{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-03","aktenzeichen":"II ZR 381/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 und 3 a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG unter- steht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von je- der nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflich- tigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtli- chen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche Vereinbarung nicht anzuwenden. b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprü- che erfassen soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 381/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 und 3\n\na) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\n\nversprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG unter-\n\nsteht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von je-\n\nder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflich-\n\ntigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtli-\n\nchen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche\n\nVereinbarung nicht anzuwenden.\n\nb) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt\n\ndes Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprü-\n\nche erfassen soll.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - OLG Celle\n\n LG Bückeburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November\n\n1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Bückeburg vom 23. September 1997 teilweise abge-\n\nändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nEs wird festgestellt, daß § 5 Abs. 5 des zwischen dem Kläger\n\nund der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen\n\nDienstvertrages vom 30. April 1993 insoweit nichtig ist, als er\n\nauch das Ruhen der Ansprüche auf Altersruhegeld, Invalidi-\n\ntäts- oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für\n\ndie Zeit nach Eintritt dieser Versorgungsfälle versprochenen\n\nBeihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle anordnet,\n\nwenn und solange der Kläger ohne Einwilligung des Verwal-\n\ntungsrates der Beklagten die dort beschriebene Wettbe-\n\nwerbstätigkeit ausübt.\n\nIm übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden\n\nRechtsmittel zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die\n\nBeklagte 25 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober\n\n1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. \n\nbestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine\n\nAltersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab\n\n1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstver-\n\ntrages folgendes:\n\n\"Der Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn Herr\n\nD. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des\n\nVerwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in den\n\nangrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditin-\n\nstitute, Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen \n\n(ein-\n\nschließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wett-\n\nbewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser Tä-\n\ntigkeit\".\n\nAußerdem enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei Jahre befristetes\n\nWettbewerbsverbot. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich ge-\n\nhalten, daß die Kreis- und Stadtsparkasse S. mit einer anderen Sparkasse\n\nfusionieren könnte und für den Kläger dann keine Verwendungsmöglichkeit\n\nmehr bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser Um-\n\nstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses dar-\n\nstellt.\n\nDie Beklagte, die aus der Fusion der Sparkasseninstitute S. und\n\nB. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied über-\n\nnommen, sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem er\n\nmit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März\n\n1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 DM.\n\nDer Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen be-\n\nruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehen\n\nmöchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, den\n\ner als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinem\n\nInhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat er\n\ndie Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise je-\n\ndenfalls in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen -\n\nfestgestellt wissen wollen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers\n\nhatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die \"Ruhens\"-\n\nRegelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe der\n\n§§ 1 ff., 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klä-\n\ngers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechts-\n\nmittelführers stand.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des Klägers\n\nsei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages kein\n\nWettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zur\n\nvorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. Die\n\nHilfsanträge hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen\n\n§ 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechts-\n\nverhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig die\n\nErteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des Klägers\n\naußerhalb ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der Hilfs-\n\nanträge auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.\n\nSoweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hat\n\nder Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen,\n\nweil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich auf\n\nden aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweist\n\nsich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das Altersruhegeld, die Inva-\n\nliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangs-\n\ngeld bezieht - entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis als zutreffend.\n\n1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach Beendigung\n\nseiner Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung han-\n\ndelt es sich rechtlich nicht um Altersruhegeldbezüge, sondern um ein Über-\n\ngangsgeld, mit dessen Hilfe die Zeit bis zum Eintritt des eigentlichen Versor-\n\ngungsfalls überbrückt werden soll.\n\nDem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das\n\nBerufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tat-\n\nsächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnom-\n\nmen werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln\n\ndes BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätz-\n\nlich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98,\n\nZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung die-\n\nses Übergangsgeldes erworben hätte. Das die Versorgung versprechende\n\nUnternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vor-\n\nschriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten\n\n(Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Als Ausnahme von\n\nden allgemeinen Regeln, die lediglich das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und\n\ndie Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des BetrAVG unterstellen, bedürfte\n\nes für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens be-\n\nsonderer Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß die\n\nzwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffene\n\nVereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höhe\n\nder Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nicht\n\naus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu ent-\n\nnehmen, daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhalten\n\nsollte, sondern die Anstellungskörperschaft in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht\n\nals \n\nfrüherer\n\nDienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits davon\n\nAbstand nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar oder\n\nmittelbar in Wettbewerb zu treten.\n\n2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der An-\n\nsicht des Klägers nicht gegen § 138 BGB.\n\na) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbe-\n\nwerbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar\n\nnicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen\n\nWeise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Re-\n\nduktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98\n\nm.w.N., DStR 2000, 1021).\n\nb) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die \"Ruhens-Regelung\"\n\nin § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auch\n\naus der Sicht des Klägers wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nicht\n\ngenehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich des\n\nÜbergangsgeldes vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung die\n\nBeklagte die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.\n\nDagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn Ver-\n\nsorgungszusagen Entgeltcharakter haben, ist der Dienstberechtigte in der Ent-\n\nscheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an das\n\nUnternehmen zu binden und seine über lange Zeit bewiesene Betriebstreue zu\n\nbelohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der Entscheidung\n\numschließt - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zugunsten des\n\nVersprechensempfängers zwingende Schutz des BetrAVG reicht - auch die\n\nnäheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach Beendi-\n\ngung der Tätigkeit für das Unternehmen bestehen soll. Das hat für das Über-\n\ngangsgeld, das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nicht\n\nkraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, zur Folge, daß\n\nder Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daß\n\nnur ein Bruchteil des Altersruhegeldes oder Zahlungen überhaupt nur bei Be-\n\ndürftigkeit geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder in\n\nbestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wenn\n\nder Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohne\n\ngesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raum\n\ngebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der Begünstigte\n\nin besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nicht\n\ngenehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Kon-\n\nkurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen,\n\naus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auch\n\nHoffmann-Becking, FS Quack 1991, S. 273 ff., 285 f.).\n\nII. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ru-\n\nhensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam erachtet\n\nhat. Soweit nämlich der Schutz des BetrAVG reicht, Versorgungszusagen also\n\nunverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Regelungen,\n\ndie den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den als\n\nMindestschutz konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solche\n\nden Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zuwider belastende und deswegen\n\nnach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar,\n\nsoweit die Versorgungszusage das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die\n\nHinterbliebenenversorgung betrifft.\n\nDer Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Perso-\n\nnen, auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die an sich für sozial abhängige\n\nund besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entspre-\n\nchend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Beden-\n\nken nehmen auch die \"arbeitnehmerähnlichen\" Personen an diesem Schutz teil\n\n(§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil\n\nvom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich ange-\n\nnommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb.\n\nd. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812)\n\nin seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen\n\nhat.\n\nDie Unverfallbarkeitsvoraussetzungen \n\n(§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1\n\nAbs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers, der bei seinem\n\nAusscheiden aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkannten\n\nruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienst\n\ngestanden hat, liegen vor.\n\nEin Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage\n\n\"widerrufen\" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999\n\n- II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem\n\nDienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens\n\nsich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist\n\nund das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei\n\neiner Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-\n\nfürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht\n\n\"ruinös\" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80,\n\nZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990,\n\n1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedro-\n\nhenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen\n\nLeistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn.\n\n440 je m.w.N.).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/ii-zr-381-98","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/ii-zr-381-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-03/ii-zr-381-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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