{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"1 StR 221/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 221/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWürzburg vom 2. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbe-\n\nfohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die im übrigen unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung\n\ndes Schuldspruchs. Die Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen nicht.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Voraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und\n\ndie Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen\n\ngeistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGHR StGB § 174\n\nAbs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 1 = NStZ 1989, 21). Ob ein solches Obhutsver-\n\nhältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann\n\n(BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den\n\ntatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33,\n\n340, 344; 41, 137, 139). Dabei braucht das Verhältnis nicht von längerer Dauer\n\nzu sein (BGHSt 17, 191; BGH NJW 1955, 1934).\n\nIm vorliegenden Fall bestand keine häusliche Gemeinschaft zwischen\n\nder sechsjährigen N. R. und dem Angeklagten, ihrem Großvater. N. \n\nR. wohnte vielmehr im Goldenen Kinderdorf in W. . Sie besuchte\n\nnur gelegentlich zusammen mit ihrer Mutter, der Zeugin S. R. , den\n\nAngeklagten. Da S. R. am 11. Juni 1998 bis in die Nacht arbeiten\n\nmußte, kam sie mit ihren Eltern überein, daß diese ihre Enkelin N. am\n\n11. Juni bis in den Morgen des 12. Juni 1998 versorgen sollten (UA S. 6/7). Ob\n\ndie Großeltern damit nur die Funktion eines Ersatz-Babysitters wahrnehmen\n\nsollten (vgl. dazu BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 2), mag da-\n\nhinstehen. Jedenfalls kann auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht davon\n\nausgegangen werden, daß dem Angeklagten mit der eintägigen Überlassung\n\ndes Kindes die Verantwortung für das geistig-sittliche Wohl und eine Einfluß-\n\nnahme auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes übertragen werden sollte.\n\nDenn der Angeklagte hatte sich seit langem vom eigentlichen Familienleben\n\nabgekapselt und sich im Wesentlichen in sein Wohnzimmer zurückgezogen\n\n(UA S. 45). Insbesondere hatte er kein herzliches Verhältnis zu den Enkelkin-\n\ndern entwickelt und nie einen richtigen Bezug zu ihnen gefunden (UA S. 44).\n\nBei diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten liegt es fern, daß nach dem\n\nWillen der Mutter der N. R. ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber dem Angeklagten begründet werden sollte. Der\n\nSchuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen kann dem-\n\nnach keinen Bestand haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, daß der\n\nTatrichter aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe ver-\n\nhängt haben würde. Zwar hat der Tatrichter bei der Strafzumessung berück-\n\nsichtigt, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Er hat aber\n\nzugleich hervorgehoben, daß § 176 a Abs. 1 StGB ein Verbrechenstatbestand\n\nist, und die Strafe diesem Strafrahmen entnommen (UA S. 52). Die Tat bleibt in\n\nihrem Unwertgehalt weiter auch dadurch gekennzeichnet, daß die Tatbege-\n\nhung durch den Großvater des mißbrauchten Kindes während eines - wenn\n\nauch nur besuchsweisen - eintägigen Aufenthaltes bei den Großeltern sich als\n\ngravierender Vertrauensbruch darstellt. Überdies ist die Schwere der Tat durch\n\ndie Ausführung des Oralverkehrs mit Samenerguß in den Mund des erst\n\nsechsjährigen Kindes und erhebliche Folgen für das Opfer geprägt. Angesichts\n\ndieser Umstände und im Blick auf das vom Angeklagten in verjährter Zeit ge-\n\ngenüber seinen Töchtern gezeigte einschlägige Verhalten (vgl. UA S. 42 ff.;\n\nsiehe zu dessen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Strafbemessung BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11) erweist sich die ausgesprochene Strafe als sol-\n\nchermaßen milde, daß eine geringere Strafe auch nach der Schuldspruchände-\n\nrung nicht vorstellbar erscheint.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nweil sich die Schuldspruchänderung nicht als Teilerfolg der Revision erweist\n\n(§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473\n\nRdn. 25).\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Wahl Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/1-str-221-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/1-str-221-00","retrieved":"2026-07-10 11:17:54.563636+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-27/1-str-221-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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