{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"5 StR 629/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 629/99\n\nURTEIL\n\nvom 5. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n5. Juli 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizobersekretärin\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 22. April 1999 dahin abgeändert,\n\ndaß der Angeklagte des Mordes schuldig ist.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und\n\ndie dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers hat mit\n\nder Sachrüge Erfolg; der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Ange-\n\nklagte des Mordes schuldig ist. Die Schuldspruchänderung läßt den Straf-\n\nausspruch unberührt. Die Revision des Angeklagten, der eine offensichtlich\n\nunbegründete Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\nAm 18. Juni 1962 erschoß der Angeklagte den Bruder des Ne-\n\nbenklägers, der in Berlin (Ost) als Grenzposten an der Berliner Mauer ein-\n\ngesetzt war. Der unmittelbar vor dem Mauerbau aus Berlin (Ost) ohne seine\n\nFamilie geflüchtete Angeklagte hatte von Berlin (West) aus einen Tunnel zu\n\neinem unmittelbar hinter der Mauer gelegenen Haus gegraben, um auf die-\n\nsem Weg Familienangehörige, insbesondere seine Ehefrau und seine bei-\n\nden Söhne, in den Westteil der Stadt zu schleusen. Am Tattag begab sich\n\nder Angeklagte durch den fertiggestellten Tunnel in den Ostteil Berlins. Als\n\nsich die Fluchtwilligen unter seiner Führung anschickten, das Haus, zu dem\n\nder Tunnel führte, zu betreten, forderte der in dem Grenzabschnitt einge-\n\nsetzte bewaffnete Grenzposten sie auf, stehenzubleiben und sich auszuwei-\n\nsen. Er bestand auf die Kontrolle, obgleich der Angeklagte ihn mit dem Vor-\n\nwand, sie wollten einen Geburtstagsbesuch machen, davon abzuhalten\n\nsuchte. Da der Angeklagte ein Scheitern der Flucht und eine Festnahme der\n\nBeteiligten verhindern wollte, erschoß er in dieser Situation den ahnungslo-\n\nsen Grenzposten mit einer einsatzbereit mitgeführten Schußwaffe. An-\n\nschließend gelang ihm und seinen Begleitern die Flucht durch den Tunnel.\n\n1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen zum Tathergang hat das Schwurgericht mit im Ergebnis zutreffenden\n\nErwägungen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeklagten ver-\n\nneint. Für jene Beurteilung ist insbesondere die überragende Bedeutung des\n\nRechtsgutes des menschlichen Lebens (vgl. dazu in anderem Zusammen-\n\nhang BGHSt 39, 1, 20 ff.) von maßgeblicher Bedeutung.\n\na) Die Tötung des Grenzpostens war nicht durch Notwehr gebo-\n\nten (§ 32 Abs. 1 StGB). Bei seinem konkreten Einsatz handelte der getötete\n\nGrenzposten gemäß einer für ihn verbindlichen Befehlslage. Diese beruhte\n\nauf der Grenzregelung der DDR, die – ungeachtet ihrer Menschenrechtswid-\n\nrigkeit – nicht insgesamt als ungültig anzusehen ist (vgl. nur die Rechtspre-\n\nchungsnachweise bei Willnow JR 1997, 221, 223; 265, 267, 271). Der\n\nGrenzposten hatte zudem nicht etwa bereits zur Anwendung seiner Schuß-\n\nwaffe gegen die Fluchtwilligen angesetzt.\n\nb) Auch die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes\n\n(§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegen nicht vor. Freilich bestand in der Tatsituati-\n\non gegenwärtige Gefahr für die Freiheit des Angeklagten und für die seiner\n\nFamilie. Es war ihm aber trotz der schwer erträglichen Trennungssituation\n\nfür seine Familie und vor dem Hintergrund menschenrechtswidriger Versa-\n\ngung von Ausreisefreiheit gleichwohl zuzumuten, die Gefahr im Blick auf die\n\nBedeutung des Lebensrechts des betroffenen Grenzpostens insoweit hinzu-\n\nnehmen, als er sie nicht durch dessen vorsätzliche Tötung abwenden durfte\n\n(§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB). Von einer solchen Tötung mußte er Abstand\n\nnehmen, nachdem er sich mit schußbereiter Waffe in Kenntnis aller Risiken\n\nin die vorhergesehene Konfliktsituation mit einem bewaffneten Grenzposten\n\nbegeben hatte.\n\n2. Mit Recht hat das Schwurgericht in der konkreten Tatsituation\n\nder von dem Grenzposten allein vorgenommenen Kontrolle die objektiven\n\nVoraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke bejaht (vgl. nur BGHSt\n\n39, 353, 368; 41, 72, 78 f.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 44). Angesichts\n\nder Feststellungen zur Vorbereitung und Durchführung der komplizierten\n\nFluchtaktion fehlt es allerdings für die Annahme des Schwurgerichts, der\n\nuneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähige Angeklagte habe in der\n\nTatsituation aufgrund affektiver Anspannung die das Mordmerkmal bestim-\n\nmenden Merkmale nicht erfaßt, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.\n\nDies gilt insbesondere im Blick auf die festgestellte verharmlosende Äuße-\n\nrung des Angeklagten gegenüber seinem Opfer vor Abgabe der tödlichen\n\nSchüsse. Weitere Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor (vgl. zur Er-\n\nmöglichungs- oder Verdeckungsabsicht nur Jähnke aaO § 211 Rdn. 10, 20).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Danach\n\nstellt sich die Verjährungsfrage nicht (§ 78 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Albrecht\n\nGA 2000, 123).\n\n3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchverschärfung\n\nunberührt. Dem Angeklagten ist neben der Strafrahmenverschiebung nach\n\n§ 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung nach\n\n§ 35 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen; denn er\n\nhat zur Abwendung einer ihm und seiner Familie drohenden Gefährdung der\n\nFreiheit, mithin in einer – freilich wegen hinzunehmender Gefahr nicht ent-\n\nschuldigenden – Notstandslage gehandelt. Danach ist die Mindeststrafe\n\nnicht wesentlich höher als vom Tatrichter angenommen. Angesichts der au-\n\nßergewöhnlichen Umstände dieses nach seinem konkreten Unrechtsgehalt\n\ngänzlich untypischen Heimtückemordes (vgl. BGHSt 30, 105) – namentlich\n\nbedingt durch die tragische Tatsituation, zudem im Blick auf einen Zeitablauf\n\nvon fast 40 Jahren seit Tatbegehung (vgl. auch BGHSt 41, 72, 93 f.) –\n\nmußte sich die Strafzumessung hier an der Mindeststrafe orientieren. Aus\n\nden genannten Gründen ist die vom Schwurgericht verhängte Bewährungs-\n\nstrafe auch unter Berücksichtigung des erschwerten Schuldspruchs im Er-\n\ngebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch Willnow aaO S. 227 m.N.).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\n Raum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/5-str-629-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/5-str-629-99","retrieved":"2026-07-10 11:20:12.089586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-05/5-str-629-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2000-07-05","dockets":["5 StR 629/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.07.2000 – 5 StR 629/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/5-str-629-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 22. April 1999 dahin abgeändert,\n\ndaß der Angeklagte des Mordes schuldig ist.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und\n\ndie dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/35","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"35","label":"§ 35 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/32","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"32","label":"§ 32 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/78","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78","label":"§ 78 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:20:12.089586+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}