{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"XII ZB 110/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 110/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des\n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 10. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 9.273 DM\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 28. Januar\n\n2000 Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung wurde bis zum\n\n28. März 2000 verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift trägt das Datum\n\ndes 28. März 2000 und den Posteingangsstempel des Oberlandesgerichts vom\n\n29. März 2000.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Parteien unter Hinweis auf das Postein-\n\ngangsdatum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sodann die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen.\n\nDie Kläger haben um Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift gebeten und geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe\n\ndie Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2000 unterzeichnet; seine lang-\n\njährige Mitarbeiterin habe - was diese an Eides Statt versichert - die Schrift\n\nnoch am selben Tag zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr in den Briefkasten des\n\nOberlandesgerichts eingeworfen. Der Mitarbeiterin sei allerdings nicht mehr\n\nerinnerlich, ob sie die Schrift in den Nachtbriefkasten oder in den normalen\n\nBriefkasten des Oberlandesgericht eingeworfen habe.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2000\n\nmitgeteilt, daß \"nach eingehender Recherche des Vorfalls\" nicht ausgeschlos-\n\nsen werden könne, daß die Begründung rechtzeitig eingegangen und der die\n\nBerufung verwerfende Beschluß aufgrund der Briefkastenverwechslung von\n\neiner falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Eine Abänderung dieses\n\nBeschlusses liege aber nicht mehr in der Kompetenz des Oberlandesgerichts\n\nund sei nur im Wege der sofortigen Beschwerde zu erwirken.\n\nDer die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts wurde\n\nden Klägern daraufhin am 11. Mai 2000 zugestellt. Gegen ihn haben die Kläger\n\nam 24. Mai 2000 sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nDie sofortige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist zur weiteren Auf-\n\nklärung der Rechtzeitigkeit der Berufung an das Oberlandesgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, daß die Mitarbeiterin des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Kläger die Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2000 ge-\n\ngen 18 Uhr in den Briefkasten - möglicherweise allerdings in den Tagesbrief-\n\nkasten - des Oberlandesgerichts eingeworfen hat. Dieser Briefkasten ist, wie\n\ndas Oberlandesgericht festgestellt hat, erst am Folgetag geleert worden; nach\n\nständiger Übung wird die inliegende Post dabei - anders als die in den Nacht-\n\nbriefkasten eingeworfene Post - (nur) mit dem Eingangsstempel des Folgetags\n\nversehen.\n\nAusgehend vom Vortrag der Kläger hat der Einwurf der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift in den Tagesbriefkasten die Berufungsbegründungsfrist ge-\n\nwahrt: Mit dem Einwurf in den normalen Briefkasten ist die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt; mehr\n\nverlangt die Fristwahrung nicht. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht zu-\n\nsätzlich über einen besonderen Nachtbriefkasten verfügt und möglicherweise\n\nmit einer Leerung des Tagesbriefkastens noch am 28. März 2000 nicht mehr\n\ngerechnet werden konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BVerfG,\n\n2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 -\n\nNJW 1991, 2076; Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - NJW\n\n1984, 1237; BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80 - NJW 1981,\n\n1216, 1217).\n\nDie Kläger sind mit ihrem Vorbringen nicht durch § 418 Abs. 1 ZPO aus-\n\ngeschlossen. Zwar erbringt der Eingangsstempel auf der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift nach dieser Vorschrift Beweis dafür, daß die Begründungsschrift\n\nerst am 29. März 2000 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Jedoch ist\n\nnach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dabei genügt allerdings\n\nGlaubhaftmachung nicht; erst recht reicht nicht, wie dem Schreiben des Ober-\n\nlandesgerichts vom 5. Mai 2000 entnommen werden könnte, die bloße Mög-\n\nlichkeit aus, daß die Begründungsschrift rechtzeitig eingegangen ist. Die\n\nRechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muß vielmehr zur vol-\n\nlen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Für die Beweiserhebung gilt\n\nder sog. Freibeweis (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94 - VersR\n\n1995, 1467; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - BGHR\n\nZPO § 519 Abs. 2 S. 2 \"Fristablauf 1\"; BGH Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB\n\n10/92 - BGHR ZPO § 519b Abs. 1 \"Freibeweis 1\").\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, diesem\n\nVorbringen der Kläger nachzugehen. Dabei wird das Oberlandesgericht zu\n\nprüfen haben, ob es bereits aufgrund der vorliegenden Erklärungen und Er-\n\nkenntnisse die erforderliche Überzeugung von der Rechtzeitigkeit der Beru-\n\nfungsbegründung gewinnen kann oder ob es einer Beweiserhebung bedarf\n\n(vgl. Thomas/Putzo/Reicholt, ZPO 22. Aufl., Rdn. 13 vor § 511 m.w.N.).\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zb-110-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/xii-zb-110-00","retrieved":"2026-07-10 11:21:32.810847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-05/xii-zb-110-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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