{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"XII ZR 70/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 70/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Februar 1998\n\naufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDresden vom 14. Oktober 1997 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Feststellung, daß das Mietverhältnis mit der Be-\n\nklagten durch die von ihm unter dem 19. März 1997 erklärte Kündigung zum\n\n30. September 1997 beendet wurde. Er stützt diese Kündigung auf § 566 BGB.\n\nMit Vertrag vom 30. November 1993 vermietete die Beklagte dem Kläger\n\nnoch nicht errichtete Gewerberäume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis für Zeit\n\nvom 17. Dezember 1993 bis mindestens 30. November 2008.\n\n§ 1 Abs. 1 des Mietvertrages lautet auszugsweise:\n\n»Der Vermieter ist/wird Eigentümer des Grundstücks ... (Grund-\nbuchbezeichnung). Er beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein\n\"Stadtteilzentrum\" mit Läden, Büros und Wohnungen und ein Bü-\nro- und Ärztehaus mit Büros und Wohnungen und Tiefgaragen zu\nbauen. Ausführung und Ausstattung des Bauwerks ergeben sich\naus der Vermieterbaubeschreibung (Anlage 1).\n\nVon dem Bauwerk vermietet der Vermieter die folgenden Teilflä-\nchen an den Mieter: A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro rechts.\n\nDem Mieter, seinen Mitarbeitern oder Kunden werden folgende\nKfz.-Tiefgaragenplätze zur Mitbenutzung überlassen: Tiefgara-\ngenplatz Nummer (1 Stellplatz im Doppelparker).\n\nDie Lage der Mietgegenstände/Stellplätze ist in dem Lageplan\n(Anlage 2) durch rote Umrandung gekennzeichnet.\n\nDie besonderen Anforderungen des Mieters hinsichtlich der von\nihm angemieteten Bauteile und Flächen sind Gegenstand der\nMieterbaubeschreibung (Anlage 3). Diese geht im Zweifel der\nVermieterbaubeschreibung vor.«\n\nDer Mietvertrag besteht aus 18 fortlaufend paginierten Einzelblättern.\n\nDer Vertragstext ist in fortlaufend numerierte Paragraphen unterteilt, weist ein\n\neinheitliches Schriftbild auf und ist am Ende der Seite 18 von beiden Parteien\n\nunterzeichnet. Die übrigen Seiten sind jeweils vom Kläger unterzeichnet und\n\nvom Abschlußvertreter der Beklagten paraphiert.\n\nMit diesem Vertrag nicht fest verbunden sind 22 Seiten Anlagen, die mit\n\nden Seitenzahlen 19 bis 40 versehen, ebenfalls auf jeder Seite vom Kläger\n\nunterzeichnet sowie vom Abschlußvertreter der Beklagten paraphiert sind. Blatt\n\n19 und 20 sind Geschoßpläne, die als \"Obergeschoß Büros 1:100 A.\" bzw.\n\n\"Kellergeschoß Büros 1:100 A.\" gekennzeichnet sind, während der Plan Blatt\n\n21 die Bezeichnung \"Garagen- sowie Kellergeschosse 1 und 2\" trägt und im\n\nBereich \"Tiefgarage mit 72 Stellplätzen\" eine handschriftliche Markierung mit\n\ndem Zusatz \"22 unten\" enthält. Blatt 22 bis 40 enthalten die \"Baubeschreibung\n\nBauteil E: Büros\", deren einzelne Seiten die Überschrift \"Umbau und Neubau\n\nA. H.\" tragen.\n\nEine Anlage 3 (Mieterbaubeschreibung) existiert nicht. Die Parteien ha-\n\nben nicht vorgetragen, daß der Kläger besondere Anforderungen hinsichtlich\n\nder von ihm angemieteten Bauteile und Flächen gestellt habe.\n\nMit \"Nachtrag zum Mietvertrag vom 30.11.1993\" vom 19. April 1994, der\n\nvon beiden im Nachtrag namentlich aufgeführten Parteien unterzeichnet ist,\n\nwurde die Mietfläche des Büros mit 88,06 qm (statt der in § 6 Abs. 1 genannten\n\nFläche von ca. 83,20 qm) festgelegt und der Mietzins hierfür von 32,20 DM auf\n\n28,00 DM pro qm, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ermäßigt.\n\nDas Feststellungsbegehren hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen\n\nrichtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Abweisung der\n\nKlage begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht sieht die Schriftform des Mietvertrages als nicht\n\ngewahrt an, weil es an der erforderlichen festen Verbindung der Anlagen mit\n\ndem Hauptvertrag fehle. Allein durch die fortlaufende Paginierung auch der\n\nAnlagen werde die Urkundeneinheit nicht gewahrt, weil sich daraus nicht erse-\n\nhen lasse, wo der Mietvertrag ende, und weil die Paraphe der Beklagten deren\n\nnotwendige Unterschrift nicht ersetzen könne. Auch der inhaltliche Zusammen-\n\nhang reiche nicht aus, die Urkundeneinheit zu wahren, weil die in § 1 des Miet-\n\nvertrages erwähnten Anlagen 1, 2 und 3 weder als solche noch ausdrücklich\n\nals Vermieterbaubeschreibung, Lageplan und Mieterbaubeschreibung be-\n\nzeichnet worden seien.\n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nDie Feststellungsklage ist unbegründet, weil die Kündigung vom\n\n19. März 1997 das Mietverhältnis nicht beendet hat. Die Bestimmung in § 4\n\nAbs. 2 des Mietvertrages, derzufolge das Mietverhältnis frühestens zum\n\n30. November 2008 gekündigt werden kann, ist wirksam, weil der Mietvertrag\n\ndie nach § 566 BGB erforderliche Schriftform wahrt.\n\n1. Auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter ent-\n\nspricht der Hauptvertrag (Seiten 1 bis 18) den Anforderungen an die Urkun-\n\ndeneinheit, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 dargelegt\n\nhat.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es auch\n\nnicht einer festen körperlichen Verbindung zwischen dem Hauptvertrag und\n\nden Anlagen hierzu.\n\na) Das Fehlen der im Mietvertrag erwähnten Anlage 3 steht der Wah-\n\nrung der Schriftform nicht entgegen, weil dem Vortrag der Parteien nicht zu\n\nentnehmen ist, daß die Parteien sich über Sonderwünsche des Klägers geei-\n\nnigt hätten. Nur der Inhalt der tatsächlichen Vereinbarungen der Parteien be-\n\ndarf der Beurkundung.\n\nb) Es kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits in § 1 Abs. 1 des\n\nMietvertrages durch die Bezeichnung \"A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro\n\nrechts\" hinreichend konkretisiert ist und die Anlage Blatt 19 deshalb nur als\n\nbloßer Orientierungsbehelf und damit als nicht notwendiger Bestandteil der\n\nUrkunde anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 -\n\nZIP 1999, 1311, 1313 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW\n\n2000, 354, 357 f).\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Urkundeneinheit\n\nzwischen dem Hauptvertrag und den Anlagen 1 und 2 nämlich durch hinrei-\n\nchende wechselseitige Bezugnahme gewahrt.\n\nZwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich die Zusam-\n\nmengehörigkeit von Anlagen und einer Haupturkunde besonders leicht und\n\nzuverlässig dann ergibt, wenn die Anlagen ebenso bezeichnet sind wie in der\n\nHaupturkunde, die auf sie Bezug nimmt. Unabdingbare Voraussetzung ist dies\n\nallerdings nicht. Eine eindeutige Zusammengehörigkeit kann sich außer durch\n\nübereinstimmende Bezeichnung auch aus anderen Umständen ergeben. Das\n\nist hier der Fall.\n\naa) Der Hauptvertrag verweist auf eine \"Vermieterbaubeschreibung (An-\n\nlage 1)\". Dem Vertragstext ist ferner zu entnehmen, daß der Vermieter Bauherr\n\neines größeren Bauvorhabens ist, in dessen Gebäudeteil E sich das nach\n\nMaßgabe der Vermieterbaubeschreibung zu errichtende Mietobjekt befindet.\n\nAus dem Inhalt der als \"Baubeschreibung - Bauteil E\" bezeichneten Anlage\n\n(Blatt 22 ff.) ergibt sich, daß darin nicht spezielle Ausstattungswünsche eines\n\neinzelnen Mieters niedergelegt sind, sondern daß es sich um eine Beschrei-\n\nbung des gesamten Baukomplexes E nebst Außenanlagen der Bauteile A bis F\n\nund somit um eine \"Vermieterbaubeschreibung\" handelt.\n\nAbgesehen von diesem Zusammenhang, der sich zwischen der im\n\nHauptvertrag verwendeten Bezeichnung \"Vermieterbaubeschreibung\" und dem\n\nInhalt dieser Anlage ergibt, haben die Vertragsparteien die Blätter der Anlage,\n\nbeginnend bei den Lageplänen, im Anschluß an die Blätter des Hauptvertrages\n\nfortlaufend paginiert und jedes einzelne Blatt der Anlage - in gleicher Weise\n\nwie die Blätter des Hauptvertrages - mit einer Paraphe abgezeichnet bzw. un-\n\nterschrieben. Dies reicht aus, um Zweifel an der Einheit zwischen Haupturkun-\n\nde und Anlagen nahezu ebenso zuverlässig auszuschließen wie eine Unter-\n\nzeichnung jeder Seite mit den vollständigen Namensunterschriften beider Par-\n\nteien (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO S. 357). Letzteres ist\n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf\n\ndie mit der Schriftform bezweckte Warnfunktion notwendig, denn diesem Erfor-\n\ndernis genügt bereits die Unterzeichnung des Hauptvertrages, der die Anlagen\n\ndurch Verweisung zum Vertragsbestandteil macht (vgl. Senatsurteil vom\n\n29. September 1999 aaO S. 357).\n\nbb) Daß die Lagepläne nicht mit der in der Haupturkunde verwendeten\n\nBezeichnung \"Anlage 2\" versehen sind, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Auch\n\ninsoweit wird deren Zusammengehörigkeit mit der Haupturkunde zum einen\n\ndadurch verbürgt, daß sie die Unterschrift des Klägers und die Paraphe der\n\nBeklagten tragen, und zum anderen durch ihre Kennzeichnung als \"Oberge-\n\nschoß Büros 1:100 A.\" (Bl. 19), \"Kellergeschoß Büros 1:100 A.\" (Bl. 20), beide\n\nmit dem das Bauteil kennzeichnenden Zusatz \"E\", sowie \"Garagen- sowie Kel-\n\nlergeschosse 1 und 2\" (Bl. 21) mit eingezeichneter Tiefgarage, innerhalb derer\n\nder dem Kläger vermietete Stellplatz - wie in § 1 Abs. 1 des Mietvertrages er-\n\nwähnt - durch eine Umrandung markiert ist.\n\n3. Auch der \"Nachtrag zum Mietvertrag vom 30.11.1993\" vom 19. April\n\n1994 wahrt die Urkundeneinheit mit dem Hauptvertrag, weil er auf diesen Be-\n\nzug nimmt, von beiden Parteien unterzeichnet wurde und im übrigen erkennen\n\nläßt, bis auf die vereinbarte Änderung solle es bei dem verbleiben, was ur-\n\nsprünglich beurkundet worden sei (vgl. Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und\n\nPachtrecht, 3. Aufl. Rdn. 49 m.w.N.).\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zr-70-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zr-70-98","retrieved":"2026-07-10 11:21:08.826444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-05/xii-zr-70-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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