{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"V ZR 156/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 156/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Juni 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger haben sich an einem Kapitalanlage-Modell beteiligt, bei dem\n\ndie Beklagte als Bauträgerin fungierte. Diese erwarb am 15. April 1992 eine\n\nlandwirtschaftliche Fläche in N. mit der Absicht, das Grundstück mit\n\nWohnungen zu bebauen und diese an Kapitalanleger weiterzuveräußern. Die\n\nStadt N. als Baugenehmigungsbehörde bestand von Anfang an darauf,\n\ndaß nur Studentenappartements errichtet wurden. In der von der Beklagten\n\nabgegebenen Teilungserklärung vom 6. August 1992 heißt es deswegen auch,\n\ndaß der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit\n\ninsgesamt 156 Studentenappartements, einem Laden, zwei Büros und 82\n\nPKW-Stellplätzen in der Tiefgarage errichten werde. Eine dementsprechende\n\nBaugenehmigung beantragte die Beklagte ebenfalls am 6. August 1992. Auf\n\nVerlangen der Stadt N. wurde aufgrund der Bewilligung der Beklagten\n\nvom 20. November 1992 am 9. Dezember 1992 eine beschränkte persönliche\n\nDienstbarkeit mit dem Wortlaut \"Nutzungsbeschränkung (Studentenwohnung,\n\nBüros und Läden) für die Stadt N. \" in das Grundbuch eingetragen. In der\n\nFolgezeit bemühte sich die Beklagte vergeblich um deren Löschung.\n\nDie Kläger waren durch einen von der Beklagten herausgegebenen Ver-\n\nkaufsprospekt auf das Anlagemodell aufmerksam geworden. Darin war kein\n\nHinweis auf die Nutzungsbeschränkung und ihre dingliche Sicherung enthal-\n\nten; vielmehr hieß es lediglich, daß die Beklagte ein Appartementhaus mit 156\n\nEigentumswohnungen neu errichten werde.\n\nAm 16. Dezember 1992 gaben die Kläger ein im Auftrag der Beklagten\n\nvom \"Zentralnotariat\" entworfenes notarielles Kaufangebot gegenüber der Be-\n\nklagten ab. U.a. heißt es darin:\n\n\"Der vorgenannte Grundbesitz wird wie folgt belastet sein:\nAbteilung II frei\nin Abteilung II des Grundbuchs kommt jedoch eine Grund-\ndienstbarkeit (Kfz.-Dienstbarkeit für ...) zur Eintragung.\"\n\nIn Abschnitt VII des Angebots heißt es:\n\n\"Rechtsmängel\nDer Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigen-\ntumsübergang und für Freiheit des Kaufgegenstandes von\nRechten Dritter aller Art, ausgenommen der vom Käufer in die-\n\nser Urkunde ausdrücklich übernommenen Belastungen. Der\nVerkäufer ist demgemäß verpflichtet, alle vom Käufer nicht\nübernommenen Belastungen auf seine Kosten zu beseitigen.\"\n\nEinen Hinweis auf die dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung enthält\n\ndie Angebotsurkunde nicht.\n\nDie Beklagte nahm das Kaufangebot unverändert an.\n\nAm 27. September 1995 erklärte die Beklagte sowohl für sich selbst als\n\nauch in Vollmacht der Kläger die Auflassung. In dieser notariellen Urkunde heißt\n\nes u.a.:\n\n\"Der vorgenannte Grundbesitz ist wie folgt belastet:\n\nAbteilung II\n\nAm ganzen Grundstück:\nNutzungsbeschränkung für die Stadt N. .\nAuflassungsvormerkung für den Käufer\nKfz.-Dienstbarkeit gemäß Ziffer X der heutigen Urkunde.\"\n\nUnd weiter:\n\n\"Die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Rechte sind\ndem Käufer genau bekannt und werden von ihm zur weiteren\nDuldung übernommen. Er tritt in alle sich hieraus ergebenden\nRechte und Pflichten voll inhaltlich ein.\"\n\nDie Kläger unterzeichneten am 19. Oktober 1995 eine von der Beklag-\n\nten vorbereitete Genehmigungserklärung, in der es u.a. heißt:\n\n\"Der Unterzeichnete hat genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkun-\nde des Notars ... vom 27.09.1995 ..., genehmigt diese Urkunde\nvoll inhaltlich und schließt sich allen gestellten Anträgen und\nabgegebenen Erklärungen an.\"\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug\n\ngegen Rückübereignung des verkauften Miteigentumsanteils verbunden mit\n\ndem Sondereigentum. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru-\n\nfung der Kläger ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol-\n\ngen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht zunächst von einem Schadensersatzan-\n\nspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Rechtsmängelgewährleistung\n\naus, weil sie ihre Verpflichtung zur Löschung der zugunsten der Stadt N. \n\neingetragenen Dienstbarkeit von Anfang an nicht erfüllen konnte. Jedoch hät-\n\nten die Kläger mit ihrer Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 im We-\n\nge der Vertragsänderung die Eintragung der Dienstbarkeit gebilligt. Dadurch\n\nsei die Haftung der Beklagten entfallen.\n\nWeiter nimmt das Berufungsgericht die Verletzung einer vorvertragli-\n\nchen Aufklärungspflicht der Beklagten an, weil sie die Kläger vor der Abgabe\n\ndes Kaufangebots nicht auf die eingetragene Dienstbarkeit hingewiesen hat.\n\nDen Klägern sei dadurch aber kein Schaden entstanden, denn ihre Genehmi-\n\ngungserklärung vom 19. Oktober 1995 schließe die Ursächlichkeit der Aufklä-\n\nrungspflichtverletzung für den Abschluß des Kaufvertrages aus. Im übrigen\n\nhandelten die Kläger treuwidrig, wenn sie sich zunächst mit der Eintragung der\n\nDienstbarkeit einverstanden erklärten und später gleichwohl Schadensersatz-\n\nansprüche auf die unterlassene Aufklärung stützten.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer kaufvertrag-\n\nlichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten aus. Dem steht nicht etwa entge-\n\ngen, daß die Parteien einen Bauträgervertrag über eine noch zu errichtende\n\nEigentumswohnung abgeschlossen haben. Welches Recht auf die jeweiligen\n\nVerpflichtungen aus einem solchen Vertrag anzuwenden ist, richtet sich nach\n\ndem Sinn und Zweck des Vertrags, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und der\n\nInteressenlage der Parteien (BGHZ 74, 204, 207). Hinsichtlich des von den\n\nKlägern erworbenen Miteigentumsanteils gelten die Regeln des Kaufvertrags-\n\nrechts.\n\n2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß der Schadenser-\n\nsatzanspruch der Kläger durch eine nachträgliche Änderung des Bauträger-\n\nvertrags entfallen sei. Denn die Beklagte hat die Kläger bei dem Abschluß des\n\ndurch die Genehmigung der in der Auflassungsurkunde enthaltenen Erklärun-\n\ngen zustande gekommenen Änderungsvertrags getäuscht und damit bei dem\n\nVollzug des Bauträgervertrags eine positive Forderungsverletzung begangen.\n\nDies führt dazu, daß die Kläger so zu stellen sind, als hätten sie den Ände-\n\nrungsvertrag nicht abgeschlossen.\n\nDie Beklagte räumt selbst ein, ihre gegenüber den Klägern bestehende\n\nAufklärungspflicht verletzt zu haben, indem sie sie nicht schon vor der Abgabe\n\ndes Kaufangebots über die am 9. Dezember 1992 erfolgte Eintragung der die\n\nNutzungsbeschränkung sichernden Dienstbarkeit unterrichtet hat. Hierfür hat\n\ndie Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung einzustehen.\n\nDieser Haftung konnte sich die Beklagte nur durch die angestrebte Ver-\n\ntragsänderung entziehen. Diese war aber durch die ihr von den Klägern erteilte\n\nVollmacht zur Auflassung und zum Vollzug des Kaufvertrags nicht gedeckt. Bei\n\ndieser Sachlage hätte unter redlichen Geschäftspartnern nichts näher gelegen,\n\nals die Kläger darauf hinzuweisen, daß sie die dinglich gesicherte Nutzungsbe-\n\nschränkung übernehmen sollen. Statt dessen hat die Beklagte die erforderliche\n\nVertragsänderung in der Auflassungsurkunde versteckt und dort zudem noch\n\ndurch unklare Formulierungen verschleiert: Der im Grundbuch eingetragene\n\nInhalt der Dienstbarkeit wurde in einem entscheidenden Punkt nicht wiederge-\n\ngeben, denn es fehlte die Angabe der Art der Nutzungsbeschränkung (Stu-\n\ndentenwohnungen, Büros und Läden). Im Hinblick darauf, daß in Ziffer XXI des\n\nKaufvertrags neben einer Dienstbarkeit für 38 Pkw-Abstellplätze auch eine ent-\n\nsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt N. zur\n\nAbsicherung dieser Verpflichtung vorgesehen ist, war der in der Auflassungs-\n\nurkunde enthaltene Hinweis auf die \"Nutzungsbeschränkung für die Stadt\n\nN. \" irreführend, weil damit auch allein die in Ziffer XXI des Kaufvertrags er-\n\nwähnte Dienstbarkeit gemeint sein konnte. Denn die in der Urkunde weiter er-\n\nwähnte \"Kfz.-Dienstbarkeit gem. Ziff. X\" betraf nicht die beschränkte persönli-\n\nche Dienstbarkeit gegenüber der Stadt N. , sondern die Grunddienstbar-\n\nkeiten gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 377 und 379. Die Beklagte\n\nhat damit das bestehende Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt und den Klä-\n\ngern durch den Wegfall der Rechtsmängelhaftung einen Schaden verursacht,\n\nfür den sie Ersatz in der Form der Rückgängigmachung des Änderungsvertrags\n\nverlangen können. Dies hat zur Folge, daß die Rechtsmängelhaftung der Be-\n\nklagten weiter besteht.\n\nZu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Kläger\n\nhätten von Anfang an gewußt, eine Studentenwohnung zu erwerben. Denn zum\n\neinen ergibt sich die Nutzungsbeschränkung weder aus dem Verkaufsprospekt\n\nnoch aus der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung; und zum anderen fehlt\n\njeder Hinweis auf die dingliche Belastung.\n\n3. Da die Parteien über die Höhe des den Klägern durch den Vertrags-\n\nschluß entstandenen Schadens streiten und das Berufungsgericht sich bisher\n\ndamit nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache\n\nzwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nTropf\n\n Schneider\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-156-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-156-99","retrieved":"2026-07-10 11:15:51.225434+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-30/v-zr-156-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2000-06-30","dockets":["V ZR 156/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.06.2000 – V ZR 156/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-156-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:15:51.225434+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}