{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"V ZR 116/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 116/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Juni 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagten Eheleute sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus\n\nbebauten Grundstücks Flurstück 2 der Gemarkung H. . Das Grund-\n\nstück ist mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer der\n\nNachbargrundstücke Flurstück 2 /3 und 2 /4 belastet. Eigentümer der\n\nherrschenden Grundstücke sind die Kläger, Schwiegersohn und Tochter der\n\nBeklagten. Mit notariellem Vertrag vom 23. September 1996 verkauften die Be-\n\nklagten das Grundstück Flurstück 2 an die Eheleute C. für 250.000 DM.\n\nDer Vertrag schloß für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts Ansprüche\n\nder Käufer auf Erfüllung oder Schadensersatz aus; beide Seiten sollten in die-\n\nsem Falle berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Den Kaufvertrag\n\nschloß der Beklagte in eigenem Namen und \"als privatschriftlich Bevollmäch-\n\ntigter\" seiner Ehefrau. Das Schriftstück, auf das sich die notarielle Urkunde be-\n\nzog, enthält eine Vollmachtserteilung an den Beklagten zum Verkauf an die\n\nEheleute C. , an die sich folgende handschriftliche Ergänzung anschließt:\n\n”Hiermit möchten wir W. L. sowie Ehefrau M. L. \n ausdrücklich zum Ausdruck bringen, daß im Fall die Eheleute\nM. und Mo. Ch. (scil. Kläger) von ihrem Vorkaufsrecht\nGebrauch machen, wir für keinerlei Kosten sowie Ansprüche aufkom-\nmen.\nN. , 22.9.1996\".\n\nEs folgen die Unterschriften der beiden Beklagten. Die Kläger erklärten\n\nam 2. Dezember 1996, das Vorkaufsrecht auszuüben.\n\nIhre Klage auf Auflassung und Bewilligung ihres Eintrags als Eigentümer\n\nin das Grundbuch hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt, vor dem Oberlandes-\n\ngericht allerdings mit der Maßgabe, daß die Auflassung Zug um Zug gegen\n\nZahlung von 250.000 DM zu erklären ist.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren An-\n\ntrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDie Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungster-\n\nmin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu\n\nentscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge\n\n(vgl. Senat BGHZ 37, 79, 81 ff; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94,\n\nNJW-RR 1996, 113).\n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht an-\n\ngegriffen legt das Berufungsgericht die Vollmachtsurkunde dahin aus, daß der\n\nhandschrifltiche Zusatz die Bevollmächtigung des Beklagten nicht auf den\n\n(nach § 506 BGB sanktionierten) Fall beschränkt, daß die Kläger von der Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts keinen Gebrauch machen (§§ 167 Abs. 1, 133\n\nBGB). Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht auch zu der Feststellung,\n\ndaß die Beklagte die Vollmacht nicht fernmündlich widerrufen (§ 168 BGB) hat.\n\nDie Verfahrensrügen der Beklagten gegen die Feststellung greifen nicht durch.\n\nEntgegen deren Auffassung bestand kein Anlaß, die Zeugin F. erneut\n\n(§ 398 ZPO) zu dem behaupteten telefonischen Widerruf und die Zeugen C. \n\nerstmals zu der Behauptung zu hören, der Notar habe bei der Beurkundung\n\nerklärt, es seien hinreichende Sicherungen in den Vertrag eingebaut; sollte\n\nwider Erwarten ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden, bestünde die Möglichkeit\n\ndes Rücktritts. Eine solche Belehrung des Notars wäre, entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision, inhaltlich nicht unzutreffend gewesen, denn die Vorbehalte\n\nhatten gegenüber den Käufern Bestand. Darüber, daß das Vorkaufsrecht der\n\nKläger von dem Rücktritt unberührt blieb (§ 506 BGB), waren die Vertragspar-\n\nteien nicht in Zweifel gelassen worden. Denn der Vertrag enthält die ausdrück-\n\nliche Belehrung darüber, daß bei Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts\n\ndurch die Kläger kraft Gesetzes ein Kaufvertrag zwischen diesen und den Be-\n\nklagten zustande kommt; auch über die weiteren Folgen des Vertragsabschlus-\n\nses mit den Vorkaufsberechtigten waren die Beteiligten belehrt worden. Ein\n\nvom Berufungsgericht nicht erkanntes Eigeninteresse des Notars am Ausgang\n\ndes Rechtsstreits, das, wie die Revision meint, Anlaß zu dessen erneuter Ver-\n\nnehmung hätte geben können, wäre durch die in das Wissen der Zeugen C. \n\ngestellten Umstände nicht begründet.\n\n2. Das angefochtene Urteil hat aber keinen Bestand, weil das Beru-\n\nfungsgericht, was die Revision zu Recht rügt, sich nicht mit dem unter Beweis\n\ngestellten Vortrag der Beklagten befaßt hat, der Makler H. habe in ihrem\n\nAuftrag im Spätjahr 1996 bei den Klägern angefragt, ob sie im Falle eines Ver-\n\nkaufs von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen würden; die Kläger hätten\n\ndies verneint. Trifft diese Behauptung zu, so liegt es nahe, daß zwischen den\n\nParteien ein (vorweggenommener) Erlaßvertrag (§ 397 BGB) zustande ge-\n\nkommen ist, der die Beklagten von der Verpflichtung befreite, die durch die\n\nAusübung des Vorkaufsrechts eintreten würde. Die Möglichkeit eines solchen,\n\nden Fortbestand des Vorkaufsrechts an sich unberührt lassenden (vgl. § 875\n\nBGB), Geschäfts wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\n\nbejaht. Es ist formfrei möglich, an sein Zustandekommen sind keine zu hohen\n\nAnforderungen zu stellen (Senat, Urt. v. 14. November 1956, V ZR 178/54, LM\n\n§ 1098 BGB Nr. 2; Urt. v. 10. Juni 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 895;\n\nBGHZ 60, 275, 291; Urt. v. 9. Februar 1990, V ZR 279/88, NJW 1990, 1473;\n\n1474). Sollte sich das Berufungsgericht bei der erforderlich werdenden erneu-\n\nten Verhandlung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO) vom Zustandekommen\n\neines Erlaßvertrages zwischen den Parteien nicht überzeugen können, kann\n\ndas Klagebegehren auch an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitern, wenn\n\ndie Kläger eine auf die Anfrage des Maklers abgegebene tatsächliche Zusage,\n\nvon dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, ohne Hinzutreten weite-\n\nrer Umstände nicht eingehalten haben (Senat, Urt. v. 10. Juni 1966, aaO;\n\nMünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 504 Rdn. 27).\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-116-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 506","ref_norm":"506","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/v-zr-116-99","retrieved":"2026-07-10 11:15:36.780880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-30/v-zr-116-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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