{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"XI ZR 210/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9 Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags- schluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzie- rung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfal- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 210/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9\n\nSolange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-\nschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds\nGbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden\nkann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9\nAbs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzie-\nrung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfal-\nten.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99 - OLG München\n LG Augsburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 27. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate\n\nin Augsburg - vom 17. Mai 1999 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-\n\nges, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzierung ihrer Beteiligung\n\nan einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ge-\n\nschlossen haben.\n\nAufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mit\n\nder Anlagevermittlerin D. unterschrieben die Kläger am 27. Mai 1992\n\neine Erklärung, durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM zu-\n\nzüglich 5% Agio zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen\n\nRechts S. Straße 7 und 9, Dr. (Fonds Nr. 14) verpflichteten und ein auf\n\nAbschluß eines Treuhandvertrages gerichtetes Angebot abgaben. Dem\n\nTreuhänder erteilten sie die zur Vertragsdurchführung erforderliche\n\nVollmacht. Die Kläger unterzeichneten einen ihnen von der Vermittlerin\n\nD. vorgelegten, vollständig ausgefüllten formularmäßigen Darlehens-\n\nvertrag der Beklagten über 82.585 DM, der als Verwendungszweck für\n\ndie Darlehenssumme den Erwerb von Anteilen an dem Fonds bezeich-\n\nnete und eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG enthielt. Diesen\n\nVertrag unterschrieb die Beklagte am 12. August 1992.\n\nAb August 1995 schüttete der Immobilienfonds keine Erträge\n\nmehr an die Kläger aus. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15. August\n\n1997 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag nach den Vorschrif-\n\nten des Haustürwiderrufsgesetzes und fochten ihn wegen arglistiger\n\nTäuschung an. Um Zinsen zu sparen, zahlten die Kläger nach Ablauf\n\nder Zinsfestschreibungsfrist zum 30. August 1997 die Darlehenssumme\n\nunter dem Vorbehalt ihrer Rechte an die Beklagte zurück.\n\nDie Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung er-\n\nbrachter Zins- und Tilgungsleistungen von 108.362,80 DM und auf das\n\nDarlehen verrechneter Ausschüttungen des Fonds von 6.003,55 DM\n\nnebst Zinsen zu verurteilen. Sie haben behauptet, sie seien über den\n\nWert des Fondsanteils arglistig getäuscht worden. Für die schlüsselfer-\n\ntige Erstellung des Objekts sei ein Betrag von 9,241 Millionen DM an-\n\ngegeben dabei aber verschwiegen worden, daß davon \n\nrund\n\n3,8 Millionen DM für den Initiator des Fonds bestimmt gewesen seien.\n\nDeshalb hätten die in dem Prospekt angegebenen Erträge nicht erzielt\n\nwerden können. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rahmenbe-\n\ndingungen des Fonds hätten sie weder den Darlehensvertrag abge-\n\nschlossen noch die Fondsbeteiligung gezeichnet. Dies müsse sich die\n\nBeklagte entgegenhalten lassen, weil Fondsbeitritts- und Darlehens-\n\nvertrag ein verbundenes Geschäft gewesen seien.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDen Klägern stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungs-\n\nanspruch nicht zu. Der Darlehensvertrag sei nicht nach § 134 BGB in\n\nVerbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig, weil ein Fall entgeltli-\n\ncher Kreditvermittlung nicht vorliege. Der Darlehensvertrag, der nicht\n\nden Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes, sondern denen des\n\nVerbraucherkreditgesetzes unterliege, sei auch nicht wirksam widerru-\n\nfen worden. Die von den Klägern im Mai 1992 unterschriebene Wider-\n\nrufsbelehrung habe die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG in Gang\n\ngesetzt, so daß der 1997 erklärte Widerruf verspätet sei. Der Darle-\n\nhensvertrag sei schließlich auch nicht wirksam wegen arglistiger Täu-\n\nschung angefochten worden. Die von den Klägern behauptete Täu-\n\nschung über die Werthaltigkeit des Fondsanteils habe sich nicht auf\n\nden Darlehensvertrag bezogen.\n\nDie Kläger könnten aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG keine Rechte her-\n\nleiten, auch wenn Darlehensvertrag und Fondsbeteiligungsvertrag als\n\nein verbundenes Geschäft anzusehen seien. Unter dem rechtlichen\n\nGesichtspunkt des sog. Einwendungsdurchgriffs sei hier zwar ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht aufgrund einer Schadensersatzforderung wegen\n\nVerletzung vorvertraglicher Pflichten \n\nim Zusammenhang mit dem\n\nFondsbeteiligungsvertrag in Betracht zu ziehen. Hierauf könnten sich\n\ndie Kläger aber gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil sie nach wie vor\n\nMitglied des Fonds seien, aus dem Erwerb ihrer Beteiligung steuerliche\n\nVorteile gezogen und gegen den Fonds keine Rechte geltend gemacht\n\nhätten.\n\nDen Klägern stehe auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\n\nVerschuldens bei Vertragsschluß kein Anspruch gegen die Beklagte zu.\n\nIn der Regel treffe lediglich die Anlagegesellschaft eine Pflicht zur\n\nwahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung über die für die\n\nAnlageentscheidung maßgebenden Umstände. Ein Fall, in dem aus-\n\nnahmsweise die Beklagte als finanzierende Bank zur Aufklärung ver-\n\npflichtet gewesen sei, liege nicht vor.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung im Ergebnis stand.\n\n1. Den Klägern steht zumindest derzeit unter keinem rechtlichen\n\nGesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten\n\nZins- und Tilgungsleistungen zu.\n\na) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision\n\nunbeanstandet einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch\n\nwegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB in Verbin-\n\ndung mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verneint. Seit der Neufassung durch\n\nArt. 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivil-\n\nprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I,\n\n2840) betrifft § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nur noch die entgeltliche Ver-\n\nmittlung von Darlehensgeschäften, der Abschluß der vermittelten Dar-\n\nlehensverträge selbst wird vom Anwendungsbereich dieser Norm hin-\n\ngegen nicht mehr erfaßt (vgl. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Art. 8\n\nRdn. 934; Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 100).\n\nb) Von der Revision nicht angegriffen und nicht zu beanstanden\n\nist auch, daß das Berufungsgericht den Widerruf der auf Abschluß des\n\nDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger an den\n\nVorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gemessen und ihn nach\n\n§ 7 VerbrKrG als verspätet angesehen hat. Das streitige Darlehen stellt\n\neinen Verbraucherkredit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG dar, für das\n\ndie Ausnahmevorschriften von § 3 Abs. 1 und 2 VerbrKrG nicht gelten.\n\nAuf das Verhältnis von Verbraucherkredit- und Haustürwiderrufsgesetz,\n\ninsbesondere § 5 Abs. 2 HWiG und dessen Vereinbarkeit mit der Richt-\n\nlinie 85/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle\n\nvon außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom\n\n20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985; vgl.\n\ndazu den Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - XI ZR 91/99,\n\nWM 2000, 26, 28) kommt es hier nicht an. Die den Klägern am 27. Mai\n\n1992 erteilte Widerrufsbelehrung genügt auch den Anforderungen des\n\n§ 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsfrist von einer Woche (§ 1 Nr. 1 HWiG)\n\nwar deshalb bei Abgabe der Widerrufserklärung im August 1997 längst\n\nabgelaufen.\n\nc) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt,\n\nder Beklagten als Finanzierungsbank eine von den Fondsverantwortli-\n\nchen begangene arglistige Täuschung darüber zuzurechnen, daß von\n\nden \n\nfür die schlüsselfertige Erstellung des Objekts genannten\n\n9,241 Millionen DM ein Betrag von 3,8 Millionen DM an den Fondsi-\n\nnitiator abzuführen war. Zwar wurde die Anlagevermittlerin D. auch als\n\nVerhandlungsgehilfin der Beklagten tätig, als sie den Klägern eine Fi-\n\nnanzierung durch die Beklagte anbot. Zurechnen lassen muß sich die\n\nBeklagte deren Verhalten aber nur, soweit es den Bereich der Anbah-\n\nnung des Kreditvertrags betrifft. Nur insoweit ist sie als Erfüllungsge-\n\nhilfin im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilienanteile selbst\n\nnicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden (§ 278 BGB), im übri-\n\ngen ist sie für die Beklagte Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602; OLG\n\nHamm WM 1998, 1230, 1232; OLG Braunschweig WM 1998, 1223,\n\n1229). Die von den Klägern behaupteten unrichtigen Angaben über die\n\nWerthaltigkeit des Objekts betreffen nicht das Kreditgeschäft; sie ziel-\n\nten vielmehr auf den Beitritt zur Immobilienfonds GbR.\n\nd) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen An-\n\nspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß verneint.\n\nEine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht festzu-\n\nstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dar-\n\nlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines\n\nDarlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311;\n\nvom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196, 197, vom\n\n28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662 und vom 11. Februar\n\n1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). Umstände, die ausnahms-\n\nweise eine Aufklärungspflicht der Beklagten hätten begründen können,\n\nhat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - nicht\n\nfestgestellt.\n\ne) Die Kläger können den streitgegenständlichen Rückzahlungs-\n\nanspruch auch nicht auf § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Ihnen stand\n\nnach den hier allein in Betracht zu ziehenden Regeln des sog. Einwen-\n\ndungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) auch dann keine dauernde Ein-\n\nrede zu, aufgrund derer sie die Darlehensrückzahlung hätten verwei-\n\ngern können, wenn sie durch Täuschung über den Wert des Objekts\n\nzum Fondsbeitritt veranlaßt wurden.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG ent-\n\nsprechend auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligung\n\nan einer Immobilienfonds GbR gewährt wurden (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG),\n\nund ob eine in dem Beitrittsvertrag wurzelnde Einrede unter den Vor-\n\naussetzungen von § 9 Abs. 3 und 4 VerbrKrG auch Wirkungen hinsicht-\n\nlich des Darlehensvertrages entfalten könnte (so MünchKomm/Haber-\n\nsack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 18 a.E.; Ott, in: Bruchner/\n\nOtt/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 188). Offenbleiben\n\nkann auch, ob den Klägern dann nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ein\n\nRückforderungsanspruch hinsichtlich der auf den Darlehensvertrag er-\n\nbrachten Leistungen zustünde (zur Streitfrage des Rückforderungs-\n\ndurchgriffs vgl. MünchKomm/Habersack 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 118;\n\nStaudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG Rdn. 98 ff.). Die\n\nKläger können jedenfalls derzeit aus einem gegen die Fonds GbR ge-\n\nrichteten Schadensersatzanspruch keine Rechte herleiten. Dem stehen\n\ndie Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen (aa) mit der\n\nFolge, daß der Anspruch auch für den Darlehensvertrag wirkungslos\n\nbleibt (bb).\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\ngelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch\n\nfür den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.\n\nDanach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaft\n\nvollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang\n\nan unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrun-\n\ndes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (BGHZ 55, 5, 8 f.; Urteil\n\nvom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 m.w.Nachw.).\n\nBis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Ge-\n\nsellschaft und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein\n\nBeitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden\n\nsind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der\n\nFall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertrag-\n\nliche Rechte ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 aaO\n\nS. 492). Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hindern ei-\n\nnen Mitgesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten\n\naußerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines auf Rückge-\n\nwähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorver-\n\ntraglichem Verschulden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 136/92,\n\nWM 1993, 1277, 1279).\n\nDanach kann ein den Klägern wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß zustehender Anspruch derzeit keine Rechtswirkungen entfalten.\n\nDer Beitritt der Kläger zum Immobilienfonds ist vollzogen. Die Kläger\n\nhaben die aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Rechte wahrge-\n\nnommen. Insbesondere wurden bis August 1995 an sie Erträge des\n\nFonds ausgeschüttet.\n\nDie Kläger haben den vollzogenen Beitrittsvertrag bislang nicht\n\ngekündigt. Das ist weder ausdrücklich geschehen, noch durch eine ent-\n\nsprechend auszulegende sonstige Erklärung, die gegenüber der\n\nFondsgesellschaft abzugeben gewesen wäre (MünchKomm/Habersack\n\naaO Rdn. 89; Soergel/Häuser aaO Rdn. 92; Staudinger/Kessal-Wulf\n\naaO Rdn. 80; a.A. Ott, in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG\n\n2. Aufl. § 9 Rdn. 114 f.). Die Kläger haben rechtlich relevante Erklärun-\n\ngen in Gestalt eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz und\n\neiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vielmehr nur hinsichtlich\n\ndes Darlehensvertrages und nur gegenüber der Beklagten abgegeben.\n\nEine wirksame Kündigung des Gesellschaftsbeitritts kann darin schon\n\ndeshalb nicht gesehen werden, weil nicht dargetan ist, daß die Be-\n\nklagte Empfangsvertreterin oder -botin der Fondsgesellschaft war.\n\nDer hier in Betracht kommende Anspruch wegen Verschuldens\n\nbei Vertragsschluß rechtfertigt auch keine ausnahmsweise Einschrän-\n\nkung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\n\n(vgl. dazu BGHZ 3, 285, 288; 26, 330, 335; 55, 5, 9). Schützenswerte\n\nRechte der Allgemeinheit oder außenstehender Dritter werden dadurch\n\nnicht vereitelt.\n\nbb) Da der Schadensersatzanspruch mangels Kündigung des\n\nGesellschaftsbeitritts gegenüber der Fondsgesellschaft bislang nicht\n\ndurchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene\n\nGeschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag kei-\n\nne Wirkungen entfalten.\n\nDas Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendun-\n\ngen aus einem finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur. Deswegen\n\nist hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis\n\nzwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten\n\nGeschäfts maßgebend (MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9\n\nVerbrKrG Rdn. 89). Bedarf es danach zur Begründung der Einwendung\n\neiner rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, besteht die\n\nMöglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die Einwendung\n\ndurch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des fi-\n\nnanzierten Geschäfts entstanden ist (MünchKomm/Habersack aaO; So-\n\nergel/Häuser, BGB 12. Aufl. 1997 § 9 VerbrKrG Rdn. 92; Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG Rdn. 80). Eine Einwen-\n\ndung kann in einem Drittrechtsverhältnis keine stärkeren Wirkungen\n\nentfalten als in dem Rechtsverhältnis, dem sie entspringt. Der das Auf-\n\nspaltungsrisiko tragende Kunde wird dadurch auch nicht unangemes-\n\nsen benachteiligt, weil er durch Abgabe der Gestaltungserklärung ge-\n\ngenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die Rechtsfol-\n\ngen jederzeit ohne weiteres herbeiführen kann.\n\n2. Da der Darlehensvertrag weder wirksam angefochten noch wi-\n\nderrufen worden ist und die Kläger derzeit auch aus einem möglichen\n\nSchadensersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft keine Rechte\n\nherleiten können, steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein An-\n\nspruch auf Auszahlung der auf den Darlehensvertrag verrechneten\n\nFondsausschüttungen zu.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-210-99","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-210-99","retrieved":"2026-07-10 11:17:21.937678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-27/xi-zr-210-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2000-06-27","dockets":["XI ZR 210/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.06.2000 – XI ZR 210/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-210-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9 Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags- schluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzie- rung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfal- ten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate\n\nin Augsburg - vom 17. Mai 1999 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GewO/56","law":"GewO","abbreviation":"GewO","ref":"56","label":"§ 56 GewO","mentions":3},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/813","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"813","label":"§ 813 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/123","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"123","label":"§ 123 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 1687","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:17:21.937678+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}