{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-03","aktenzeichen":"II ZR 282/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 626 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsfüh- rertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden. c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsfüh- reranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschrän- kung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 282/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 134, 626 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5\n\na) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die\n\nGesellschafterversammlung zuständig.\n\nb) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der\n\nGrundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsfüh-\n\nrertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst\n\nwerden.\n\nc) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsfüh-\n\nreranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschrän-\n\nkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB\n\ndar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom\n\n7. September 1998 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Halle vom 6. Februar 1998 abgeändert, soweit\n\nzum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.\n\nDas Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle\n\nvom 9. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten.\n\nDem Beklagten werden auch die weitergehenden Kosten des\n\nVerfahrens auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von\n\n101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezem-\n\nber 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten\n\n1994 gewährt hat.\n\nDer Beklagte hat mit einem Betrag von 91.200,-- DM die Aufrechnung\n\nerklärt, der ihm nach seiner Ansicht aus dem mit der Beklagten abgeschlosse-\n\nnen Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 noch zusteht und den er für\n\nden Zeitraum von April 1996 bis November 1997 unter Zugrundelegung eines\n\nmonatlichen Gehaltes von 4.800,-- DM in dieser Höhe errechnet hat. Hilfsweise\n\nhat er mit einer Forderung von 115.200,-- DM aufgerechnet, die er aus der in\n\n§ 8 Abs. 3 dieses Vertrages für den Fall der Kündigung getroffenen Abfin-\n\ndungsregelung herleitet. Dem Aufrechnungsbegehren liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde:\n\nDer Beklagte, bis zum 27. März 1996 Geschäftsführer der Klägerin, hat\n\nden Geschäftsführervertrag mit der damaligen geschäftsführenden Gesell-\n\nschafterin W. abgeschlossen. Ein Beschluß der Gesellschafterversamm-\n\nlung ist dazu nicht gefaßt worden. Nach § 8 beträgt die Vertragsdauer zehn\n\nJahre. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, hat die\n\nKlägerin eine Abfindungssumme von zwei Bruttojahresgehältern zu zahlen.\n\nAufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1996 haben die ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafterinnen W. und K. mit Schreiben vom\n\n25. März 1996 die Geschäftsführerstellung des Beklagten widerrufen und sein\n\nDienstverhältnis fristlos gekündigt.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage und eine auf Fest-\n\nstellung der Nichtigkeit von Kündigungsbeschluß und Kündigungserklärung\n\nsowie des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses gerichtete Widerklage\n\nabgewiesen. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klage-\n\nbegehren weiterverfolgt, angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Klage auf Zahlung von\n\n101.186,96 DM nebst 6,5 % Zinsen ab 1. Januar 1995 war stattzugeben. Dem\n\nBeklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, mit dem er gegen die\n\nKlageforderung aufrechnen kann.\n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung\n\neines Geschäftsführergehaltes von monatlich 4.800,-- DM für den Zeitraum von\n\nApril 1996 bis November 1997 im Ergebnis zu Recht verneint.\n\na) Der Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 ist unwirksam.\n\nZwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß der Vertrag für die Klägerin\n\ndurch die Geschäftsführerin W. abgeschlossen worden ist. Nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Senates liegt die Zuständigkeit für den Abschluß\n\neines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei der Gesellschafterversamm-\n\nlung, nicht jedoch bei dem amtierenden Geschäftsführer (vgl. u.a. BGH, Urt. v.\n\n25. März 1991 \n\n- II ZR 169/90, ZIP 1991, 380, 382; v. 27. März 1995\n\n- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Die Geschäftsführerin W. konnte den Ver-\n\ntrag mit dem Beklagten für die Klägerin somit nicht aufgrund eigener Organzu-\n\nständigkeit abschließen. Da die Gesellschafterversammlung der Klägerin auch\n\nkeinen Beschluß über den Abschluß des Anstellungsvertrages gefaßt hat,\n\nkonnte Frau W. auch nicht unter Ausführung eines solchen Beschlusses\n\naufgrund Bevollmächtigung durch die Gesellschafterversammlung handeln. Die\n\nKlägerin war daher bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß vertreten.\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, den Gesellschaftern der Klägerin sei auf-\n\ngrund ihrer Teilnahme an der Versammlung vom 22. März 1996 bekannt gewe-\n\nsen, daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei\n\nund ein Gehalt von 4.800,-- DM monatlich bezogen habe. Sie seien somit von\n\neinem wirksamen Dienstvertrag ausgegangen. In der von ihnen ausgesproche-\n\nnen Kündigung des Vertrages liege daher zugleich dessen Bestätigung, so daß\n\ner in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu\n\nfolgen.\n\nDer Geschäftsführervertrag ist zwar der Gesellschafterin W. in allen\n\nEinzelheiten bekannt gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nergibt sich jedoch nicht, daß die Tatsache des Vertragsschlusses und der In-\n\nhalt des Vertrages auch der Gesellschafterin K. bekannt waren. Die Revisi-\n\nonserwiderung zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden\n\nVortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Eine in dem Kündi-\n\ngungsbeschluß enthaltene Bestätigung des Geschäftsführervertrages kommt\n\nfür die Gesellschafterin K. daher schon deswegen nicht in Betracht, weil da-\n\nvon auszugehen ist, daß sie kein entsprechendes rechtsgeschäftliches Be-\n\nwußtsein gehabt hat. Da die Gesellschafterin W. offensichtlich von der\n\nWirksamkeit des Vertrages ausging, hat auch ihr das erforderliche Bewußtsein,\n\nden Vertrag zu bestätigen, gefehlt.\n\nDie Würdigung eines Abstimmungsverhaltens des - nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts an der Gründung beteiligten - Gesellschafters\n\nS. und des Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn beide waren ausweis-\n\nlich des Protokolls in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch\n\nvertreten.\n\nb) Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaf-\n\nten Arbeitsverhältnis ist zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit des Be-\n\nklagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Er kann\n\naber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes\n\naufgelöst werden (vgl. BGHZ 41, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988\n\n- II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Das \n\nist durch die Kündigung vom\n\n22./25. März 1996 geschehen.\n\nZwar hat der Senat entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vor-\n\nstandsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam\n\nzustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei\n\nVertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen worden,\n\ninfolge der Änderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Recht-\n\nsprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten\n\nauf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge ein-\n\ngestellt hatten, hat es der Senat als unvereinbar mit Treu und Glauben und\n\neiner gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behan-\n\ndeln (BGHZ 65, 190, 194). Derartige Anforderungen erfüllt der vorliegende Fall\n\nnicht. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Geschäftsfüh-\n\nrervertrages waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Danach\n\nstand fest, daß der Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversamm-\n\nlung abgeschlossen werden konnte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des\n\nAnstellungsvertrages konnte sich im Hinblick auf die Rechtslage, die für die\n\nZuständigkeit zum Vertragsabschluß auf seiten der Klägerin bestand, bei dem\n\nBeklagten nicht bilden.\n\nNach Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Klägerin gegen Treu\n\nund Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages\n\nberuft, obwohl sie ihn mit dem Beklagten drei Jahre und sechs Monate prakti-\n\nziert hat. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nDer Senat hat zwar einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen\n\nunwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres\n\nJahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundla-\n\nge ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesell-\n\nschaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit\n\ndes Vertrages dadurch bestärkt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vor-\n\nstandsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der\n\nAnstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es\n\nfrühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend an-\n\nsieht (BGH, Urt. v. 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506, 507). Derartige\n\nVoraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten aber nicht. Der Beklagte ist\n\nallerdings drei Jahre und sechs Monate im Einverständnis der Klägerin als Ge-\n\nschäftsführer für sie tätig gewesen. Die Revisionserwiderung zeigt jedoch kei-\n\nnen Vortrag des Beklagten darüber auf, daß die Gesellschafterversammlung\n\nder Klägerin von dem Anstellungsvertrag und seinem Inhalt Kenntnis gehabt\n\nhat und er damit auf ihrer Seite den Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt wor-\n\nden ist. Das folgt auch nicht aus seiner Behauptung, die Gesellschafterver-\n\nsammlung habe die Erhöhung seines Gehaltes von 3.000,-- DM auf\n\n4.800,-- DM beschlossen. Der Vertrag enthält keine Regelung über eine Erhö-\n\nhung seiner Bezüge. Darüber hinaus konnte sich ein Vertrauen des Beklagten\n\nauf den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft auch deswegen nicht bilden,\n\nweil er nach § 8 Abs. 1 auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen ist und\n\nnach § 4 Nr. 3 g der Satzung Verträge, durch die die Klägerin auf mehr als zwei\n\nJahre gebunden wird, der vorherigen Zustimmung ihrer Gesellschafterver-\n\nsammlung bedürfen. Diese Regelung mußte dem Beklagten bekannt sein.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der in\n\n§ 8 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages getroffenen Regelung einen Anspruch\n\nauf Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern\n\nzur Aufrechnung mit der Klageforderung zuerkannt.\n\nNach dieser Regelung steht dem Kläger ein derartiger Anspruch zu,\n\nwenn die GmbH den Vertrag vor Beendigung seiner zehnjährigen Laufzeit kün-\n\ndigt. Da der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, eine Bindungs-\n\nwirkung nur für die Zeit entfaltet, in der der Beklagte als Geschäftsführer für die\n\nKlägerin tätig war, und er für die Zukunft jederzeit beendet werden kann,\n\nkommt die Klausel nicht zum Tragen.\n\nSie ist zudem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Sie gewährt\n\nnach ihrem Regelungsinhalt eine Abfindung bei einer Kündigung aus wichtigem\n\nGrund. Damit führt sie eine unzumutbare Erschwerung der Vertragsbeendigung\n\nherbei, die als Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im\n\nSinne des § 626 Abs. 1 BGB unzulässig ist (BAG AP § 626 Nr. 1 und 2 unter\n\nKündigungserschwerung; AP § 626 Nr. 27; MüKo/Schwerdtner, 3. Aufl. § 626\n\nRdn. 70 m.w.N. in Fn. 220). Der Beklagte kann daher keinen Zahlungsan-\n\nspruch aus dieser Vorschrift herleiten.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\n Goette\n\n Kurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/ii-zr-282-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/ii-zr-282-98","retrieved":"2026-07-10 11:21:00.503232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-03/ii-zr-282-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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