tiefgaragen ein. Der Beklagte lehnte diese Voranfrage\n\ndurch Bescheid vom 3. Dezember 1991 mit der Begründung ab, zur Sicherung\n\nder Erschließung und Zuwegung sei eine Baulast erforderlich. Nach weiteren\n\nVerhandlungen mit den Grundstücksnachbarn und Eigentümern der privaten\n\nWegeparzelle erreichte die Klägerin am 3. Juni 1993 den Abschluß einer Ver-\n\neinbarung, durch die ihr eine Baulast für die Erschließung des Grundstücks bei\n\nBebauung mit drei Wohneinheiten und einer verminderten Wohn- und Nutzflä-\n\nche bewilligt wurde. Nachdem die Baulast eingetragen und eine neue Planung\n\nerstellt worden war, erteilte der Beklagte der Klägerin am 26. November 1993\n\neine entsprechende Baugenehmigung.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Erteilung\n\nder ursprünglichen Baugenehmigung vom 19. November 1990 eine Amts-\n\npflichtverletzung zu ihren Lasten begangen. Im Vertrauen auf die durch diese\n\nBaugenehmigung ausgewiesene Bebaubarkeit mit vier Wohneinheiten habe\n\nsie das Grundstück zu einem überhöhten Preis erworben. Außerdem habe sie\n\nüberhöhte Maklercourtage und Grunderwerbsteuer gezahlt sowie nutzlose Pla-\n\nnungskosten aufgewendet. Ferner seien ihr durch die verzögerte Fertigstellung\n\ndes Vorhabens in erheblichem Umfang Zinsschäden entstanden.\n\nDas Landgericht hat der Amtshaftungsklage \n\nin Höhe \n\nvon\n\n1.071.858,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten\n\nhat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf 356.230,82 DM\n\nnebst Zinsen herabgesetzt. Gegen das Berufungsurteil haben der Beklagte\n\nRevision und die Klägerin selbständige Anschlußrevision eingelegt. Der Be-\n\nklagte erstrebt volle Klageabweisung, die Klägerin eine Erhöhung der ihr zuge-\n\nsprochenen Forderung. Der Senat hat durch Beschluß vom 16. Dezember\n\n1999 die Revision des Beklagten in vollem Umfang und die Anschlußrevision\n\nder Klägerin insoweit angenommen, als die Klage in Höhe eines Betrages von\n\n183.405,63 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist begründet, die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin hingegen unbegründet.\n\nI.\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839\n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen den Beklagten nicht zu.\n\n1.\n\nAllerdings war, wie die Revision selbst einräumt, die Baugenehmigung\n\nvom 19. November 1990 rechtswidrig gewesen. Es fehlte an der Vorausset-\n\nzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO (in der damals geltenden Fassung vom 20. Juli\n\n1990 GVBl. I S. 475), wonach das Grundstück eine solche öffentlich-rechtlich\n\ngesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben\n\nmußte, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierig-\n\nkeiten möglich war. Diese öffentlich-rechtliche Sicherung hätte eine Baulast\n\nnach § 109 HBO erfordert, die aber nicht bestand und von den Grundstücks-\n\nnachbarn verweigert wurde. Außer Streit steht ferner, daß die handelnden\n\nAmtsträger des Beklagten insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.\n\n2.\n\nDie Erteilung der solchermaßen rechtswidrigen Ursprungsgenehmigung\n\nwar amtspflichtwidrig. Die verletzte Amtspflicht bestand auch zu Gunsten der\n\nKlägerin als der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Antragstellerin; die\n\nKlägerin war insoweit geschützter \"Dritter\" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\n(st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 321; Senatsurteil vom 23.\n\nSeptember 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130).\n\n3.\n\nWar die Baugenehmigung vom 19. November 1990 rechts- und amts-\n\npflichtwidrig, so kann doch die Klägerin den Ersatz nur solcher Schäden ver-\n\nlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt\n\nist. In solchen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmi-\n\ngungen wie die Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachli-\n\nche Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach\n\ndem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll (st. Rspr. vgl. z. B. Senats-\n\nurteil BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil vom 27. Januar\n\n1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11).\n\na) Die Baugenehmigung sollte klären, ob das Bauvorhaben den öffent-\n\nlich-rechtlichen Vorschriften entsprach bzw. ob dem Vorhaben öffentlich-\n\nrechtliche Hindernisse entgegenstanden. Der Bauherr durfte nicht in die Gefahr\n\ngebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Be-\n\nstand haben konnte und unter Umständen wieder beseitigt werden mußte; in-\n\nsoweit sollte ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Disposi-\n\ntionen verschafft werden (Senatsurteil BGHZ 109, 380, 394 m.w.N.).\n\nb) Dementsprechend wurden von dem Schutzzweck der bei der Ertei-\n\nlung der Baugenehmigung wahrzunehmenden Pflichten von vornherein solche\n\nNachteile nicht erfaßt, die sich daraus ergaben, daß das Bauvorhaben private\n\nRechte der Nachbarn beeinträchtigte und deshalb nicht verwirklicht werden\n\nkonnte. Dies folgt aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 96\n\nAbs. 7 Satz 1 HBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte\n\nDritter erteilt wird. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens fiel daher\n\nausschließlich in den eigenen Risikobereich der Klägerin und nicht in denjeni-\n\ngen der Baugenehmigungsbehörde.\n\nc) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung trotz ihrer Rechtswid-\n\nrigkeit bestandskräftig geworden und geblieben, da der Beklagte sie nicht zu-\n\nrückgenommen hatte. Ebenso trifft der Hinweis der Revision zu, daß der Magi-\n\nstrat der Stadt K. nicht berechtigt gewesen war, die sofortige Einstellung der\n\nBauarbeiten zu verfügen. Der diesbezügliche Bescheid vom 5. April 1991 ent-\n\nbehrte einer Rechtsgrundlage. Die Gemeinde selbst war nicht Bauaufsichtsbe-\n\nhörde. Eine Einstellungsanordnung wäre daher nur unter den Voraussetzungen\n\ndes § 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 HBO zulässig gewesen, die aber\n\nnicht erfüllt waren. Das Scheitern des genehmigten Ursprungsprojektes be-\n\nruhte darauf, daß die im Eigentum der Nachbarn stehende Stützmauer nicht\n\nbeseitigt werden durfte. Dieses rein privatrechtliche Hindernis ist der Bauauf-\n\nsichtsbehörde nicht anzulasten.\n\nd) Die Klägerin hatte dies jedoch zum Anlaß genommen, das Vorhaben\n\nso umzuplanen, daß die Mauer nicht beseitigt zu werden brauchte und das Ei-\n\ngentum der Nachbarn insoweit nicht tangiert wurde. Der entsprechend geän-\n\nderte Bauantrag der Klägerin wurde vom Beklagten ausschließlich mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, daß die wegemäßige Erschließung des Grundstücks nicht\n\ndurch Baulast gesichert sei. Dies bedeutete, daß der Genehmigungsfähigkeit\n\ndes geänderten Vorhabens ein rechtlicher Gesichtspunkt entgegengesetzt wur-\n\nde, der bereits die Rechtswidrigkeit der Ursprungsgenehmigung begründet\n\nhatte und schon zu deren Versagung hätte führen müssen. Es kann indessen\n\noffenbleiben, ob die Ursprungsgenehmigung - unbeschadet der privaten Rech-\n\nte Dritter - bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahin begründet\n\nhatte, daß dem angestrebten Maß der baulichen Nutzbarkeit auch bei einer\n\nsolchermaßen geänderten Planung keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse\n\nentgegenstanden. Ebensowenig bedarf es einer Klärung, ob die Klägerin sich\n\ndarauf hatte verlassen dürfen, daß einer Umplanung des Vorhabens, die ledig-\n\nlich den berechtigten privaten Belangen der Nachbarn Rechnung tragen wollte,\n\naber die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unberührt ließ, mit der\n\nBaugenehmigung jedenfalls keine solchen Hindernisse entgegengesetzt wür-\n\nden, die schon bei der Ursprungsgenehmigung erkennbar und berücksichti-\n\ngungsfähig gewesen waren.\n\ne) Denn selbst wenn diese Fragen in einem der Klägerin günstigen Sin-\n\nne zu beantworten sein sollten, so wäre damit noch nicht gesagt, daß das ge-\n\nänderte Vorhaben tatsächlich realisierbar gewesen wäre. Nach den rechtsfeh-\n\nlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war nämlich die\n\nZuwegung zu dem Grundstück der Klägerin privatrechtlich nicht gesichert. Die\n\nGrunddienstbarkeit bezog sich zwar nach dem Inhalt der Grundbucheintragung\n\nauf ein Geh- und Fahrrecht, ohne daß die Nutzung des herrschenden Grund-\n\nstücks auf die Bebauung mit einem Einfamilienhaus beschränkt gewesen wäre.\n\nMochte die Dienstbarkeit somit nach ihrem Wortlaut auch Geh- und Fahrrechte\n\nzugunsten mehrerer Wohneinheiten auf dem Grundstück abdecken, so war\n\nnach den örtlichen Verhältnissen nicht zu verkennen, daß sie ursprünglich le-\n\ndiglich ein Wegerecht zugunsten eines Einfamilienhausgrundstücks gewährlei-\n\nstet hatte und gewährleisten sollte. Deswegen waren die Nachbarn zumindest\n\nnicht von vornherein verpflichtet, einer Baulast für das von der Klägerin ange-\n\nstrebte Projekt mit mehreren Wohneinheiten zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 30. September 1994 - V ZR 1/94 = WM 1995, 165; Urteil vom 3. Juli 1992\n\n- V ZR 203/91 = WM 1992, 1784). Dies bedeutete, daß das Fehlen der Baulast\n\nauf einem Mangel der privatrechtlichen Nutzbarkeit des Grundstücks beruhte.\n\nDieser Mangel fällt jedoch, wie bereits dargelegt, in den Risikobereich der Klä-\n\ngerin und nicht in denjenigen der Bauaufsichtsbehörde. Die Amtspflicht der\n\nBauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die\n\nZuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert\n\nist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn\n\ndie Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende\n\nGrunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt.\n\nEs wäre Sache der Klägerin gewesen, sich insoweit durch den Vorbehalt von\n\nkaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen gegenüber der Verkäuferin\n\nabzusichern.\n\nf) Deswegen genügt es im vorliegenden Fall für die Haftungsbegründung\n\nnicht, daß zwischen der rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung und den\n\nvon der Klägerin getätigten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang\n\nbesteht. Da das Scheitern des ursprünglich geplanten Projektes auf Gründen\n\nberuht, die in den Risikobereich der Klägerin fallen, kann diese sich nicht mit\n\nErfolg darauf berufen, sie hätte ohne die rechtswidrige Ursprungsgenehmigung\n\nvom 19. November 1990 den Erwerb des Grundstücks unterlassen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).\n\nII.\n\n1.\n\nDa nach alledem ein Amtshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach\n\nnicht besteht, kann die auf die Anspruchshöhe beschränkte Anschlußrevision\n\nder Klägerin keinen Erfolg haben, ohne daß es auf eine Einzelprüfung der gel-\n\ntend gemachten Schadenspositionen noch ankommt.\n\n2.\n\nWeiterer tatrichterlicher Sachverhaltsaufklärung - und damit einer Zu-\n\nrückverweisung an die Vorinstanz - bedarf es nicht; die Sache ist vielmehr im\n\nSinne einer Klageabweisung entscheidungsreif.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/iii-zr-340-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/iii-zr-340-98","retrieved":"2026-07-10 11:22:29.205390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/iii-zr-340-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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