{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"IV ZR 180/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1944 Abs. 2 Sätze 1 und 3 a) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuver- lässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4). b) Daß die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist (§ 1943 BGB), hat der Gegner zu beweisen. c) Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 206 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 180/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 1944 Abs. 2 Sätze 1 und 3\n\na) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuver-\nlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat\n(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB\n§ 2306 Nr. 4).\n\nb) Daß die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben\nweggefallen ist (§ 1943 BGB), hat der Gegner zu beweisen.\n\nc) Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung,\ner sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen\n(§ 1944 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 206 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - IV ZR 180/99 - OLG München\n LG Kempten\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n5. Juli 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14.\n\nZivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilse-\n\nnate in Augsburg, vom 17. Juni 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin\n\nerkannt worden ist, jedoch mit Ausnahme der durch\n\nNichtannahmebeschluß des Senats vom 3. Mai 2000\n\nerledigten Wertermittlungsansprüche.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche\n\nnach der am 18. August 1992 gestorbenen Erblasserin geltend. In einem\n\ngemeinschaftlichen Ehegattentestament aus dem Jahre 1965 waren die\n\nKlägerin und ihre vier Geschwister, darunter die beiden Beklagten, als\n\nSchlußerben (ersatzweise für ihren vorverstorbenen Vater) zu je 1/5 ein-\n\ngesetzt worden. Der Erblasserin stand es als überlebender Ehefrau frei,\n\ndas Testament abzuändern; insoweit besteht kein Streit mehr. Mit nota-\n\nriellem Testament aus dem Jahre 1989 setzte sie die beiden Beklagten\n\nzu je 1/3 und alle fünf Geschwister zu gleichen Teilen als Ersatzerben\n\nfür das ihrem Vater zugedachte weitere Drittel ein. Außerdem vermachte\n\nsie dem Beklagten zu 1) ihre Beteiligung an einer Kommanditgesell-\n\nschaft und der Beklagten zu 2) ihr Haus; den restlichen Nachlaß ver-\n\nmachte sie (ersatzweise bei Wegfall des Vaters der Parteien) allen fünf\n\nGeschwistern zu gleichen Teilen. Im Jahre 1990 schloß die Erblasserin\n\neinen Erbvertrag mit dem Beklagten zu 1). Darin wiederholte sie das ihm\n\nzugedachte Vermächtnis und widerrief das notarielle Testament aus dem\n\nJahre 1989, soweit es zu einem anderen, das Vermächtnis zugunsten\n\ndes Beklagten zu 1) beeinträchtigenden Ergebnis führe.\n\nDie \n\nletztwilligen Verfügungen der Erblasserin wurden am\n\n6. Oktober 1992 eröffnet. Dabei gab der für die Klägerin erschienene\n\nRechtsanwalt keine Erklärung zur Annahme der Erbschaft ab. Mit An-\n\nwaltsschreiben vom 3. Juni 1993 wurde für die Klägerin ein Erbschein\n\nals Miterbin zu 1/15 aufgrund des Testaments von 1989 beantragt. Mit\n\nSchreiben desselben Anwalts vom 8. Juni 1993 wurde ein Erb-\n\nscheinsantrag für die Klägerin als Miterbin zu 1/5 aufgrund des damals\n\nnoch für bindend gehaltenen Ehegattentestaments von 1965 gestellt. Am\n\n30. Juni 1995 verurteilte das Berufungsgericht in einem anderen Verfah-\n\nren die Klägerin und zwei weitere Geschwister, das Vermächtnis zugun-\n\nsten des Beklagten zu 1) zu erfüllen. In diesem Urteil wird erwogen, daß\n\n§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Anspruch auf das Vermächtnis\n\nentgegenstehen könne. Denn nach dem Testament aus dem Jahre 1989\n\nerhalte die Klägerin, deren Pflichtteil 1/10 betrage, nur einen Erbteil von\n\n1/15, der u.a. mit dem Vermächtnis zugunsten des Beklagten zu 1) be-\n\nschwert sei. Der Beklagte zu 1) habe zwar vorgetragen, daß die Summe\n\nvon Erbteil und Wert des der Klägerin zustehenden Vermächtnisses den\n\nPflichtteil übersteige; dabei habe er den Wert der ihm zugedachten Be-\n\nteiligung an der Kommanditgesellschaft aber nach Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts unrealistisch zu gering eingeschätzt. Das bedürfe jedoch\n\nkeiner Klärung, weil die Erblasserin mit dem Erbvertrag des Jahres 1990\n\nVorsorge gerade für den Fall getroffen habe, daß § 2306 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB eingreife. Dann nämlich sei die Erbeinsetzung im Testament von\n\n1989 widerrufen, so daß gesetzliche Erbfolge zu je 1/5 eintrete und da-\n\nmit § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Erst nach diesem\n\nUrteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 1995 ihren Erbteil\n\naus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen und von den Be-\n\nklagten den Pflichtteil verlangt.\n\nDas Landgericht hat der in der ersten Stufe erhobenen Klage auf\n\nAuskunft und Wertermittlung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nhat das Oberlandesgericht teilweise zurückgewiesen, weil der Klägerin\n\nauch als Miterbin Ansprüche auf Auskunft zustünden. Wegen ihrer wei-\n\ntergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wertermittlung auf Kosten\n\ndes Nachlasses, hat es die Klage jedoch abgewiesen. Dagegen wendet\n\nsich die Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin\n\nAnsprüche aus § 2314 BGB nicht zu, weil sie die sechswöchige Aus-\n\nschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB habe verstreichen lassen; sie\n\nhabe die Erbschaft daher nicht mehr wirksam ausschlagen können. Die\n\nFrist habe bereits mit Testamentseröffnung am 6. Oktober 1992 begon-\n\nnen. Denn die Klägerin sei \"im Grundsatz\" davon ausgegangen, testa-\n\nmentarische Erbin zu sein, wie ihre Erbscheinsanträge zeigten. Damit\n\nhabe sie von Anfall und Grund ihrer Berufung als Erbin Kenntnis gehabt.\n\nAuf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie sei von Februar 1992\n\nbis weit in den Sommer 1995 hinein geschäftsunfähig gewesen, komme\n\nes nicht an. Die Annahme der Erbschaft nach Ablauf der Ausschla-\n\ngungsfrist werde nämlich in § 1943 Halbs. 2 BGB fingiert.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist gemäß § 1944 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung erforderlich.\n\nDie Berufung kraft Testamentes, von der das Berufungsgericht ausgeht,\n\nist ein anderer Grund als die Berufung kraft Gesetzes, wie § 1948 Abs. 1\n\nBGB zeigt. Im vorliegenden Fall kommt nach dem Urteil des Berufungs-\n\ngerichts vom 30. Juni 1995 statt einer testamentarischen Berufung in\n\nBetracht, daß die Klägerin wegen Widerrufs des Testaments von 1989\n\nkraft Gesetzes Erbin geworden ist. Das hängt davon ab, ob auf der\n\nGrundlage des Testaments von 1989 ein Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB gegeben wäre und deshalb der Widerruf der testamentarischen Er-\n\nbeinsetzung im Erbvertrag aus dem Jahre 1990 zum Zuge käme.\n\nIn anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob die Kläge-\n\nrin über den Berufungsgrund im Irrtum gewesen sei (§ 1949 BGB),\n\nkommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es stehe nach wie vor\n\nnicht fest, ob die Klägerin aufgrund des Testaments von 1989 Erbin zu\n\n1/15 oder kraft Gesetzes Erbin zu 1/5 geworden sei. Bei dieser Sachlage\n\nkann von einer die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB in Lauf setzen-\n\nden Kenntnis aber nicht die Rede sein. Kenntnis setzt ein zuverlässiges\n\nErfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Han-\n\ndeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann\n\nKenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche\n\nBeurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu\n\nweisen sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB\n\n§ 2306 Nr. 4).\n\nb) Das Berufungsgericht wird daher näher zu prüfen haben, ob und\n\ngegebenenfalls wie lange der Klägerin die erforderliche Kenntnis des\n\nBerufungsgrundes gefehlt hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß\n\ndie Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sowie in der ersten Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet hat, bis zu dem Urteil vom\n\n30. Juni 1995 habe sie die Vermächtnisse zugunsten der Beklagten im\n\nTestament von 1989 gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam\n\ngehalten. Konkrete Zahlen zu den einzelnen Nachlaßwerten hat die Klä-\n\ngerin allerdings nicht beigebracht.\n\nEs ist jedoch nicht Sache der Klägerin, das Fehlen ihrer Kenntnis\n\ndes Berufungsgrundes zu beweisen. Sie stützt sich (für den Anspruch\n\naus § 2314 BGB) zwar auf die Wirksamkeit ihrer Ausschlagung vom\n\n8. August 1995. Dafür muß sie deren Existenz, Zeitpunkt und Formwirk-\n\nsamkeit beweisen. Daß das Ausschlagungsrecht aber bereits durch\n\nFristablauf weggefallen sei, hat der Gegner zu beweisen, hier also die\n\nBeklagten (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 1944 Rdn. 26; Staudin-\n\nger/Otte, BGB 13. Aufl. § 1944 Rdn. 30; BGB-RGRK/Johannsen,\n\n12. Aufl. § 1944 Rdn. 27 f.; Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweis-\n\nlast im Privatrecht 2. Aufl. § 1944 Rdn. 2 f.; alle m.w.N.; a.A. Soergel/\n\nAxel Stein, BGB 12. Aufl. § 1944 Rdn. 22). Die Vorschrift des § 1949\n\nAbs. 1 BGB steht nicht entgegen, weil sie nur bei einer positiv erklärten\n\nAnnahme zu einer anderen Verteilung der Beweislast führen kann\n\n(MünchKomm/Leipold, § 1949 Rdn. 4; Staudinger/Otte, § 1949 Rdn. 2).\n\nc) Wenn feststeht, daß der Klägerin durch das Testament von\n\n1989 trotz ihrer geringen Erbquote dem Werte nach mehr als ihr Pflicht-\n\nteil hinterlassen worden ist, greift § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht und\n\nwird auch der Widerruf im Erbvertrag von 1990 nicht wirksam. Dann wä-\n\nre die Klägerin über die von ihr angenommene Berufung als testamenta-\n\nrische Erbin nicht im Irrtum gewesen. In diesem Falle käme es jedoch\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den Ablauf der Aus-\n\nschlagungsfrist auf die Geschäftsfähigkeit der Klägerin an.\n\n§ 1944 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit § 206 BGB zeigt, daß die Frist nicht\n\nabläuft, solange der Erbe geschäftsunfähig ist. Er hat nach Wiedererlan-\n\ngung der Geschäftsfähigkeit sechs Wochen Zeit zur Ausschlagung. Auch\n\nAutoren, die § 1943 Halbs. 2 BGB als Fiktion verstehen, fordern für den\n\nBeginn der Ausschlagungsfrist Geschäftsfähigkeit des Erben (Staudin-\n\nger/Otte, § 1943 Rdn. 13; § 1944 Rdn. 14; MünchKomm/Leipold, § 1943\n\nRdn. 6; § 1944 Rdn. 14 und 21; a.A. wohl Soergel/Axel Stein, § 1943\n\nRdn. 8). Für die Hemmung des Fristablaufs ist der Erbe beweispflichtig.\n\nd) Mißlingt der Klägerin der Nachweis ihrer Geschäftsunfähigkeit,\n\nwäre - vorausgesetzt, die Beklagten haben bewiesen, daß die Klägerin\n\nüber den Berufungsgrund nicht im Irrtum war, - von einer Annahme der\n\nErbschaft wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist gemäß § 1943 Halbs. 2\n\nBGB auszugehen. Trotzdem wäre noch eine Ausschlagung nach § 2306\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB möglich, wenn die Klägerin die Beschwerungen durch\n\nVermächtnisse zugunsten der Beklagten irrig für unwirksam gehalten\n\nhätte (Staudinger/Haas, § 2306 Rdn. 55). Auch unter diesem Gesichts-\n\npunkt bliebe also der Vortrag der Klägerin zu prüfen, sie habe die Ver-\n\nmächtnisse zugunsten der Beklagten bis zum Urteil vom 30. Juni 1995\n\nfür unwirksam gehalten. Die Beweislast dafür, daß die Klägerin schon\n\nvor dem 30. Juni 1995 die Wirksamkeit der Beschwerungen gekannt ha-\n\nbe, tragen die Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968, aaO).\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/iv-zr-180-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1949","ref_norm":"1949","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1948","ref_norm":"1948","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/iv-zr-180-99","retrieved":"2026-07-10 11:20:47.662208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-05/iv-zr-180-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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