{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"V ZR 149/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 123 Abs. 1, 242 Ca Für die Frage, ob die Rechtslage des Getäuschten beeinträchtigt ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n30. Juni 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 149/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 123 Abs. 1, 242 Ca\n\nFür die Frage, ob die Rechtslage des Getäuschten beeinträchtigt ist, kommt es auf\n\nden Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 2000 - V ZR 149/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. April 1996 erwarb der Kläger von dem\n\nBeklagten unter Gewährleistungsausschluß eine vermietete Eigentumswoh-\n\nnung zum Preis von 115.000 DM. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß\n\nein Erwerber für Wohngeldrückstände des Veräußerers haftet. Der Verkäufer\n\nerklärte in dem Vertrag, daß Wohngeldrückstände nicht bestünden. Er hatte\n\ndie Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1995 erworben, in\n\ndem \n\nfestgehalten war, \"daß Wohngeldrückstände \n\nin Höhe von z.Zt.\n\n11.689,57 DM bestehen\".\n\nNachdem der Kläger am 18. September 1996 im Grundbuch eingetragen\n\nworden war, wurde ihm in einem gegen den Beklagten rechtshängigen Wohn-\n\ngeldverfahren über 10.931,92 DM, der Streit verkündet. Aufgrund eines Ange-\n\nbotes des Beklagten vom 20. März 1997 kam es mit der Hausverwaltung zu\n\neinem Vergleich über 9.134,24 DM, die der Beklagte in der Folge auch be-\n\nzahlte.\n\nMit Schreiben vom 14. November 1996, 20. Februar 1997, 9. und\n\n20. Mai 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen einer\n\nfalschen Wirtschaftlichkeitsberechnung des vom Beklagten eingeschalteten\n\nVermittlers, wegen einer Täuschung über das Bestehen von rückständigen\n\nWohngeldforderungen und wegen des Verschweigens von baulichen Mängeln.\n\nEr verlangt die Rückabwicklung des Vertrages. Das Landgericht hat der Klage\n\nstattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese\n\nEntscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich\n\ndie Revision des Klägers. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, ein Anfechtungsrecht des Klägers we-\n\ngen einer falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung bestehe nicht, weil sich nicht\n\nfeststellen lasse, daß dies im Auftrag oder mit Wissen und Wollen des Be-\n\nklagten geschehen sei. Hinsichtlich der Baumängel lasse sich nicht feststellen,\n\ndaß diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch vorgelegen hätten. Die\n\nauf die Täuschung über das Nichtbestehen von Wohngeldrückständen ge-\n\nstützte Anfechtung sei rechtsmißbräuchlich, weil ein wirtschaftlicher Nachteil\n\nfür den Kläger nicht mehr bestehe. Es sei zwar unklar, ob die Zahlung des Be-\n\nklagten vor der Anfechtungserklärung aus diesem Grunde erfolgt sei. Dem Klä-\n\nger sei es nach Treu und Glauben jedoch zuzumuten gewesen, mit der An-\n\nfechtung zunächst abzuwarten, nachdem er seine Zahlungsverpflichtung ge-\n\ngenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nie bestritten und dieser mit\n\nSchreiben vom 20. März 1997 ein Vergleichsangebot unterbreitet habe. Auf die\n\nvorher mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 erklärte Anfechtung könne nicht\n\nabgestellt werden, denn es sei nicht erkennbar, daß dem Beklagten diese Er-\n\nklärung vor Mai 1997 zugegangen sei.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend ist zwar die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts,\n\ndaß die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach\n\n§ 123 Abs. 1 BGB gegeben sind. Der Beklagte hat wahrheitswidrig erklärt,\n\nWohngeldrückstände bestünden nicht. Er nahm damit zumindest billigend in\n\nKauf, daß der Kläger ohne diese Täuschung die Willenserklärung nicht, nicht\n\nzu diesem Zeitpunkt oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte.\n\nDies genügt. Jedoch rügt die Revision, die die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zu den weiteren Anfechtungsgründen hinnimmt, mit Recht, daß das Be-\n\nrufungsgericht nicht von der mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 erklärten\n\nAnfechtung wegen der Wohngeldrückstände ausgehe.\n\n2. Der Kläger hat die Anfechtung wirksam mit dem Schriftsatz vom\n\n20. Februar 1997 erklärt. In diesem Schriftsatz ist erstmals die Täuschung über\n\ndas Bestehen von rückständigen Wohngeldforderungen als Anfechtungsgrund\n\ngenannt. Sie gilt damit als eigenständige Anfechtungserklärung. Diese Erklä-\n\nrung erfolgte durch den dazu berechtigten Prozeßbevollmächtigten des Klägers\n\n(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 5 m.w.N.). Sie ist dem Beklagten\n\nauch fristgerecht (§ 124 Abs. 1 BGB) zugegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\nDies geschah spätestens am 30. Juli 1997 zusammen mit der förmlichen Zu-\n\nstellung der Klage.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anfechtung der\n\nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen. Zwar\n\nkann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben\n\nausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglisti-\n\nge Täuschung nicht oder nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. RGZ 128, 116, 121;\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 1975, V ZR 34/74, WM 1976, 111, 113; v.\n\n15. Dezember 1976, VIII ZR 97/75, WM 1977, 343, 344; v. 1. Juli 1983,\n\nV ZR 93/82, WM 1983, 1055, 1056; v. 11. März 1992, VIII ZR 291/90, ZIP\n\n1992, 775, 777; v. 19. Februar 1993, V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948, 949).\n\nFür die Beurteilung dieser Frage kommt es aber auf den Zeitpunkt der Abgabe\n\nder Anfechtungserklärung, nicht den des Zugangs an (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15. Dezember 1976, v. 1. Juli 1983, v. 11. März 1992 und v. 19. Februar 1993,\n\njeweils aaO). Der Kläger hatte die Anfechtung wegen der rückständigen\n\nWohngeldforderung bereits mit der Absendung des Schriftsatzes seines Pro-\n\nzeßbevollmächtigten vom 20. Februar 1997, der beim Landgericht am 25. Fe-\n\nbruar 1997 eingegangen ist, erklärt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die durch die\n\narglistige Täuschung des Beklagten verursachte Beeinträchtigung noch, denn\n\ndieser hat den Rückstand jedenfalls erst nach dem 20. März 1997 ausgegli-\n\nchen.\n\n4. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert es entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht, daß der Anfechtungsberechtigte zunächst\n\nabwartet, ob der Täuschende die durch die Täuschung verursachte Beein-\n\nträchtigung alsbald beseitigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123\n\nAbs. 1 BGB sehen eine solche Einschränkung nicht vor. Sie ist auch nicht nach\n\nTreu und Glauben geboten. Wer seinen Vertragspartner arglistig täuscht, ist zu\n\nRecht mit der Gefahr einer Anfechtung des Vertrages belastet. Diese Gefahr zu\n\nmindern, indem man die Möglichkeit einräumt, die arglistig herbeigeführte Be-\n\neinträchtigung des Vertragspartners zu beseitigen, um damit der Anfechtung\n\ndie Grundlage entziehen zu können, wäre schon grundsätzlich verfehlt. Zudem\n\nfehlt es auch an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts. Es ist nicht festgestellt und es fehlt auch jeder Anhaltspunkt\n\ndafür, daß und gegebenenfalls wann dem Kläger die mit dem Schreiben vom\n\n20. März 1997 angekündigte Zahlungsbereitschaft des Beklagten bekannt ge-\n\nworden sein soll und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt ist.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-149-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-149-99","retrieved":"2026-07-10 11:15:29.795916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-30/v-zr-149-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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