{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"5 StR 613/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 613/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten R und S \n\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n\n4. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 8, betref-\n\nfend R , und zu Fall 9, betreffend S ,\n\nb) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diese An-\n\ngeklagten.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten so-\n\nwie die Revisionen der Angeklagten G und D \n\ngegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G und\n\nS gegen die sie betreffenden Kostenentscheidun-\n\ngen in dem genannten Urteil werden auf deren Kosten\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagten G und D haben die Kosten ih-\n\nrer Revisionen zu tragen.\n\nDer Angeklagte G hat die den Nebenklägern T \n\nV H , T T D , Q M N , D K , \n\nN , L A D und D U N im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen, der Angeklagte R diejenigen der Nebenkläger\n\nL T , H V L , H T und D K N ,\n\nder Angeklagte S diejenigen der Nebenkläger\n\nT V H und T Q T sowie der Ange-\n\nklagte D diejenigen des Nebenklägers L A D .\n\n4.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-\n\nden Kosten der Revisionen der Angeklagten R und \n\nS , an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, die zu den Tatzeiten zwischen\n\nFebruar 1993 und Juni 1994 als Polizeibeamte in Bernau tätig waren, wegen\n\ninsgesamt zwölf Fällen auf der dortigen Wache (oder bei der Zuführung\n\ndorthin) verübter Mißhandlungen für schuldig befunden. Opfer der Taten\n\nwaren vorläufig festgenommene Ausländer, zumeist Vietnamesen, die im\n\nVerdacht illegalen Zigarettenhandels standen. Das Landgericht hat die An-\n\ngeklagten jeweils wegen Körperverletzung im Amt verurteilt: die Angeklagten\n\nG , R und S zu – jeweils zur Bewährung ausgesetzten – Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren gegen G (neun Fälle), einem Jahr\n\ngegen R (drei Fälle) und zehn Monaten gegen S (zwei Fälle), fer-\n\nner den Angeklagten D (ein Fall) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen\n\nzu je 60 DM. Abgesehen von der sachlichrechtlich fehlerhaften Bemessung\n\nvon je einer Einzelstrafe bei R und S , deren Aufhebung jeweils auch\n\ndie der Gesamtstrafe nach sich zieht, sind die Revisionen der Angeklagten\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat im Anschluß an die\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts lediglich an:\n\na) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit mit den Revisio-\n\nnen die Grundlagen für Vereidigungsverbote nach § 60 Nr. 2 StPO hinrei-\n\nchend dargestellt worden sind, die als Zeugen vernommene, vereidigte Poli-\n\nzeiangehörige betrafen, die ausgesagt hatten, sie hätten nichts von Miß-\n\nhandlungen vorläufig festgenommener Personen auf der Polizeidienststelle\n\nbemerkt. Mit dem Generalbundesanwalt ist nämlich sicher auszuschließen,\n\ndaß das angefochtene Urteil auf entsprechenden Verstößen – die in der Sa-\n\nche nicht fernliegen – beruhen kann. Das Landgericht hat den Zeugen un-\n\ngeachtet ihrer Vereidigung keinen Glauben geschenkt. Nach der Darstellung\n\nder Beweiswürdigung im Urteil und der Gesamtheit des Revisionsvorbrin-\n\ngens läßt sich ausschließen, daß die Verteidigung eines der Angeklagten in\n\nder mehr als zwei Jahre andauernden Hauptverhandlung sich nicht der Ge-\n\nfahr bewußt gewesen wäre, daß das Gericht die entsprechenden Angaben\n\nder Polizeikollegen der Angeklagten weitgehend als entlastende Falschaus-\n\nsagen bewerten würde. Daher läßt sich auch aus dem – zweifelhaften (vgl.\n\nBGH StV 1986, 89) – Gesichtspunkt einer Desinformation der Verteidigung\n\nhier kein Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten Verstößen unzu-\n\nlässiger Vereidigung ableiten.\n\nb) Auch die auf Verletzung des § 229 StPO gestützten Rügen kön-\n\nnen keinen Erfolg haben. Inwieweit sie bereits wegen Verwirkung unzulässig\n\nsind, weil die beanstandete karge Verfahrensgestaltung an einem Verhand-\n\nlungstag gerade auf Wunsch eines Verteidigers und mit Rücksicht auf des-\n\nsen Terminsschwierigkeiten erfolgte (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 – Vertei-\n\ndiger 3; BGH NStZ 1997, 451; BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000\n\n– 2 StR 514/99 –), bedarf keiner näheren Klärung; denn es ist in keinem Fall\n\ndargetan, daß es an einer ausreichenden Sachverhandlung gefehlt hätte.\n\nEine solche liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der\n\nder Urteilsfindung dienenden Sachverhaltsaufklärung betrifft. Die Entgegen-\n\nnahme hierauf bezogener Verteidigeranträge – insbesondere von Be-\n\nweisanträgen – ist daher fraglos Sachverhandlung (die von der Revision zi-\n\ntierte abweichende Kommentierung von Julius in HK-StPO 2. Aufl. § 229\n\nRdn. 10 – unter Bezugnahme auf eine zu ganz anderer Fallgestaltung er-\n\ngangene Entscheidung – ist ersichtlich unzutreffend). Nicht anders beurteilt\n\nder Senat den Fall, daß die Hemmung einer als erforderlich angesehenen\n\nSachverhaltsaufklärung festzustellen und über die Reaktion hierauf zu ver-\n\nhandeln ist; auch die Verhandlung über das Ausbleiben eines geladenen\n\nZeugen ist mithin als Sachverhandlung anzusehen (anders – nicht tragend –\n\nBGHR StPO § 229 Abs. 1 – Sachverhandlung 2 m.w.N.). Die gerichtliche\n\nReaktion hierauf, der Erlaß eines Ordnungsmittel- und Kostenbeschlusses\n\nwie die Entschließung über etwaige Zwangsmaßnahmen (§ 51 StPO), hat\n\nsich nämlich maßgeblich am Fortgang der Sachaufklärung zu orientieren.\n\nAbgesehen davon wird mit einer entsprechenden Kostenentscheidung die\n\nspätere umfassende Kostenentscheidung vorab partiell modifiziert. Danach\n\nliegt in der nach gerichtlicher Beratung erfolgenden Verkündung einer sol-\n\nchen Entscheidung regelmäßig eine Sachförderung im Sinne einer Sachver-\n\nhandlung. Dies kann grundsätzlich nicht von der nachträglich im Revisions-\n\nverfahren nur schwer zu beurteilenden Frage abhängen, ob die Entschei-\n\ndung im Einzelfall von diffizilen Überlegungen abhing oder ohne weiteres\n\nschnell zu treffen war. Besondere Indizien, die ausreichen könnten, hier\n\ngleichwohl eine gezielte „Scheinverhandlung” zu belegen (vgl. BGHR StPO\n\n§ 229 Abs. 1 – Sachverhandlung 3), vermag der Senat – nicht anders als der\n\nGeneralbundesanwalt – dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.\n\nAbgesehen davon ist der Senat der Auffassung, daß sich derartige\n\nErwägungen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstandes\n\neines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbieten. Man-\n\ngels Entscheidungserheblichkeit dieses \n\nvon Entscheidungen des\n\n4. Strafsenats (BGHR StPO § 229 Abs. 1 – Sachverhandlung 2; BGH\n\nStV 1998, 359; 1999, 635) möglicherweise divergierenden Standpunktes für\n\nden vorliegenden Fall kommt eine entsprechende Anfrage nach § 132 GVG\n\njedoch nicht in Betracht. Letztlich würden die Rügen zudem hier auch aus\n\nden vom Generalbundesanwalt angestellten Erwägungen scheitern, weil das\n\nnach mehr als zweijähriger Hauptverhandlung ergangene Urteil auf dem\n\ngeltend gemachten Verstoß nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 23, 224, 225).\n\nc) Gegen die Vollständigkeit des Vortrags zu der auf § 338\n\nNr. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge des Angeklagten G , die sich auf\n\nAnregungen des Strafkammervorsitzenden zur Anwendung des § 154 StPO\n\nbezieht, bestehen zwar entgegen der Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts keine Bedenken. Die Rüge hat indes aus den zutreffenden Gründen\n\nder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht in der\n\nSache keinen Erfolg.\n\nd) Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen\n\ndes Angeklagten S könnten auch in der Sache keinen Erfolg haben.\n\nAbgesehen von der unbedenklichen Anwendung des Selbstleseverfahrens\n\nist in keinem Fall ersichtlich, weshalb die gewonnenen Erkenntnisse nicht\n\nauch durch zulässigen, nicht protokollierungspflichtigen Urkundenvorhalt\n\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein sollten. Ent-\n\ngegen dem Revisionsvorbringen ist das Landgericht im Fall 2 nicht davon\n\nausgegangen, daß der Angeklagte S ein Sicherstellungsprotokoll\n\nselbst unterzeichnet hätte.\n\n2. Die Sachrügen der Angeklagten G und D bleiben insge-\n\nsamt, die der Angeklagten R und S weitgehend erfolglos.\n\na) Die Nachprüfung der auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ba-\n\nsierenden Schuldsprüche läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten erkennen. Dies gilt auch für die gesamten Rechtsfolgenaussprüche\n\nbei den Angeklagten G und D . Daß die Sanktionen gegen diese An-\n\ngeklagten im Ergebnis noch milder ausfallen könnten, wenn zusätzlich die\n\nunvertretbare Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren in Rechnung\n\ngestellt würde, ist auszuschließen. Bei den Angeklagten R und S \n\nwird dieser Gesichtspunkt bei den neu festzusetzenden Gesamtstrafen er-\n\ngänzend mitzuberücksichtigen sein.\n\nb) Bei dem Angeklagten R hat die Einsatzstrafe von zehn Mona-\n\nten Freiheitsstrafe im Fall 6 – Körperverletzungen zum Nachteil von drei\n\nPersonen betreffend, welche der Tatrichter kaum vertretbar, indes ohne den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler zu einer Tat zusammengefaßt\n\nsah – Bestand, ebenso die Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im\n\nFall 7, in dem die – unterbliebene – Erörterung besonderer Umstände im\n\nSinne des § 47 StGB angesichts der Mitwirkung des Angeklagten an Miß-\n\nhandlungen von insgesamt fünf vorläufig festgenommenen Personen an ei-\n\nnem Tag ausnahmsweise entbehrlich war. Nicht verständlich bleibt jedoch\n\ndie Verhängung einer Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe im Fall\n\n8, mit der ein Unterlassen geahndet wurde. Die Höhe dieser Strafe, die aus\n\ndem nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 340\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB gebildet wurde, ist im Blick auf die Verhängung einer\n\nEinzelstrafe von nur sechs Monaten Freiheitsstrafe gegen den in diesem Fall\n\naktiven Täter G unverständlich. Möglicherweise hat das Landgericht in\n\nden Urteilsgründen bei der Strafzumessung die Fälle 7 und 8 verwechselt,\n\nsicher klären läßt sich dies indes angesichts des eindeutig abweichenden\n\nWortlauts nicht. Eine Auswirkung des Rechtsfehlers auch auf die Bemes-\n\nsung der Gesamtfreiheitsstrafe – deren Festsetzung auf nur elf Monate bei\n\nniedrigerer Einzelstrafbemessung angesichts des ausgesprochen engen\n\nzeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Taten nicht auszuschließen\n\nist – bleibt möglich, so daß der Senat die Neufestsetzung der aufzuheben-\n\nden Einzelstrafe wie der Gesamtstrafe einem neuen Tatrichter überläßt.\n\nHierfür bedarf es allerdings nicht der Aufhebung von Feststellungen. Der\n\nneue Tatrichter wird neben sämtlichen maßgeblichen Feststellungen aus\n\ndem angefochtenen Urteil noch die nach Erlaß des ersten Urteils eingetrete-\n\nne Verfahrensverzögerung, gegebenenfalls auch neue widerspruchsfreie\n\nFeststellungen zur persönlichen Entwicklung des Angeklagten R zu be-\n\nrücksichtigen haben.\n\nc) Bei dem Angeklagten S hat die Einsatzstrafe von acht Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe im Fall 9 – einem Unterlassungsfall – keinen Bestand,\n\nweil der Tatrichter nicht mitteilt, ob er ebenso wie bei allen anderen Unter-\n\nlassungsfällen, in denen er dies jeweils hinreichend zum Ausdruck gebracht\n\nhat, von der Milderungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Ge-\n\nbrauch gemacht hat. Aus der Höhe der Einzelstrafe, die mehrere in Fällen\n\naktiven Tuns verhängte Einzelstrafen übersteigt, geht nicht hervor, daß der\n\nTatrichter von der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht hat. Freilich\n\nmag eine Versagung der Strafrahmenverschiebung oder auch die Höhe der\n\nverhängten Einzelstrafe trotz erfolgter Strafrahmenverschiebung aus dem\n\nGewicht der konkreten Mißhandlung erklärbar sein, dies versteht sich indes\n\nohne entsprechende tatrichterliche Wertung nicht von selbst.\n\nDie gebotene Aufhebung der Einsatzstrafe zieht auch die Aufhebung\n\nder Gesamtstrafe – nicht anders als bei R unter Aufrechterhaltung sämtli-\n\ncher Feststellungen – nach sich. Hingegen besteht kein Anlaß, auch die\n\nweitere ersichtlich rechtsfehlerfrei bemessene Einzelstrafe von sechs Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe im Fall 2 mitaufzuheben.\n\n3. Nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der Erstattung\n\nder – teils gesamtschuldnerisch zu tragenden (§ 472 Abs. 4, § 471 Abs. 4\n\nSatz 2 StPO) – Nebenklägerauslagen für die Revisionen sämtlicher Ange-\n\nklagten – auch derjenigen, bei denen ein geringer Teilerfolg möglich bleibt,\n\nder indes insoweit keinesfalls einen Nachlaß nach § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO\n\nzuließe – bereits entscheidungsreif.\n\nDie Kostenbeschwerden der teilweise freigesprochenen Angeklag-\n\nten G und S sind offensichtlich unbegründet: Die Beschwerdeführer\n\nhaben offenbar übersehen, daß der Tatrichter die erforderliche Teil-\n\nentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO im Urteil jeweils getroffen hat.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/5-str-613-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/5-str-613-99","retrieved":"2026-07-10 11:21:41.709399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-06/5-str-613-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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