{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"XI ZR 174/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9 a) Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsan- teilen. b) Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver- tragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilien- fonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Ge- schäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 174/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9\n\na) Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsan-\n\nteilen.\n\nb) Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-\ntragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilien-\nfonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt\nwerden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Ge-\nschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag,\nder zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine\nWirkungen entfalten.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 27. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 14. Juli\n\n1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die\n\nZinshöhe ab 1. Januar 1999 5% über dem jeweiligen\n\nBasiszinssatz beträgt.\n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelver-\n\nfahren als Gesamtschuldner zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank verlangt die Rückzahlung des restlichen\n\nDarlehens, das sie den beklagten Eheleuten zur Finanzierung ihrer\n\nBeteiligung an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n(GbR) gewährt hat. Die Beklagten begehren mit der Widerklage die\n\nRückzahlung geleisteter Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der Fondsanteile.\n\nAufgrund eines Werbegesprächs mit den Vermittlern Pe. und P.\n\nunterzeichneten die Beklagten am 19. Dezember 1991 eine Erklärung,\n\ndurch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM, die fremdfinanziert\n\nwerden sollte, zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen\n\nRechts S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11, verpflichteten und ein auf\n\nden Abschluß eines Treuhandvertrages gerichtetes Angebot abgaben.\n\nIm Hinblick auf den noch abzuschließenden Darlehensvertrag unter-\n\nschrieben die Beklagten eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz. Der Vermittler P. wies die Beklagten im Januar 1992\n\ndarauf hin, daß die Klägerin sich zur Finanzierung des Fonds bereit er-\n\nklärt habe. Am 24. Januar 1992 unterschrieben die Beklagten den be-\n\nreits vollständig ausgefüllten, ihnen vom Vermittler vorgelegten formu-\n\nlarmäßigen Darlehensvertrag über 82.585 DM, der als Verwendungs-\n\nzweck für die Darlehenssumme den Erwerb von Anteilen an dem Fonds\n\nbezeichnete. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag am 25. Februar\n\n1992.\n\nMit Schreiben ihres Anwalts vom 28. Oktober 1996 fochten die\n\nBeklagten den Darlehensvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täu-\n\nschung an. Ferner machten sie gegenüber der Klägerin Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geltend,\n\ndie sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen-\n\nhalten.\n\nDie Beklagten haben vorgetragen: Ihnen sei vorgespiegelt wor-\n\nden, daß es sich bei der Fondsbeteiligung um eine ausgezeichnete Ka-\n\npitalanlage handele. Der Vermittler Pe. habe unter Verwendung einer\n\nWerbebroschüre zum Fondsbeitritt damit geworben, daß das von den\n\nGesellschaftern aufzubringende Kapital in Höhe von 14.070.000 DM für\n\nden Grundstückserwerb und die Errichtung der Gebäude verwendet\n\nwerden würde. Tatsächlich seien - wie sich aus dem Emissionsprospekt\n\nergebe - hierfür nur 10.556.196 DM vorgesehen gewesen. Dieser Pro-\n\nspekt, dessen Inhalt die Klägerin gekannt habe, sei ihnen vorenthalten\n\nworden. Letztlich sei sogar nur ein Betrag von 6.133.196 DM für\n\nGrundstück und Gebäude aufgewandt worden, während 4.423.000 DM\n\nan den Fondsinitiator geflossen seien. Dies begründe gegen den Fonds\n\neinen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegenhalten\n\nkönnten, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag ein verbundenes\n\nGeschäft gewesen seien.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur\n\nZahlung von 68.150,42 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Dis-\n\nkontsatz der Deutschen Bundesbank verurteilt und die Widerklage ab-\n\ngewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 1999, 1818 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf den Hilfs-\n\nantrag der Widerklage hin zur Zahlung von 8.950,73 DM nebst 4 % Zin-\n\nsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile verurteilt. Mit der\n\nRevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzli-\n\nchen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verur-\n\nteilung der Beklagten und zur Abweisung der Widerklage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDen Beklagten stehe gegenüber dem unstreitigen Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden\n\nbei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, der\n\ndazu führe, daß die Beklagten die Erfüllung des Darlehensvertrages\n\nverweigern könnten. Die Klägerin selbst und deren Vermittler Pe. und\n\nP., deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse, hätten darauf\n\nhinweisen müssen, daß die in den Immobilienfonds fließenden Gelder\n\nder Gesellschafter nur zu ca. 75% für den Erwerb der Grundstücke und\n\ndie Errichtung der Gebäude verwendet werden sollten und daß damit\n\ndie zu erwerbenden Anteile an dem Immobilienfonds nicht so werthaltig\n\nwaren, wie der Werbeprospekt vorgespiegelt habe. Die Klägerin habe\n\nden Emissionsprospekt gekannt. Dagegen sei nicht bewiesen, daß die-\n\nser Prospekt bei der Beratung durch die Vermittler vorgelegen habe\n\nund den Beklagten übergeben worden sei. Wegen der unmittelbaren\n\nHaftung der Klägerin könne dahinstehen, ob die Beklagten sich auf den\n\nEinwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen könnten.\n\nDie Widerklage sei teilweise begründet. Die Beklagten könnten\n\nvon der Klägerin Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens in\n\nHöhe der auf den Darlehensvertrag entrichteten Zinsen von 8.950,73\n\nDM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der Fondsanteile verlangen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die\n\nBeklagten dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-\n\nrin keinen Anspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten entge-\n\ngenhalten.\n\na) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des\n\nBerufungsgerichts: Eine finanzierende Bank ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, ei-\n\nnen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung\n\neines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen\n\n(BGH, Urteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196,\n\n197; vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662 und vom\n\n11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). Ausnahmsweise\n\nkann allerdings u.a. dann eine Aufklärungspflicht zu bejahen sein,\n\nwenn die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine kon-\n\nkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich\n\nist, und sie diesen \"Wissensvorsprung\" auch erkennen kann (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898, vom\n\n24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922, vom 31. März 1992\n\n– XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 7. April 1992 – XI ZR 200/91,\n\nWM 1992, 977, vom 28. Januar 1997 – XI ZR 22/96, WM 1997, 662,\n\nvom 11. Februar 1999 – IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und vom\n\n18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246).\n\nb) Die tatsächlichen Voraussetzungen, die nach diesen Grund-\n\nsätzen eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen könnten, hat das\n\nBerufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sie sind auch sonst nicht er-\n\nsichtlich.\n\nVon einem erkennbaren Wissensvorsprung und einer daraus\n\nfolgenden Aufklärungspflicht kann schon deshalb keine Rede sein, weil\n\ndie Klägerin bei der Kreditgewährung Anfang 1992 davon ausgehen\n\ndurfte, daß die Beklagten über den vom Berufungsgericht als aufklä-\n\nrungsbedürftig erachteten, aus dem Emissionsprospekt ersichtlichen\n\nUmstand, daß nur etwa 75% der in den Immobilienfonds fließenden\n\nGelder für Grundstückserwerb und Errichtung der Gebäude verwendet\n\nwerden sollten, informiert waren. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklag-\n\nten den Emissionsprospekt nicht erhalten oder entgegen der Erklärung\n\nim Gesellschaftsbeitritt nicht zur Kenntnis genommen hatten, hatte die\n\nKlägerin nicht. Es ist auch nicht festgestellt oder ersichtlich, daß der\n\nKlägerin bekannt war, daß nur insgesamt 6.133.196 DM in Grundstück\n\nund Gebäude investiert werden sollten und ein Betrag von über\n\n4 Millionen DM für den Fondsinitiator bestimmt war. Aus dem Emissi-\n\nonsprospekt ergibt sich dies nicht.\n\nc) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich zurechnen lassen, daß die Ver-\n\nmittler Pe. und P. die Beklagten nicht auf die aus dem Emissionspro-\n\nspekt ersichtlichen Nachteile der Fondsbeteiligung hingewiesen hätten.\n\nZwar wurden Pe. und P. auch als Verhandlungsgehilfen der Klägerin\n\ntätig, als sie den Beklagten eine Finanzierung durch die Klägerin an-\n\nboten. Zurechnen lassen muß sich die Beklagte deren Verhalten aber\n\nnur, soweit es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft.\n\nNur insoweit sind sie als Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der in den\n\nVertrieb der Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Klägerin tä-\n\ntig geworden (§ 278 BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992\n\n- XI ZR 301/90, WM 1992, 602; OLG Hamm WM 1998, 1230, 1232;\n\nOLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1229). Die Nachteile des Anteil-\n\nserwerbs, auf die die Vermittler nach Ansicht des Berufungsgerichts\n\nhätten hinweisen müssen, betrafen indes nicht das Kreditgeschäft,\n\nsondern den Beitritt zur Immobilienfonds GbR.\n\nEine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der An-\n\nsicht der Beklagten weder aus dem Senatsurteil vom 24. September\n\n1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106) noch aus dem Urteil des\n\nIII. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673 f.). In\n\ndem der Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Finanz-\n\nmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, die Finan-\n\nzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können, wenn\n\nsie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche Besi-\n\ncherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf also das\n\nKreditgeschäft. In dem Fall, den der III. Zivilsenat entschieden hat,\n\nhatte der Untervermittler einer fremdfinanzierten Kapitallebensversiche-\n\nrung über die damit verbundenen Verlustrisiken nicht aufgeklärt. Die\n\nPflichtverletzung betraf also das Anlagegeschäft.\n\nd) Verkannt hat das Berufungsgericht schließlich auch die Be-\n\nweislast, wenn es ausführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der\n\nEmissionsprospekt bei der Beratung durch die Kreditvermittler vorgele-\n\ngen habe und übergeben worden sei. Wer - wie die Beklagten - eine\n\nPflichtverletzung der Bank behauptet, muß darlegen und beweisen, daß\n\ndie Bank Aufklärungspflichten trafen und daß sie diese verletzt hat (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977, 1978;\n\nBaumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. § 282 Rdn. 25,\n\n62).\n\nIII.\n\nDie Entscheidung, der Klage stattzugeben, erweist sich auch\n\nnicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere steht\n\nden Beklagten derzeit nach den hier in Betracht zu ziehenden Regeln\n\ndes sog. Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) auch dann kei-\n\nne Einrede zu, wenn sie durch Täuschung zum Fondsbeitritt veranlaßt\n\nwurden.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG ent-\n\nsprechend auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligung\n\nan einer Immobilienfonds GbR gewährt wurden (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG),\n\nund ob eine in dem Beitrittsvertrag wurzelnde Einrede unter den Vor-\n\naussetzungen von § 9 Abs. 3 und 4 VerbrKrG auch Wirkungen hinsicht-\n\nlich des Darlehensvertrages entfalten könnte \n\n(so MünchKomm/\n\nHabersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 18 a.E.; Ott, in: Bruchner/\n\nOtt/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 188). Die Beklagten\n\nkönnen jedenfalls derzeit aus einem gegen die Fonds GbR gerichteten\n\nSchadensersatzanspruch keine Rechte herleiten. Dem stehen die\n\nGrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen (1) mit der Fol-\n\nge, daß der Anspruch auch für den Darlehensvertrag wirkungslos bleibt\n\n(2).\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gel-\n\nten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für\n\nden fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da-\n\nnach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaft\n\nvollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang\n\nan unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrun-\n\ndes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (BGHZ 55, 5, 8 f.; Urteil\n\nvom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 m.w.Nachw.).\n\nBis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Ge-\n\nsellschaft und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein\n\nBeitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden\n\nsind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der\n\nFall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertrag-\n\nliche Rechte ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 aaO\n\nS. 492). Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hindern ei-\n\nnen Mitgesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten\n\naußerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines auf Rückge-\n\nwähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorver-\n\ntraglichem Verschulden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 136/92,\n\nWM 1993, 1277, 1279).\n\nDanach kann ein den Beklagten wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß zustehender Anspruch derzeit keine Rechtswirkungen ent-\n\nfalten. Der Beitritt der Beklagten zum Immobilienfonds ist vollzogen.\n\nDie Beklagten haben die aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden\n\nRechte wahrgenommen. Insbesondere wurden bis August 1995 an sie\n\nErträge des Fonds ausgeschüttet.\n\nDie Beklagten haben den vollzogenen Beitrittsvertrag bislang\n\nnicht gekündigt. Das ist weder ausdrücklich geschehen, noch durch ei-\n\nne entsprechend auszulegende sonstige Erklärung, die gegenüber der\n\nFondsgesellschaft abzugeben gewesen wäre (MünchKomm/Habersack\n\naaO Rdn. 89; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. 1997 § 9 VerbrKrG\n\nRdn. 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG\n\nRdn. 80; a.A. Ott, in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl.\n\n§ 9 Rdn. 114 f.). Die Beklagten haben eine Anfechtung wegen arglisti-\n\nger Täuschung nur hinsichtlich des Darlehensvertrages und nur gegen-\n\nüber der Klägerin erklärt. Eine wirksame Kündigung des Gesellschafts-\n\nbeitritts kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht\n\ndargetan ist, daß die Klägerin Empfangsvertreterin oder -botin der\n\nFondsgesellschaft war.\n\nDer hier in Betracht kommende Anspruch wegen Verschuldens\n\nbei Vertragsschluß rechtfertigt auch keine ausnahmsweise Einschrän-\n\nkung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\n\n(vgl. dazu BGHZ 3, 285, 288; 26, 330, 335; 55, 5, 9). Schützenswerte\n\nRechte der Allgemeinheit oder außenstehender Dritter werden dadurch\n\nnicht vereitelt.\n\n2. Da der Schadensersatzanspruch mangels Kündigung des Ge-\n\nsellschaftsbeitritts gegenüber der Fondsgesellschaft bislang nicht\n\ndurchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene\n\nGeschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag kei-\n\nne Wirkungen entfalten.\n\nDas Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendun-\n\ngen aus einem finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur. Deswegen\n\nist hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis\n\nzwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten\n\nGeschäfts maßgebend (MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9\n\nVerbrKrG Rdn. 89). Bedarf es danach zur Begründung der Einwendung\n\neiner rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, besteht die\n\nMöglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die Einwendung\n\ndurch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des fi-\n\nnanzierten Geschäfts entstanden ist (MünchKomm/Habersack aaO; So-\n\nergel/Häuser aaO Rdn. 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb.\n\n§ 9 VerbrKrG Rdn. 80). Die Einwendung kann in einem Drittrechtsver-\n\nhältnis keine stärkeren Wirkungen entfalten als in dem Rechtsverhält-\n\nnis, dem sie entspringt. Der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde\n\nwird dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch Ab-\n\ngabe der Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner des fi-\n\nnanzierten Geschäfts die Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbei-\n\nführen kann.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und, da die Sa-\n\nche zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), das Urteil\n\ndes Landgerichts wiederherzustellen.\n\nBei der Bestimmung der auf § 11 Abs. 1 VerbrKrG gestützten\n\nZinsen war zu berücksichtigen, daß mit der Einführung des “Euro” für\n\ndie Berechnung von Zinsen und anderen Leistungen aufgrund von § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (= Art. 1 des Ge-\n\nsetzes zur Einführung des Euro vom 9. Juni 1998, BGBl. I S. 1242) für\n\nden Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember\n\n2001 an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der\n\njeweilige Basiszinssatz getreten ist.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-174-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-174-99","retrieved":"2026-07-10 11:16:10.551843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-27/xi-zr-174-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2000-06-27","dockets":["XI ZR 174/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.06.2000 – XI ZR 174/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/xi-zr-174-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9 a) Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsan- teilen. b) Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver- tragsschluß mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilien- fonds GbR gegenüber der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundene Ge- schäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 14. Juli\n\n1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die\n\nZinshöhe ab 1. Januar 1999 5% über dem jeweiligen\n\nBasiszinssatz beträgt.\n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelver-\n\nfahren als Gesamtschuldner zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 1685","basis":"cited_by_decisions","votes":12},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 3558","basis":"cited_by_decisions","votes":8},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2000, 1430","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:16:10.551843+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}