{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"5 StR 456/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 456/99\n(alt: 5 StR 469/97)\n\nURTEIL\n\nvom 5. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom\n\n4. und 5. Juli 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B ,\n\nRechtsanwalt L\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Ba\n\nals Beistand der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n am 5. Juli 2000 für Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 8. Februar 1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das genannte Urteil mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen – vom Vorwurf des Mordes\n\nund des versuchten Mordes – freigesprochen. Die gegen die Verurteilung\n\ngerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die gegen den Frei-\n\nspruch gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\n\ndringen durch.\n\nI.\n\nZu den beiden Verurteilungsfällen hat das Landgericht festgestellt:\n\nNachdem die damalige Freundin des Angeklagten, die Zeugin \n\nH , im Jahre 1991 Trennungsabsichten geäußert hatte, schlug der Ange-\n\nklagte die Zeugin nahezu täglich. In diesem Rahmen ereignete sich der aus-\n\ngeurteilte Fall 1: Eines Tages war die Zeugin mit einer Freundin ausgegan-\n\ngen. Der Angeklagte, wütend hierüber, packte die Zeugin bei ihrer Rückkehr\n\nam Kragen, schüttelte sie, drückte sie gegen eine Wand, schlug ihr mit bei-\n\nden Fäusten ins Gesicht, warf sie gegen einen Schrank und „schubste“ sie\n\ndie Treppe hinunter. Da der Angeklagte die Zeugin auch in der Folgezeit\n\nschlug, äußerte diese ihm gegenüber kurze Zeit später erneut Trennungsab-\n\nsichten. Dies führte zum ausgeurteilen Fall 2: Über die Trennungsabsichten\n\nseiner Freundin erbost, holte der Angeklagte seinen Baseballschläger, der\n\nsich „normalerweise immer“ in seinem Auto befand, und schlug damit mehr-\n\nfach auf die Zeugin ein.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen seine dieserhalb erfolgte Verur-\n\nteilung versagt. Die erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist\n\nmangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachrüge\n\nist unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 27. März 2000. Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Bewährung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die\n\nStrafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 2).\n\nII.\n\nFerner wird dem Angeklagten folgendes vorgeworfen:\n\nAm 26. August 1995 soll sich der Angeklagte unter einem Vorwand\n\nZutritt zu der Maisonette-Wohnung des M verschafft haben,\n\nwo seine damalige Verlobte, die Nebenklägerin Bam , als Pfle-\n\ngekraft beschäftigt war. Da diese kurze Zeit zuvor das Verlöbnis gelöst und\n\nsich vom Angeklagten getrennt haben soll, habe er sie zur Rechenschaft zie-\n\nhen wollen und deshalb mit einem mitgeführten Knüppel so lange und heftig\n\nauf ihren Kopf mit Tötungsvorsatz eingeschlagen, bis sie blutüberströmt und\n\nmit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb. In dieser Lage soll\n\nder Angeklagte die Nebenklägerin in dem Bewußtsein verlassen haben, sie\n\nwürde an den massiven Kopfverletzungen versterben. Jedoch konnte das\n\nLeben der Nebenklägerin durch intensivmedizinische Betreuung und mehre-\n\nre neurochirurgische Eingriffe gerettet werden. Sogleich nach der Mißhand-\n\nlung der Nebenklägerin soll der Angeklagte auf den im Obergeschoß im Bett\n\nliegenden M , der auf das Geschehen aufmerksam geworden\n\nsei, mit dem Knüppel auf den Kopf mit Tötungsvorsatz eingeschlagen haben,\n\num ihn als Tatzeugen auszuschalten. M erlitt eine Zertrümme-\n\nrung des Schädels und massive Hirngewebsverletzungen, woran er drei Wo-\n\nchen später verstarb.\n\nDieserhalb hatte das Landgericht den Angeklagten zunächst am\n\n13. Februar 1997 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslan-\n\ngen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Verurteilung wegen\n\neines sachlichrechtlichen Fehlers in der Beweiswürdigung durch Urteil vom\n\n21. Januar 1998 (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 30) aufgeho-\n\nben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den\n\nAngeklagten nunmehr von dem Vorwurf in diesem Tatkomplex freigespro-\n\nchen.\n\nAuch dieser Freispruch kann keinen Bestand haben. Er hält sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand, so daß es auf die von der Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nDie Beweiswürdigung wird den Besonderheiten des Falles nicht in vollem\n\nUmfang gerecht. Auszugehen ist von folgendem Grundsatz: Liegen mehrere\n\nBeweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln;\n\nerforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jewei-\n\nligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Ange-\n\nklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem\n\nTatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln (st. Rspr. des Bundes-\n\ngerichtshofs; vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2 und Beweiswür-\n\ndigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133, 134, je m.w.N.).\n\nDer hiesige Fall zeichnet sich dadurch aus, daß die Nebenklägerin das\n\nzentrale Beweismittel ist, dessen Gewichtigkeit zunächst mittels weiterer Be-\n\nweismittel, nämlich der insgesamt fünf gehörten medizinischen bzw. psy-\n\nchologischen Sachverständigen zu bestimmen war und nach dieser Ge-\n\nwichtung in eine Gesamtwürdigung mit allen anderen belastenden und entla-\n\nstenden Umständen zu stellen war.\n\nDer Tatrichter macht nicht hinreichend deutlich, wie er den ersten der da-\n\nnach gebotenen zwei Schritte vollzogen hat: Die teilweise unterschiedlichen\n\nBewertungen der Erinnerungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der durch das\n\nTatgeschehen schwer hirnverletzten Nebenklägerin durch die Sachverstän-\n\ndigen werden nebeneinandergestellt, ohne daß sie ins Verhältnis zueinander\n\ngesetzt würden. Es wird nicht ausreichend erläutert, weshalb der Tatrichter\n\ndann maßgeblich demjenigen Sachverständigen folgt, der als einziger die\n\nNebenklägerin nicht untersucht oder behandelt hat. Der Grad, in dem das\n\nLandgericht die Zeugentauglichkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt sieht,\n\nwird jedenfalls – ungeachtet ihrer wechselnden Aussagen – nicht in einer\n\nsolchen Schärfe bestimmt, daß dadurch eine Gesamtwürdigung im Verbund\n\nmit allen übrigen möglicherweise bedeutsamen Umständen sich ausnahms-\n\nweise erübrigen würde. Mit dem Zwischenergebnis, „allein aufgrund der Be-\n\nkundungen der Zeugin Bam konnte sich die Schwurgerichts-\n\nkammer nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der\n\nTäterschaft des Angeklagten bilden“ (UA S. 42), war der Tatrichter also\n\n– trotz der Besonderheiten des Falles – nicht schon der Aufgabe enthoben,\n\ndie gebotene Gesamtschau vorzunehmen.\n\nIn diese Gesamtwürdigung waren auch die mögliche Motivlage des An-\n\ngeklagten und – nach Maßgabe des ersten in dieser Sache ergangenen Se-\n\nnatsurteils – die auffälligen Verhaltensweisen des Angeklagten einzubezie-\n\nhen, die in seinen unrichtigen Angaben zu den Punkten „Aufenthalt im Sport-\n\nStudio“ und „Tätigkeit beim Pizza-Service“ sowie in den Vorgängen um den\n\n„Timer“ der Nebenklägerin liegen.\n\nUnerläßlich war es auch, bei der Beweiswürdigung im Mordkomplex die-\n\njenigen Fälle in Betracht zu ziehen, die zur Verurteilung geführt haben. Die\n\nVerurteilungsfälle und der Freispruchkomplex weisen deutliche Parallelen\n\nauf, so daß es geboten war, die etwaige indizielle Bedeutung dieser Paralle-\n\nlität zu erörtern: Ebenso wie im Verurteilungskomplex festgestellt, geht es im\n\nFreispruchkomplex darum, ob der Angeklagte in einer Partnerschaftskrise\n\naus Wut schwere Gewalt gegen seine jeweilige Partnerin anwendete, dabei\n\nim Verurteilungskomplex einen Baseballschläger benutzte, der sich „norma-\n\nlerweise immer“ in seinem Auto befand (UA S. 64), während auch im Frei-\n\nspruchkomplex ein Baseballschläger als Tatwerkzeug in Betracht kommt\n\n(UA S. 32).\n\nSchließlich meint das Landgericht am Ende der Beweiswürdigung, daß\n\n„nach dem geschilderten Tatumfeld auch andere Täterkreise in Betracht ge-\n\nzogen werden müssen“ (UA S. 63). Da die verbleibende Möglichkeit eines\n\ndamit angesprochenen Raubmordes an M den Angeklagten\n\neher entlasten würde, andererseits das Bild eines nur vorgetäuschten Raub-\n\ncharakters des Mordes eher gegen den Angeklagten sprechen könnte, war\n\nes geboten, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen und dabei auch die\n\ndiesem Zusammenhang zuzuordnenden festgestellten Umstände zu würdi-\n\ngen.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung merkt der Senat an: Der neue\n\nTatrichter wird, auch insofern sachverständig beraten, unter dem Gesichts-\n\npunkt des § 244 Abs. 2 StPO zu entscheiden haben, ob etwa eine Verneh-\n\nmung der Nebenklägerin in ihrer häuslichen Umgebung statt an Gerichts-\n\nstelle wegen der außerordentlichen Besonderheiten des Falles einen zusätz-\n\nlichen Aufklärungsgewinn verspricht.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/5-str-456-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/5-str-456-99","retrieved":"2026-07-10 11:20:19.644397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-05/5-str-456-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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