{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-30","aktenzeichen":"3 StR 141/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 141/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2000\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999\n\nwirksam zurückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 hat\n\nder Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , mit einem am\n\n3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit\n\neiner nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge be-\n\ngründet. Am 17. Januar 2000 ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger zuge-\n\nstellt worden. Am 15. Februar 2000 ist beim Landgericht ein Schriftsatz des\n\nRechtsanwaltes B. vom gleichen Tage eingegangen, in dem er sich als\n\n\"weiterer\" Verteidiger des Angeklagten angezeigt, auf die bereits eingelegte\n\nRevision Bezug genommen und diese ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge\n\nbegründet hat. Am 16. Februar 2000 ging ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers\n\nRechtsanwalt T. vom gleichen Tage ein, in dem er namens und im Auftrag\n\ndes Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat. Auf An-\n\nfrage des Generalbundesanwalts hat er hierzu in einer Stellungnahme vom\n\n5. April 2000 erklärt, daß er dem Angeklagten in einem Telefongespräch vom\n\n31. Januar 2000 erklärt hatte, daß er dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten\n\nbeimesse und es zurücknehmen möchte. Hierauf habe der Angeklagte geäu-\n\nßert, daß er so verfahren möge, wenn dies seine Ansicht sei; jedoch möge er\n\ndie Revision erst gegen Ende der Begründungsfrist zurücknehmen. Dem habe\n\ner mit dem Rücknahmeschriftsatz vom 16. Februar 2000 entsprochen, wobei er\n\nnicht gewußt habe, daß der Angeklagte zwischenzeitlich einen weiteren Vertei-\n\ndiger mit der Begründung der Revision beauftragt hatte. Rechtsanwalt B. \n\nerklärte in einer Stellungnahme vom 4. Mai 2000, daß ihm bei Einreichung der\n\nweiteren Revisionsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht bekannt gewesen\n\nsei, daß der Angeklagte seinen Pflichtverteidiger zur Rücknahme des Rechts-\n\nmittels ermächtigt hatte.\n\nBei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision wirksam zurück-\n\ngenommen worden, da der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. hierzu vom\n\nAngeklagten ausdrücklich gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt worden war\n\nund diese Ermächtigung nicht widerrufen worden war. Ein solcher Widerruf ist\n\nweder gegenüber dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. noch gegenüber\n\ndem Gericht erklärt worden; er kann auch nicht in dem Schriftsatz des zusätz-\n\nlich beauftragten Wahlverteidigers Rechtsanwalt B. vom 15. Februar 2000\n\ngesehen werden, da ihm weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen\n\nist, daß die am 31. Januar 2000 erteilte Ermächtigung keinen Bestand mehr\n\nhaben solle. Die Beauftragung eines ausdrücklich als \"weiteren\" bezeichneten\n\nVerteidigers, der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitere\n\nRevisionsbegründung abgibt, die inhaltlich über die erste Begründung nicht\n\nhinausgeht, ist nicht ungewöhnlich und läßt für sich genommen nicht erkennen,\n\ndaß die Rechte des bisherigen Pflichtverteidigers beschränkt werden sollen\n\n(vgl. OLG München NStZ 1987, 342). Wie der Generalbundesanwalt zu Recht\n\nherausgestellt hat, unterscheidet sich damit der Fall wesentlich von denjenigen,\n\nin denen in der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes zur Einlegung\n\nund Begründung eines Rechtsmittels eine Rücknahme der bereits vor Erlaß\n\ndes angefochtenen Urteils in der Vollmachtsurkunde enthaltenen formularmä-\n\nßigen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme des früheren Verteidigers ge-\n\nsehen worden ist.\n\nDie Ermächtigung des Angeklagten ist entgegen der Auffassung von\n\nRechtsanwalt B. auch nicht deswegen unwirksam, weil der Angeklagte\n\nRechtsanwalt T. erklärt hatte, wenn er der Ansicht sei, das Rechtsmittel\n\nverspreche keinen Erfolg, möge er es zurücknehmen. Diese Äußerung stellt\n\nkeine Bedingung für die Ermächtigung selbst dar, sondern die selbstverständli-\n\nche Voraussetzung für das Gebrauchmachen von einer solchen Ermächtigung\n\ndurch einen verantwortlich handelnden Rechtsanwalt.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in der\n\nSache keinen Erfolg gehabt hätte, da Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/3-str-141-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-30/3-str-141-00","retrieved":"2026-07-10 11:18:02.658363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-30/3-str-141-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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