{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"1 StR 123/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 123/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 26. November 1999, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\n\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Zum Strafausspruch hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDer Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt war, bean-\n\nstandet mit der Verfahrensrüge zu Recht, daß die Jugendgerichtshilfe nicht\n\nentsprechend §§ 107, 38, 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JGG vom Hauptverhand-\n\nlungstermin unterrichtet worden ist.\n\nVersehentlich war entgegen einer entsprechenden Verfügung des Vor-\n\nsitzenden nicht die Jugendgerichtshilfe, sondern die von der Staatsanwalt-\n\nschaft hinsichtlich des Angeklagten ebenso wie hinsichtlich der erwachsenen\n\nMitangeklagten bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Gerichtshilfe\n\nvom Hauptverhandlungstermin unterrichtet worden. Dieser Mangel wurde auch\n\nim Laufe der sich über sieben Hauptverhandlungstage mehr als einen Monat\n\nhinziehenden Hauptverhandlung nicht behoben.\n\nDer Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es ermöglichen, ein möglichst\n\nvollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des\n\nTäters zu erlangen, § 38 Abs. 2 JGG. Dies hat nicht nur für die Frage Bedeu-\n\ntung, ob gegen den Angeklagten Jugend- oder - was hier aus den von der Ju-\n\ngendkammer genannten Gründen (u.a. war der Angeklagte zur Tatzeit schon\n\nverheiratet und betrieb selbständig eine Gaststätte) näher liegt - Erwachsenen-\n\nstrafrecht anzuwenden ist. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist darüber\n\nhinaus dazu berufen, u.a. bei der Aufklärung im persönlichen Umfeld des An-\n\ngeklagten gewonnene Tatsachen vorzutragen, die auch bei der Anwendung\n\nvon Erwachsenenstrafrecht für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Es\n\nkann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendge-\n\nrichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung\n\nder Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250,\n\n251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1). Dabei\n\nist zu beachten, daß die Strafzumessungserwägungen um so umfassender sein\n\nmüssen, wenn die Freiheitsstrafe - wie hier - lediglich knapp über zwei Jahre\n\nbeträgt und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht\n\nkommt (BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung\n\n2. Aufl. Rdn. 618a).\n\nDie (versehentlich) erfolgte Benachrichtigung der Gerichtshilfe führt zu\n\nkeiner anderen Beurteilung, da sie eine andere Aufgabe hat als die Jugendge-\n\nrichtshilfe. Die (hier der Staatsanwaltschaft angeschlossene) Gerichtshilfe (vgl.\n\n§§ 160 Abs. 3 Satz 2, 463d StPO) unterscheidet sich von der den Jugendäm-\n\ntern übertragenen (§ 38 Abs. 1 JGG) Jugendgerichtshilfe dadurch, daß sie pri-\n\nmär Rechtshilfe und erst sekundär Sozialhilfe ist (Pfeiffer und Wache in KK-\n\nStPO 4. Aufl. Einleitung Rdn. 82 und § 160 Rdn. 32).\n\nEin Ausnahmefall, bei dem ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-\n\nrensverstoß ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni\n\n1999 - 1 StR 271/99), liegt hier nicht vor. In dem Fall, welcher der Entschei-\n\ndung des Senats vom 15. Juni 1999 zugrunde lag, hatte ein im Zeitpunkt der\n\nHauptverhandlung bereits 28 Jahre alter Angeklagte im Alter von über 20 Jah-\n\nren einige Diebstähle und zwei Jahre später ein \"gründlich vorgeplantes\"\n\nSprengstoffverbrechen begangen und sich in der Folge für sechs Jahre ins\n\nAusland abgesetzt. Derartige oder damit vergleichbare Besonderheiten fehlen\n\nhier.\n\nOb die Nichtanhörung der Jugendgerichtshilfe vorliegend darüber hin-\n\naus auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2\n\nStPO darstellt (vgl. BGHSt 27, 250, 252), kann dahingestellt bleiben.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Herr RiBGH Schluckebier\n hat Urlaub und ist deshalb\n an der Unterschrift verhindert.\n\n Schäfer Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/1-str-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463d","ref_norm":"463d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/1-str-123-00","retrieved":"2026-07-10 11:15:58.572639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-29/1-str-123-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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