{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"2 StR 213/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB vor § 1 Wahlfeststellung Bleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der Täter auch dann auf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes nach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraums für dieses Delikt - nicht jedoch für den tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB vor § 1 Wahlfeststellung\n\nBleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach\n\ndem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der Täter auch dann\n\nauf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes\n\nnach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraums\n\nfür dieses Delikt - nicht jedoch für den tateinheitlich verwirklichten sexuellen\n\nMißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 213/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAachen vom 28. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß im Fall 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-\n\nlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nentfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt und wegen weiterer Fälle freigesprochen.\n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Be-\n\nschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der zwischen 1990 bis 1992 vorgenommene sexuelle Übergriff\n\ndes Angeklagten auf die am 29. Mai 1982 geborene Zeugin auch den Tatbe-\n\nstand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt, ist Verfolgungs-\n\nverjährung eingetreten (Fall 1 der Urteilsgründe). Die für das Vergehen nach\n\n§ 174 StGB geltende Verjährungsfrist war abgelaufen, als die erste zur Verjäh-\n\nrungsunterbrechung geeignete Handlung am 13. Mai 1999 erfolgte. Die Verur-\n\nteilung wegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen muß deshalb entfallen. Die verhängte Einzelstrafe und die\n\nGesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß sie\n\nbei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nmilder ausgefallen wären, zumal die verjährte Straftat strafschärfend hätte be-\n\nrücksichtigt werden dürfen.\n\nKeinen Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten in den\n\nFällen 2 und 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-\n\nbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht vermochte nicht zu klä-\n\nren, ob diese beiden Fälle in der Zeit vor oder nach dem 29. Mai 1996, dem\n\n14. Geburtstag der Zeugin, begangen wurden und ist in beiden Fällen von ei-\n\nnem Tatzeitpunkt nach dem 29. Mai 1996 ausgegangen.\n\nDie denkbaren Geschehensabläufe, bei denen nicht nur die Tatzeit son-\n\ndern - davon abhängig - auch das Schutzalter des Opfers offen geblieben ist,\n\nführen zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen.\n\nHatte die Zeugin das 14. Lebensjahr bereits vollendet, scheidet § 176\n\nStGB aus, und es kommt nur eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in\n\nBetracht. Wurden die Taten vor dem 14. Geburtstag der Zeugin begangen, so\n\nhat der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 174 StGB tateinheitlich § 176\n\nStGB erfüllt. Jedoch kann das an sich strafbare Vergehen nach § 174 StGB\n\nverjährt sein, es bleibt dann die Strafbarkeit wegen eines nicht verjährten Ver-\n\nbrechens nach § 176 StGB:\n\nDer Sache nach liegt Tatsachenalternativität vor. Eine Verurteilung al-\n\nlein nach § 174 StGB kann und muß erfolgen, wenn dieser Tatbestand in je-\n\ndem Fall nicht verjährt vorliegt. Daß im Falle einer Tatbegehung vor dem\n\n14. Geburtstag neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutz-\n\nbefohlenen tateinheitlich auch der des sexuellen Mißbrauchs von Kindern er-\n\nfüllt wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem Grundsatz in du-\n\nbio pro reo ist von der dem Angeklagten günstigeren Alternative auszugehen,\n\nso daß das tateinheitlich verwirklichte Delikt des § 176 StGB zum Wegfall\n\nkommt (vgl. zum ganzen: Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. § 1\n\nRdn. 95, Gribbohm in LK StGB, 11. Aufl. § 1 Rdn. 112; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 261 Rdn. 128, 137 f; Wolter, Alternative und\n\neindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht,\n\nS. 38 f; ders., Wahlfeststellung und in dubio pro reo S. 43 f, 50).\n\nEine eindeutige Verurteilung allein wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen hat aber auch dann zu erfolgen, wenn bei einem hier mögli-\n\nchen frühen Tatzeitraum das Verfahrenshindernis der Verjährung hinsichtlich\n\ndieses Delikts eingreift. Da auch bei dieser Sachverhaltsvariante der Ange-\n\nklagte verfolgbare Straftaten (nach § 176 StGB) begangen hätte und andere\n\nstraflose Alternativen ausscheiden, kann er nicht freigesprochen werden. Es ist\n\nvielmehr nach dem Zweifelssatz die Tatalternative zugrunde zu legen, die die\n\nminder schwere ist. Dies ist das Delikt nach § 174 StGB. Nach der gesetzlichen\n\nWertung sollen sowohl der Tatbestand des § 174 StGB als auch der des § 176\n\nStGB die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern\n\nund Jugendlichen schützen. Dabei sieht der Gesetzgeber – bei deutlich höhe-\n\nrer Strafdrohung - Kinder unter 14 Jahren als generell besonders schutzbe-\n\ndürftig an, weil sie sexuellen Übergriffen schon auf Grund ihres geringen Alters\n\nnicht begegnen können, während Jugendliche geschützt sind, wenn sie in be-\n\nstimmten Abhängigkeitsverhältnissen stehen, bei denen sie Angriffen auf ihre\n\ngeschlechtliche Freiheit durch den Gewalthaber ausgesetzt sein können\n\n(BGHSt 1, 58; 8, 280). Die auch in den unterschiedlichen Strafdrohungen zum\n\nAusdruck gekommene gesetzliche Abstufung rechtfertigt es deshalb, diese\n\nFallgestaltungen entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten\n\nGrundsätzen für Fälle von Verurteilungen auf mehrdeutiger Tatsachengrundla-\n\nge bei normativ-ethischen Stufenverhältnissen zu behandeln (BGHSt 31, 136;\n\n32, 56; s. auch BGHSt 38, 83 m. Anm. Schmoller, JR 1993, 247).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/2-str-213-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/2-str-213-00","retrieved":"2026-07-10 11:15:59.936446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-28/2-str-213-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2000-06-28","dockets":["2 StR 213/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.06.2000 – 2 StR 213/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-28/2-str-213-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB vor § 1 Wahlfeststellung Bleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der Täter auch dann auf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes nach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraums für dieses Delikt - nicht jedoch für den tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAachen vom 28. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß im Fall 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-\n\nlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nentfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":6},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 46, 85","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:15:59.936446+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}