{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-07-04","aktenzeichen":"VI ZR 192/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 B, Ge Eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung kann eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auslösen, wenn über den An- fechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrig- keit rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 192/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 826 B, Ge\n\nEine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung\n\nkann eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auslösen, wenn über den An-\n\nfechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrig-\n\nkeit rechtfertigen.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 192/99 - OLG Koblenz\n\nLG Mainz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-\n\npa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin lebt seit 1990 von ihrem Ehemann getrennt, dessen Le-\n\nbensgefährtin die Beklagte ist. 1991/1992 wurde ein erster Prozeß über Tren-\n\nnungsunterhalt geführt und 1992 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht.\n\nIn einem weiteren Prozeß wegen Trennungsunterhalts ist der Ehemann der\n\nKlägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1996 zur Zahlung von\n\nRückständen sowie von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich\n\n3.900 DM verurteilt worden. Weil die Vollstreckung nur \n\nin Höhe von\n\n1.247,64 DM monatlich gelingt, nimmt die Klägerin die Beklagte gemäß § 826\n\nBGB auf Schadensersatz in Anspruch und stützt sich hierzu auf folgenden un-\n\nstreitigen Sachverhalt:\n\nIhr Ehemann war Inhaber einer als KG geführten Bauunternehmung, die\n\nihm in der Vergangenheit Privatentnahmen in der Größenordnung von jährlich\n\netwa 150.000 DM ermöglichte. 1994 löste der Ehemann der Klägerin die KG\n\nauf, übertrug deren Anlagevermögen auf eine von der Beklagten als Alleinge-\n\nsellschafterin übernommene GmbH und setzte seine Tätigkeit als deren Ange-\n\nstellter fort. Von seinem Nettomonatseinkommen in Höhe von 4.647,64 DM\n\nverbleiben nach Abzug eines vorab der Beklagten zur Bedienung eines mit\n\ndieser abgeschlossenen Darlehensvertrags verpfändeten Teilbetrags von\n\n1.800 DM noch 1.247,64 DM für den Vollstreckungszugriff der Klägerin.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Übertragung des wirtschaftlich gesunden\n\nund ertragreichen Baugeschäfts auf die Beklagte und der Übertritt ihres Ehe-\n\nmannes in ein Anstellungsverhältnis seien allein zu dem Zweck erfolgt, die\n\nDurchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche zu verhindern. Sie hat beantragt, die\n\nBeklagte zu verurteilen, an sie als Schadensersatz für entgangenen Unterhalt\n\nRückstände von 39.402,12 DM nebst 4 % Zinsen sowie ab 1. Oktober 1996\n\nmonatlich 2.652,36 DM zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt\n\nund hierzu geltend gemacht, die \"Umgründung\" sei wirtschaftlich erforderlich\n\ngewesen, weil die KG überschuldet gewesen sei. Sie selbst habe durch Ein-\n\nbringung eigener Mittel erreicht, daß der Geschäftsbetrieb im Rahmen der\n\nGmbH habe fortgesetzt werden können. Der Ehemann der Klägerin sei aus\n\npersönlichen Gründen zur selbständigen Fortführung der KG nicht mehr im-\n\nstande gewesen und habe sich deshalb auf die Angestelltentätigkeit be-\n\nschränkt, die angemessen entlohnt werde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nblieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der von der Klägerin dargelegte und be-\n\nweisbare Sachverhalt erschöpfe sich allenfalls in einem möglichen Anfech-\n\ntungstatbestand gegenüber der GmbH, möglicherweise verknüpft mit einem\n\nDurchgriff auf die Beklagte gemäß § 11 AnfG, reiche jedoch für einen Scha-\n\ndensersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht aus. Soweit der Sachverhalt dem\n\nAnfechtungsgesetz unterfalle, sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nzunächst als Voraussetzung für eine deliktische Schadensersatzpflicht aus\n\nGründen der Gesetzeskonkurrenz das weitere Erfordernis zu entnehmen, daß\n\nüber den Nachweis der Anfechtungsvoraussetzungen hinaus der Nachweis\n\nbesonderer sittlich anstößiger Unrechtsmomente konkret möglich sei, die es\n\ninnerlich rechtfertigten, über die bloße einzelne Vermögensverschiebung hin-\n\naus eine umfassende, sogar auch fortlaufende schadensersatzrechtliche Re-\n\nstitutionsverpflichtung zu statuieren. Allerdings verstehe der Senat die bisheri-\n\nge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin, daß für den Gläubiger\n\neines Anfechtungssachverhalts, der zugleich Unterhaltsgläubiger sei, bereits\n\nohne weiteres der Weg zu § 826 BGB eröffnet sei. Nach der rechtsdogmati-\n\nschen Konzeption entfalte das Anfechtungsgesetz für seinen Anwendungsbe-\n\nreich eine grundsätzliche Sperrwirkung für das Eingreifen von Delikts-\n\ntatbeständen, so daß auch in den Fällen mit Unterhaltsbezug nicht etwa ein\n\nallgemeiner Satz gelte, daß dann, wenn denn ein Sachverhalt überhaupt und\n\nfür sich gesehen als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826\n\nBGB beurteilt werden könne, schon immer und ohne weiteres die Schadenser-\n\nsatzsanktion der Bestimmung einzutreten hätte. Dies bedeute, daß über die\n\ntatbestandlichen Anforderungen von § 826 BGB hinaus zur \"Verdrängung\" des\n\nVorrangs des Anfechtungsgesetzes weitere spezifische Voraussetzungen ge-\n\ngeben sein müßten, für die der Senat freilich der bisherigen Rechtsprechung\n\nkeine klaren Anhaltspunkte zu entnehmen vermöge.\n\nVorliegend könne die Klägerin nach der gegebenen Beweissituation\n\nkonkrete Tatsachenbehauptungen objektiver Natur zunächst lediglich durch\n\nsachverständige Auswertung vorliegender Unterlagen beweisen. Soweit sie\n\nZeugenbeweis antrete oder sich auf ihre eigene Parteivernehmung berufe,\n\nhandele es sich teils um unerhebliche Nebenpunkte, teils um derart allgemein\n\ngehaltene Behauptungen, daß eine Beweiserhebung Ausforschung sei. Für die\n\nzahlreichen Anträge der Klägerin auf Vorlegung weiterer Unterlagen fehle es\n\ndurchweg an den Voraussetzungen einer Vorlegungspflicht der Beklagten ge-\n\nmäß § 422 oder § 423 ZPO. Deshalb bleibe allein die Möglichkeit von Rück-\n\nschlüssen aufgrund sachverständiger Beratung aus vorliegenden Unterlagen\n\nüber die geschäftliche Situation der KG vor der Übertragung des Baugeschäfts\n\nauf die GmbH. Insofern gehe der Senat davon aus, daß eine zwingende Not-\n\nwendigkeit zu der erfolgten \"Umgründung\" aus den Geschäftsdaten nicht ab-\n\nleitbar sei und sehr wohl in Betracht komme, daß die KG im Hinblick auf ihre\n\nlaufende Tätigkeit wirtschaftlich solide und lebensfähig gewesen sei, was die\n\nKlägerin wohl auch durch Sachverständigengutachten nachweisen könne.\n\nDennoch sei letztendlich von einem Scheitern der der Klägerin möglichen Be-\n\nweisführung auszugehen und könne die Klage keinen Erfolg haben. Es möge\n\nzwar nachweisbar sein, daß ein effektiver Substanzwert der KG ohne hinrei-\n\nchende Gegenleistung auf die GmbH übertragen worden sei, möglicherweise\n\nauch ein entsprechend anfechtbarer Abfluß an die Beklagte. Eine besondere\n\nsittliche Beanstandung dieser Vorgänge im Rahmen von § 826 BGB vermöge\n\nder Senat demgegenüber allein aufgrund des Umstands, daß es sich bei den\n\nAnsprüchen der Klägerin um Unterhaltsansprüche handele und weil die Be-\n\nklagte ggf. als Lebensgefährtin des Ehemanns der Klägerin an deren Beein-\n\nträchtigung vorsätzlich mitgewirkt hätte, nicht festzustellen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seinen\n\nAusführungen zur Gesetzeskonkurrenz zwischen Anfechtungsgesetz und § 826\n\nBGB schon im Ansatz die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch\n\nnach § 826 BGB im Fall einer Beeinträchtigung von Unterhaltsansprüchen ver-\n\nkannt hat.\n\nZutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß § 826 BGB in einem Fall, in dem die Anfechtung des zur Unterhaltsbeein-\n\nträchtigung führenden Rechtsgeschäfts nach dem Anfechtungsgesetz in Be-\n\ntracht kommt, nur dann Anwendung finden kann, wenn über den Anfechtung-\n\nstatbestand hinausgehende besondere Umstände das Urteil der Sittenwidrig-\n\nkeit tragen (Senatsurteil vom 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - WM 1970,\n\n404; BGHZ 130, 314, 330 f.; BGH, Urteil vom 12. Februar 1996 - II ZR 279/94 -\n\nVersR 1996, 1287 = NJW 1996, 1283). Soweit jedoch das Berufungsgericht\n\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere das letztge-\n\nnannte Urteil dahin verstehen will, daß zur Verdrängung des Vorrangs des\n\nAnfechtungsgesetzes über die tatbestandlichen Anforderungen von § 826 BGB\n\nhinaus weitere spezifische Voraussetzungen gegeben sein müßten, um eine\n\nHaftung nach dieser Vorschrift zu begründen, liegt dem ein Mißverständnis\n\nzugrunde. Wie die genannten Urteile mit Deutlichkeit ergeben und wie dies\n\nauch dem jeweiligen Normzweck entspricht, müssen vielmehr die das Sitten-\n\nwidrigkeitsurteil tragenden besonderen Umstände gegenüber dem Tatbestand\n\ndes Anfechtungsgesetzes hinzutreten, nicht aber zusätzlich zu den Vorausset-\n\nzungen des § 826 BGB. Bezeichnenderweise vermag das Berufungsgericht\n\ndenn auch nicht anzugeben, worin die von ihm angenommenen zusätzlichen\n\nErfordernisse bestehen könnten. Jedenfalls erweist sich seine Auffassung zu\n\nden Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB bei gleichzeitigem Vor-\n\nliegen eines Anfechtungstatbestandes als rechtsirrig, weil es hierfür keiner\n\n\"besonderen\" sittlichen Beanstandungen über die tatbestandsmäßigen Voraus-\n\nsetzungen des § 826 BGB hinaus bedarf. Vielmehr kommt es darauf an, ob der\n\nbeanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand hinaus noch\n\nbesondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn\n\nvon § 826 BGB rechtfertigen.\n\n2. Durch seine unzutreffende Rechtsauffassung hat sich das Berufungs-\n\ngericht den Blick darauf verstellt, daß unter den Umständen des Streitfalls eine\n\nHaftung aus § 826 BGB nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen wer-\n\nden kann. In dem schon erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1969 (aaO) hat der\n\nerkennende Senat nämlich nicht nur ausgeführt, daß eine nach dem Anfech-\n\ntungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung zugleich die Merkmale einer uner-\n\nlaubten Handlung nach § 826 BGB erfüllen könne, wenn über den bloßen An-\n\nfechtungstatbestand hinaus Umstände vorlägen, die der Verhaltensweise der\n\nBeteiligten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückten; er hat vielmehr diese\n\nVoraussetzungen für den damaligen Fall bejaht, in dem ein Unterhaltspflichti-\n\nger mit einem Dritten zu dessen Gunsten zusammengewirkt hatte, um die Un-\n\nterhaltsansprüche des Berechtigten zu vereiteln, so daß sich eine Schadenser-\n\nsatzpflicht des Dritten gemäß § 826 BGB ergibt.\n\nNach diesen Grundsätzen kann im Streitfall eine Haftung der Beklagten\n\ngemäß § 826 BGB aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ohne\n\nweiteres verneint werden, zumal das Berufungsgericht selbst unterstellt, daß\n\ndie KG ohne hinreichende Gegenleistung zugunsten der Beklagten auf diese\n\nübertragen worden sei und die Beklagte hierdurch vorsätzlich an der Beein-\n\nträchtigung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin mitgewirkt habe. Ange-\n\nsichts dieser Unterstellung, die im Hinblick auf die vom Berufungsgericht über-\n\ngangenen Beweisanträge der Klägerin auch aus revisionsrechtlicher Sicht ge-\n\nboten ist, kommt nach den dargelegten Grundsätzen eine Haftung der Beklag-\n\nten nach § 826 BGB in Betracht (zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch\n\nSenatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - WM 1964, 642 m.w.N.).\n\nIII.\n\nWegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann das Berufungsurteil keinen\n\nBestand haben. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Berufungs-\n\ngericht unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung die Be-\n\nweisantritte der Klägerin im einzelnen darauf zu prüfen haben, ob sie den gel-\n\ntend gemachten Anspruch aus § 826 BGB stützen. Schon jetzt ist darauf hin-\n\nzuweisen, daß das vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil geübte\n\nVerfahren, die Beweisantritte pauschal teils als auf unerhebliche Nebenpunkte\n\nbezogen, teils als unzulässigen Ausforschungsbeweis anzusehen, durchgrei-\n\nfenden verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, wie sie von der Revision\n\nauch geltend gemacht werden. Diese weist ferner mit Recht darauf hin, daß es\n\nsich bei den Anträgen der Klägerin auf Parteivernehmung entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts durchweg um den Antrag auf Vernehmung der\n\nBeklagten als Partei, nicht jedoch auf eigene Parteivernehmung der Klägerin\n\nhandelt. Auch dies wird das Berufungsgericht zu beachten haben.\n\nGroß Dr. Lepa Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Dr. Greiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-04/vi-zr-192-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":21},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-04/vi-zr-192-99","retrieved":"2026-07-10 11:22:20.923243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-04/vi-zr-192-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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