{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"X ZR 128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bratgeschirr EPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG 1981 § 14 Im Rahmen der Prüfung, ob eine abgewandelte Ausführungsform der paten- tierten Lösung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit den Merkmalen des Patentanspruchs erzielt werden können, zur Lösung des ihm zugrundeliegenden Problems patentge- mäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die paten- tierte Lösung und stellt die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wir- kung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 128/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBratgeschirr\n\nEPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG 1981 § 14\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob eine abgewandelte Ausführungsform der paten-\n\ntierten Lösung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, welche von\n\nden einzelnen Wirkungen, die mit den Merkmalen des Patentanspruchs erzielt\n\nwerden können, zur Lösung des ihm zugrundeliegenden Problems patentge-\n\nmäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die paten-\n\ntierte Lösung und stellt die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wir-\n\nkung dar.\n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - X ZR 128/98 - OLG Karlsruhe\n\nLG Mannheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-\n\nter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 24. Juni 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Inhaber eines deutschen und eines mit Wirkung auch für\n\ndie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents.\n\nAnspruch 1 des deutschen Patents ..., das auf einer Anmeldung\n\nvom 2. März 1988 beruht, lautet:\n\n\"Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer\n\nAntihaftschicht, bei dem eine Oberfläche des Haushaltsgegenstan-\n\ndes durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht (20,\n\n21, 22, 23) versehen und dann die Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23)\n\nmit einer Antihaftschicht (24, 25) versehen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) de-\n\nren Poren zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack (55) auf\n\nHarzbasis in untere Lagen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) bis\n\nzu einem ersten Niveau (60) ausgefüllt werden, und dann ein Anti-\n\nhaftlack (56) in obere Lagen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23)\n\neingebracht wird.\"\n\nBei der Anmeldung des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten eu-\n\nropäischen Patents \n\n..., das neben Verfahren zum Beschichten von\n\nHaushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht auch einen Haushaltsgegen-\n\nstand mit einer Antihaftschicht betrifft, ist die Priorität der vorgenannten Anmel-\n\ndung in Anspruch genommen worden. Anspruch 1 dieses Patents lautet:\n\n\"Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer\n\nAntihaftschicht, bei dem eine Oberfläche des Haushaltsgegenstan-\n\ndes durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht (20,\n\n21, 22, 23) versehen und dann die Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23)\n\nmit einer Antihaftschicht (24, 25) versehen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) zu-\n\nnächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack (55) auf Harzbasis\n\ndie Poren der unteren Lagen (20, 21, 22) der Hartstoffschicht bis\n\nzu einem ersten Niveau (60) ausgefüllt werden, so daß zumindest\n\ndie unterste Lage (20) mit dem Einbrennlack (55) ausgefüllt ist, und\n\ndann die Poren der oberen Lagen (21, 22, 23) der Hartstoffschicht\n\nmit einem Antihaftlack (56) ausgefüllt werden.\"\n\nDer Beklagte zu 2 vertrieb zunächst im Rahmen eines einzelkaufmänni-\n\nschen Unternehmens Brat- und Kochgeschirre einer dänischen Herstellerin in\n\nder Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. Januar 1994 erfolgt der Vertrieb\n\ndurch die mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1993 gegründete und am\n\n9. Dezember 1993 im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1, deren Mit-\n\ngeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist und die ihre Produkte als \"schnittfest,\n\nkratzfest, langlebig\" bewirbt. Der Kläger hat die Beklagten deshalb wegen\n\nVerletzung beider Patente auf Unterlassung und Rechnungslegung gerichtlich\n\nin Anspruch genommen und ferner Feststellung der Entschädigungs- und\n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.\n\nDas Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten\n\ndie Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Ver-\n\nurteilung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der\n\nKläger mit der Revision und dem Antrag, die landgerichtliche Verurteilung wie-\n\nderherzustellen. Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Um die relativ große Empfind-\n\nlichkeit der eigentlichen Antihaftschicht von Haushaltsgegenständen gegen\n\nKratz- und Schnittbelastungen zu verringern, sei es bekannt gewesen, die\n\nOberfläche der Haushaltsgegenstände zunächst mit einer porösen kerami-\n\nschen Hartstoffschicht zu versehen und erst darauf die Antihaftschicht anzu-\n\nbringen, und zwar so, daß sie die durch die körnige Struktur der Hartstoff-\n\nschicht entstehenden Täler ausfülle und die Spitzen ihrer Körner noch mit einer\n\ndünnen Schicht überdecke. Dieses Verfahren habe den Nachteil, daß die rela-\n\ntiv zähflüssige Antihaftschicht die poröse Struktur der darunter angebrachten\n\nHartstoffschicht nicht vollständig ausfüllen könne. In die im unteren Bereich\n\nverbleibenden Freiräume könne bei längerem Gebrauch, insbesondere bei\n\nÜberhitzung, Fett eindringen, was zu ästhetischen Beeinträchtigungen durch\n\nFleckenbildung führe. Hiervon ausgehend solle die Erfindung nach beiden Kla-\n\ngepatenten den Stand der Technik so weiterbilden, daß die optische Qualität\n\nder Oberfläche erhalten bleibe und gleichzeitig die Belastbarkeit der Be-\n\nschichtung noch weiter erhöht werde.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden; sie beruhen auf entsprechenden Angaben in den Klage-\n\npatentschriften.\n\n2. Den jeweiligen Ansprüchen 1 beider Klagepatente hat das Berufungs-\n\ngericht entnommen, daß sie ein inhaltlich übereinstimmendes Verfahren lehr-\n\nten. Dies lasse sich beim deutschen Patent wie folgt gliedern:\n\n1. Die Oberfläche des Haushaltsgegenstandes wird durch Plas-\n\nmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht versehen.\n\n2. Die Hartstoffschicht wird dann mit einer Antihaftschicht verse-\n\nhen.\n\n3. a) Nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht werden deren\n\nPoren zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack auf\n\nHarzbasis in unteren Lagen der Hartstoffschicht ausgefüllt,\n\nb) und zwar bis zu einem ersten Niveau.\n\n4. Danach wird ein Antihaftlack in obere Lagen der Hartstoff-\n\nschicht eingebracht.\n\nIn Anspruch 1 des europäischen Patents seien die Merkmale 3 und 4\n\nwie folgt formuliert:\n\n3. a) Nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht werden zunächst\n\ndie Poren der unteren Lagen der Hartstoffschicht mit einem\n\ndünnflüssigen Einbrennlack auf Harzbasis ausgefüllt,\n\nb) und zwar bis zu einem ersten Niveau, so daß zumindest\n\ndie unterste Lage mit dem Einbrennlack ausgefüllt ist.\n\n4. Dann werden die Poren der oberen Lagen der Hartstoffschicht\n\nmit einem Antihaftlack ausgefüllt.\n\nAuch diese Feststellungen beruhen nicht auf einem Rechtsfehler; die\n\nAufgliederungen werden auch vom Kläger im Rahmen der Begründung seines\n\nRechtsmittels verwendet; auch der Kläger geht davon aus, daß die Ansprü-\n\nche 1 beider Klageschutzrechte inhaltsgleich seien; die Revisionserwiderung\n\nerinnert insoweit nichts. Im weiteren Verfahren wird allerdings Art. II § 8 Abs. 1\n\nIntPatÜG zu berücksichtigen sein.\n\n3. a) Bei der Beantwortung der Frage nach der Verletzung der Klagepa-\n\ntente ist das Berufungsgericht auf die von ihm aufgegliederten Merkmale 1 bis\n\n3 b nicht eingegangen. Es hat gemeint, es könne ihre Benutzung dahinstehen\n\nlassen, weil bei der Herstellung der mit der Klage beanstandeten Brat- und\n\nKochgeschirre Merkmal 4 weder wortlautgemäß noch gleichwirkend verwirklicht\n\nwerde. Dieses Merkmal verstehe der Fachmann dahin, daß nach dem teilwei-\n\nsen Ausfüllen der in der Hartstoffschicht befindlichen, als Poren bezeichneten\n\nHohlräume der Antihaftlack in den oberen Bereich dieser Hohlräume und damit\n\nin die Hartstoffschicht selbst eingebracht werde. Für den fachkundigen Leser\n\nder Patentschriften sei ohne weiteres ersichtlich, daß durch das Eindringen des\n\nAntihaftlacks in Hohlräume der Hartstoffschicht und die dadurch erreichte inni-\n\nge Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht eine besondere\n\nStabilität der Beschichtung erreicht werde, die zur Lösung der den Klagepa-\n\ntenten zugrundeliegenden Teilaufgabe, die Belastbarkeit der Schicht noch\n\nweiter zu erhöhen, wesentlich beitrage. Die von dem vom Landgericht beauf-\n\ntragten Sachverständigen Dr. W. in seinem Analysebericht vom 17. Oktober\n\n1996 getroffenen Feststellungen zu einer von den Beklagten vertriebenen\n\nBratpfanne ergäben jedoch, daß bei der dort untersuchten Beschichtung die in\n\nder Hartstoffschicht vorhandenen Risse vollständig mit dünnflüssigem Lack\n\nausgefüllt seien und eine aus diesem Lack (Basislack oder Versiegelungslack)\n\nbestehende Schicht die Keramikschicht vollständig überdecke. An keiner Stelle\n\nhabe sich ein Eindringen des nachträglich aufgebrachten Antihaftlacks auch\n\nnur in den obersten Bereich der Hartstoffschicht gefunden. Eine diesem Ein-\n\ndringen gleichende Wirkung ergebe sich nicht dadurch, daß die Antihaftschicht\n\nan verschiedenen Stellen in den dünnflüssigen, die Hartstoffschicht vollständig\n\nüberziehenden Lack eingedrungen sei und so den oberen Bereich der an der\n\nOberfläche der Hartstoffschicht befindlichen Täler ausgefüllt habe. Denn das\n\nbloße Vorhandensein von Antihaftlack in Teilbereichen der auf der Oberfläche\n\nder Hartstoffschicht festzustellenden, flachwelligen Täler bewirke eine ver-\n\ngleichbar stabile Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht\n\nnicht.\n\nDiese Würdigung bekämpft die Revision mit Erfolg. Jedenfalls die Fest-\n\nstellung, die mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre der Be-\n\nklagten seien nicht nach einem dem patentgemäßen gleichwirkenden Verfah-\n\nren hergestellt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nb) Bei Beachtung des gemäß Art. 164 Abs. 1 EPÜ als Bestandteil dieses\n\nÜbereinkommens zu berücksichtigenden Protokolls über die Auslegung des\n\nArt. 69 EPÜ, dessen Grundsätze auch für das deutsche Recht maßgeblich sein\n\nsollen (BT-Drucks. 7/3712, 30; BGHZ 98, 12 - Formstein), beschränkt sich der\n\nSchutzbereich eines Verfahrenspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hin-\n\nsicht die Anweisungen verwirklichen, die der betreffende Anspruch des Patents\n\nnach seinem Inhalt vorschreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regel-\n\nmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen glei-\n\nche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund\n\nvon Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin\n\nunter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung\n\nzugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (zu Art. 69 Abs. 1\n\nEPÜ: BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse, m.w.N.; zum inhaltsgleichen § 14\n\nPatG: Sen.Urt. v. 18.05.1999 \n\n- X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981\n\n- Räumschild, m.w.N.). Die Zugehörigkeit zum Schutzbereich eines Patentan-\n\nspruchs kann deshalb regelmäßig nur nach einem Vergleich der geschützten\n\nLehre und der streitigen Ausgestaltung verneint werden, der seinerseits zwei-\n\nerlei voraussetzt: Zum einen müssen die Wirkungen erkannt sein, die nach der\n\nim Patentanspruch bezeichneten, geschützten Lehre vorausgesetzt werden.\n\nZum anderen bedarf es der Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit des an-\n\ngeblichen Verletzungsgegenstandes und seiner Wirkungen. Die hierzu nötigen\n\nFeststellungen hat der Tatrichter zu treffen.\n\nc) Was die Beschaffenheit der mit der Klage beanstandeten Brat- und\n\nKochgeschirre anbelangt, ist diese Feststellung nicht prozeßordnungsgemäß\n\ngetroffen.\n\nWie infolge des bei der Produktion der mit der Klage beanstandeten\n\nBrat- und Kochgeschirre angewandten Verfahrens die Verbindung von Hart-\n\nstoffschicht und Antihaftschicht sowie ihre Stabilität tatsächlich beschaffen\n\nsind, läßt sich durch einen einfachen Augenschein der von den Beklagten ver-\n\ntriebenen Erzeugnisse nicht feststellen. Ein Gutachten hierüber fehlt. Der er-\n\nstinstanzlich hinzugezogene gerichtliche Sachverständige hat sich zu dieser\n\nFrage nicht geäußert. Für die Verfasser der von dem Kläger vorgelegten Pri-\n\nvatgutachten trifft dies ebenfalls zu. Verläßliche Erkenntnisse hätte das Beru-\n\nfungsgericht deshalb allenfalls aus den Abbildungen gewinnen können, die im\n\nRahmen der Begutachtungen mittels Rasterelektronenmikroskopie der Be-\n\nschichtung der beanstandeten Brat- und Kochgeschirre erstellt und als Be-\n\nstandteil der Gutachten zu den Gerichtsakten gereicht worden sind. Dem an-\n\ngefochtenen Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht\n\ndiese Abbildungen im Hinblick auf die von ihm für wesentlich gehaltene Frage\n\nder Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht untersucht und\n\nseine Zweifel an einer stabilen Verbindung zwischen diesen beiden Schichten\n\nhieraus abgeleitet hat. Auch auf Parteivortrag, der sich über diese Verbindung\n\nverhält, verweist das Berufungsgericht nicht. Seine Feststellung hierzu be-\n\nschränkt sich damit auf eine bloße Behauptung. Dies ist - wie die Revision zu\n\nRecht rügt - keine Auseinandersetzung mit dem streitigen Prozeßstoff, wie sie\n\n§ 286 ZPO voraussetzt. Eine sachgerechte Beantwortung der Frage, wie bei\n\nden mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirren die Verbindung\n\nzwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht sowie ihre Stabilität tatsächlich\n\nbeschaffen sind, erfordert vielmehr weitere Untersuchungen. Diese wird das\n\nBerufungsgericht einem Sachverständigen übertragen müssen.\n\n4. Bei der erneuten Befassung mit der Verletzungsfrage wird es auch\n\nnicht angehen, sich im Hinblick auf die patentgemäßen Wirkungen wiederum\n\nletztlich nur für das Merkmal 4 und seine Wirkung zu interessieren. Ebensowe-\n\nnig wie die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis ausreicht (Sen.Urt. v.\n\n06.11.1990 - X ZR 55/89, GRUR 1991, 444, 446 - Autowaschvorrichtung,\n\nm.w.N.), kann die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne nicht\n\nallein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden, die\n\neinerseits einem einzelnen oder mehreren einzelnen Merkmalen eines Patent-\n\nanspruchs zukommt, andererseits mit der statt dessen bei einer beanstandeten\n\nAusführung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden kann. Entscheidend\n\nist, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und\n\ninsgesamt - gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden\n\nProblems bereitstellen. Nur so ist gewährleistet, daß trotz Abwandlung bei ei-\n\nnem oder mehreren Merkmalen lediglich die Ausgestaltungen vom Schutzbe-\n\nreich des Patentanspruchs umfaßt werden, bei denen der mit der geschützten\n\nErfindung verfolgte Sinn beibehalten ist (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 06.11.1990,\n\naaO). Es ist deshalb nötig, den Patentanspruch einer Untersuchung daraufhin\n\nzu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkma-\n\nlen erzielt werden können, zur Lösung des zugrundeliegenden Problems pa-\n\ntentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die\n\npatentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich\n\nmaßgebliche Wirkung dar.\n\nEine Ausführung, die anstelle eines oder mehrerer im Patentanspruch\n\ngenannter Merkmale eine abweichende Gestaltung nutzt, muß sie freilich nicht\n\nin völliger Identität erreichen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Beloh-\n\nnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Pa-\n\ntents bereits dann sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem\n\npraktisch noch erheblichen Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden\n\n(Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube,\n\nm.w.N.). Diese Möglichkeit verbietet es, in Fällen, in denen immerhin von einer\n\nteilweisen Übereinstimmung in den Wirkungen ausgegangen werden muß, oh-\n\nne weiteres die erforderliche Gleichwirkung zu verneinen. Das kann nur nach\n\nAnalyse der patentgemäßen Wirkungen und einer sich hieran orientierenden\n\nGewichtung des bei der beanstandeten Ausführung festgestellten Defizits ge-\n\nschehen. Diese Untersuchung wird deshalb nachzuholen sein. Denn mangels\n\ngegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers\n\nanzunehmen, daß das mit der Klage beanstandete Brat- und Kochgeschirr in\n\nseiner optischen Erscheinung nicht durch Fleckenbildung beeinträchtigt wird,\n\ndeshalb gerade den am Stand der Technik bemängelten Nachteil vermeidet\n\nund mithin jedenfalls insoweit einem patentgemäß hergestellten Erzeugnis\n\ngleicht.\n\n5. Die hiernach erforderliche Untersuchung ihrerseits setzt eine Ausle-\n\ngung des Patentanspruchs, von dessen Lehre angeblich Gebrauch gemacht\n\nworden sein soll, daraufhin voraus, welcher Sinn ihm nach dem Offenbarungs-\n\ngehalt der Patentansprüche unter Heranziehung von Beschreibung und Zeich-\n\nnungen als den patenteigenen Auslegungshilfen zukommt (vgl. Sen.Urt. v.\n\n02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube). Den Vor-\n\nrang der Ermittlung des dem Anspruchswortlaut beizumessenden Sinns auch\n\ndann, wenn eine Patentverletzung durch eine abgewandelte Ausgestaltung zu\n\nprüfen ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont\n\n(BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 22/97, GRUR\n\n1999, 914 - Kontaktfederblock). Sie trägt der in Art. 69 Abs. 1 EPÜ wie in § 14\n\nPatG zum Ausdruck kommenden zentralen Bedeutung des Inhalts der Patent-\n\nansprüche für den Schutzbereich Rechnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist\n\ndabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns (Sen.Urt.\n\nv. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).\n\nOhne eine Befassung mit der Frage, wie der Fachmann die Lehre nach\n\nAnspruch 1 des europäischen Patents versteht, wird deshalb auch der vom\n\nBerufungsgericht heranzuziehende Sachverständige die an ihn zu richtenden\n\nBeweisfragen nicht beantworten können. Die sachverständigen Äußerungen\n\nhierzu können möglicherweise auch Einfluß auf die vom Berufungsgericht im\n\nangefochtenen Urteil dargelegte Meinung haben, die mit der Klage beanstan-\n\ndeten Brat- und Kochgeschirre seien keine Erzeugnisse, die nach einem Ver-\n\nfahren hergestellt seien, das von dem sinnvoll verstandenen Wortlaut des An-\n\nspruchs 1 der Klagepatente Gebrauch mache. Da bereits im Stand der Technik\n\ndie Antihaftschicht die durch die körnige Struktur der Hartstoffschicht entste-\n\nhenden Vertiefungen nach oben abdeckte, erscheint es insbesondere nicht\n\nausgeschlossen, daß der Fachmann mit Merkmal 4 keine weitere Funktion als\n\ndie verbindet, auch nach Durchführung des patentgemäßen Verfahrens die\n\nbereits bekannten Antihafteigenschaften zu gewährleisten. Die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts, die zu der Feststellung des Fehlens einer wortsinnge-\n\nmäßen\n\nBenutzung von Anspruch 1 des europäischen Patents geführt haben, werden\n\nmithin ebenfalls zu überprüfen sein; die Berechtigung der gegen diese Fest-\n\nstellung vorgebrachten Rügen der Revision kann deshalb dahinstehen.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/x-zr-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 8","ref_norm":"ii-8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/x-zr-128-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-28/x-zr-128-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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