{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-06-26","aktenzeichen":"II ZR 370/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b Die Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück in funktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Ge- brauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschaf- ters. Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung des Grundstücks - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet, die während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, und kann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden Ab- rechnung entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 370/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b\n\nDie Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück in\n\nfunktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Ge-\n\nbrauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschaf-\n\nters. Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung des\n\nGrundstücks - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet,\n\ndie während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, und\n\nkann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden Ab-\n\nrechnung entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2000 - II ZR 370/98 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 1998 hin-\n\nsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Kläger auf die Widerklage hin verurteilt worden sind, an den\n\nBeklagten 30.170,80 DM (Kläger zu 1 und zu 2 als Gesamt-\n\nschuldner) sowie 3.835,45 DM (Kläger zu 2), jeweils zuzüglich\n\nZinsen, zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Eigentümer zweier betrieblich genutzter Grundstücke mit\n\neiner Fläche von 14.810 m², von denen Teile an die G. GmbH ab\n\n1. April 1995 vermietet worden sind. Über das Vermögen dieser mit einem\n\nStammkapital von 50.000,-- DM ausgestatteten Gesellschaft ist am 6. Juni\n\n1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, der Beklagte ist zum Ver-\n\nwalter bestellt worden. Die Stammeinlagen halten mit je 20.000,-- DM der Klä-\n\nger zu 1 und seine Ehefrau, mit 10.000,-- DM der Kläger zu 2.\n\nSeit November 1995 ist die Gemeinschuldnerin, die bis Mitte des Jahres\n\n1995 mit einem Forschungsprojekt betreffend die galvanische Vernickelung\n\nund Verchromung von Gegenständen beschäftigt gewesen war, die Miete von\n\nmonatlich knapp 18.000,-- DM schuldig geblieben. Nach Eröffnung des Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahrens haben die Kläger das Mietverhältnis fristlos ge-\n\nkündigt und mit der Klage Räumung und Herausgabe der Mietgegenstände\n\nverlangt. Das Landgericht hat diesem Begehren entsprochen. Hiergegen hat\n\nder Beklagte Berufung eingelegt und Widerklage gerichtet auf Zahlung von\n\n153.846,48 DM durch beide Kläger sowie auf Zahlung weiterer 18.500,-- DM\n\ndurch den Kläger zu 2, jeweils zuzüglich Zinsen, erhoben. Dabei geht es um\n\nAnsprüche auf Rückzahlung der für die Monate April bis Oktober 1995 seitens\n\nder Gemeinschuldnerin gezahlten Mieten, um die Bezahlung offener Rechnun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 28.204,73 DM sowie um die Entrichtung des Kauf-\n\npreises von 18.500,-- DM für einen von dem Kläger zu 2 von der Gemein-\n\nschuldnerin übernommenen Pkw. Die Kläger haben sich gegenüber dieser Wi-\n\nderklage u.a. hilfsweise mit der Aufrechnung mit einer Reihe von Gegenforde-\n\nrungen verteidigt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage - rechtskräftig - abgewiesen und\n\nder Widerklage gegen beide Kläger i.H.v. 30.170,80 DM und gegen den Kläger\n\nzu 2 i.H.v. 3.835,45 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat es angenom-\n\nmen, daß die Widerklageforderung gegen beide Kläger i.H.v. 78.276,55 DM\n\ngerechtfertigt sei, durch die erklärte Hilfsaufrechnung aber i.H.v. 48.105,75 DM\n\nerloschen sei; in gleicher Weise sei die von dem Kläger zu 2 erklärte Hilfsauf-\n\nrechnung i.H.v. 14.664,55 DM begründet. Mit ihren Revisionen wenden sich die\n\nKläger gegen diese Verurteilung und machen geltend, die von ihnen in der Vo-\n\nrinstanz abgegebenen Aufrechnungserklärungen müßten zur vollständigen\n\nAufzehrung der Widerklageforderung führen, soweit das Berufungsgericht sie\n\nfür begründet erachtet habe. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mit dem Ziel einer\n\nvollständigen Stattgabe des Widerklagebegehrens, ist mangels Erfolgsaussicht\n\nabgelehnt worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen sind begründet und führen, soweit die Kläger auf die\n\nWiderklage hin verurteilt worden sind, zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Im Revisionsrechtszug stellen die Kläger nicht mehr in Abrede, daß\n\nes sich bei der Vermietung von Räumen und Grundstücksflächen an die Ge-\n\nmeinschuldnerin um eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung ge-\n\nhandelt hat und sie als vermietende Gesellschafter ab Eintritt der Krise den\n\nAnspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht durchsetzen können, sondern dem\n\nBeklagten den Gebrauch auf Zeit unentgeltlich belassen müssen (st. Rspr., vgl.\n\nBGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; BGHZ 140, 147 ff.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000\n\n- II ZR 309/98, ZIP 2000, 455).\n\nAufgrund des teilweise rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils steht\n\nferner fest, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die i.H.v. 48.105,75 DM bzw.\n\n14.664,55 DM durchgreifenden Aufrechnungserklärungen der Kläger von die-\n\nsen als Gesamtschuldnern nicht mehr als 30.171,80 DM und von dem Kläger\n\nzu 2 nicht mehr als weitere 3.835,45 DM nebst Zinsen fordern kann.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die übrigen gestaffelt\n\nzur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Kläger bestünden sämtlich\n\nnicht, hält dies nur teilweise der revisionsrechtlichen Prüfung stand, vielmehr\n\nist zugunsten der Kläger für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der\n\ngesamte auf die Widerklage hin ausgeurteilte Betrag von 34.006,25 DM\n\n(30.170,80 DM + 3.835,45 DM) durch die Aufrechnung erloschen ist.\n\na) Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie beanstandet, daß\n\ndas Berufungsgericht die Aufrechnung der Kläger mit ihren auf §§ 812 ff. BGB\n\ngestützten Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Personalkosten\n\n- 30.808,87 DM - nicht hat durchgreifen lassen. Bei diesem Betrag handelt es\n\nsich um Zahlungen, welche die Kläger aufgrund des mit der Gemeinschuldne-\n\nrin neben dem Mietvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages über\n\ndie Verwaltung der gesamten Liegenschaft in den Monaten April bis Oktober\n\n1995 erbracht haben. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß die\n\nGemeinschuldnerin keinen Anspruch auf jene Zahlungen hatte, ist ihnen die\n\nGeltendmachung dieses lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstan-\n\ndenen Rückforderungsanspruchs verwehrt, weil es sich um eine durch Ste-\n\nhenlassen in funktionales Eigenkapital umqualifizierte Gesellschafterleistung\n\nhandelt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist - von besonde-\n\nren, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGHZ 127, 336,\n\n346 m.w.N.; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23) - an-\n\nzunehmen, daß der Gesellschafter die wirtschaftlichen Umstände, welche die\n\nUmqualifizierung seiner Hilfe in funktionales Eigenkapital begründen, gekannt\n\nhat oder \n\njedenfalls hat kennen können (BGHZ 127, 336; Sen.Urt. v.\n\n28. November 1994 aaO; Sen.Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94,\n\nZIP 1995, 280; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352). Wenn\n\ndie Kläger diese Rückforderungsansprüche gleichwohl nicht geltend gemacht\n\nhaben, müssen sie sich im Verhältnis zum Beklagten so behandeln lassen, als\n\nhätten sie sie der Gesellschaft gestundet.\n\nb) Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht nicht in der gebote-\n\nnen Weise geprüften, sondern zu Unrecht als \"nicht nachvollziehbar\" bezeich-\n\nneten Vorbringens der Kläger ist dagegen zu deren Gunsten zu unterstellen,\n\ndaß der nicht berücksichtigte Anspruch auf Kostenerstattung von 782,34 DM\n\nbesteht. Dieser Betrag ist nämlich von den Klägern mit der Berufungserwide-\n\nrung unter Vorlage der Anlage B 19 in den Rechtsstreit eingeführt worden; aus\n\ndieser Anlage war ohne weiteres zu ersehen, daß von einem unstreitig beste-\n\nhenden Kostenerstattungsanspruch ein Restbetrag von 782,34 DM von der im\n\nübrigen vorprozessual rechtswirksam erklärten Aufrechnung nicht erfaßt war\n\nund deswegen nunmehr als gegen die Widerklageforderung aufrechenbare\n\nGegenforderung zur Verfügung stand.\n\nc) Ebenso hat das Berufungsgericht, das bei etwaigen Zweifeln seiner\n\nFragepflicht hätte nachkommen müssen, die von den Klägern erklärte Aufrech-\n\nnung mit einer Kostenerstattungsforderung von 5.210,10 DM - anders als bei\n\nden unter II 2 b des angefochtenen Urteils behandelten Gegenansprüchen ge-\n\nschehen - zu Unrecht nicht durchgreifen lassen.\n\nd) Verfahrensfehlerhaft ist ferner die Behandlung der Ersatzforderung\n\nwegen der von den Klägern aufgewandten Zwangsvollstreckungskosten von\n\nzusammen 549,12 DM. Nachdem der Beklagte zu diesem Gegenanspruch\n\nnicht ausdrücklich Stellung genommen hatte, hätte das Berufungsgericht, wenn\n\nes diese Position nicht schon als unstreitig bestehend behandeln wollte, seiner\n\nHinweis- und Fragepflicht nachkommen und den Klägern Gelegenheit geben\n\nmüssen, dazu Stellung zu nehmen, warum diese Kosten trotz der fehlenden\n\nUnterschrift der Gerichtsvollzieherin entstanden sind.\n\ne) Mit Recht rügen die Revisionen weiter, daß das Berufungsgericht\n\nauch die Aufrechnung mit der Ersatzforderung gegen den Beklagten i.H.v.\n\n21.801,93 DM nicht hat durchgreifen, sondern den Vortrag als nicht hinrei-\n\nchend bezeichnet hat.\n\nNach dem - mangels der gebotenen Feststellungen durch das Beru-\n\nfungsgericht als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Kläger sind bei der\n\nGemeinschuldnerin im Zuge ihrer Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Gal-\n\nvanisierung und Eloxierung bis Mitte 1995 große Mengen giftiger Lösungen\n\nentstanden, die in bestimmten Behältern oder Becken im Innern des gemiete-\n\nten Gebäudes aufbewahrt wurden. Der Beklagte, der das Mietobjekt anderwei-\n\ntig vermieten wollte und ein zehnjähriges Nutzungsrecht nach Eigenkapitaler-\n\nsatzgrundsätzen beanspruchte, hat diese Flüssigkeiten in frostgefährdete Au-\n\nßenbecken abpumpen lassen, ohne gleichzeitig die Lösungen zu neutralisie-\n\nren. Wegen der dadurch heraufbeschworenen Umweltgefahren hat die zustän-\n\ndige Behörde ihn als Handlungs- und die Eigentümer der Liegenschaft, die\n\nKläger, als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Zur Vermeidung der ange-\n\ndrohten Ersatzvornahme haben daraufhin die Kläger für 21.801,93 DM die\n\nChemikalien beschafft, die erforderlich waren, um die giftigen Lösungen un-\n\nschädlich zu machen.\n\nWie die Kläger mit Recht geltend machen, haben sie aus diesem für die\n\nMasse besorgten Geschäft einen Erstattungsanspruch erworben, mit dem sie\n\ngegenüber der Widerklageforderung die Aufrechnung erklären können, ohne\n\ndaß sich der Beklagte mit Erfolg auf die erst rund ein Jahr später öffentlich be-\n\nkannt gemachte Masseunzulänglichkeit berufen kann (BGHZ 130, 38, 47).\n\nf) Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen die Aufrechnung mit den für\n\ndas Jahr 1996 und die Folgezeit entstandenen Ansprüchen auf Erstattung der\n\nMietnebenkosten in einer Gesamthöhe von 25.301,73 DM verwehrt. Zwar sind\n\nfür diesen Zeitraum - anders als für das Jahr 1995, für das die Kläger entspre-\n\nchende Forderungen nicht erheben - die Grundsätze über die Umqualifizierung\n\neiner Gesellschafterhilfe in funktionales Eigenkapital durch Stehenlassen nicht\n\nanwendbar. Gleichwohl können sie von dem Beklagten Ausgleich dieser Ko-\n\nsten nicht verlangen. Der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ein-\n\nklang stehende Einwand der Kläger, Rechtsfolge einer eigenkapitalersetzen-\n\nden Gebrauchsüberlassung sei allein ein Abzugsverbot der gewährten Hilfe,\n\nwährend sie als Gesellschafter zu darüber hinausgehenden Leistungen (\"Zu-\n\nführungspflicht\") nicht verpflichtet seien (vgl. BGHZ 127, 17, 23), verhilft ihnen\n\nhinsichtlich der genannten Mietnebenkosten nicht zum Erfolg. Der Gemein-\n\nschuldnerin ist ein Teil des bebauten Grundstücks mitsamt der für den Betrieb\n\ndes Oberflächenveredelungsunternehmens \n\nerforderlichen \n\nVersorgung\n\n- ausgenommen diejenige mit elektrischer Energie - vermietet worden. Gegen-\n\nstand der in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Gesellschafterhilfe war\n\ndeswegen nicht allein ein Grundstücksteil, für den die GmbH selbst die not-\n\nwendigen Ver- und Entsorgungsverträge für Wasser, Entwässerung und Hei-\n\nzung schließen mußte, vielmehr hatten die Kläger als Vermieter für die Gewäh-\n\nrung dieser Einrichtungen zu sorgen. Daß die im Laufe des Jahres tatsächlich\n\nangefallenen Verbrauchs- und Betriebskosten und die dafür erhobenen Ab-\n\nschlagszahlungen nachträglich abgerechnet werden mußten, beschränkte die\n\nLeistungspflicht der Kläger nicht, wie sie meinen, auf die Gebrauchsüberlas-\n\nsung allein des Grundstücks ohne die zugehörige Versorgung. Die Umqualifi-\n\nzierung dieser mietvertraglichen Pflichten in funktionales Eigenkapital er-\n\nstreckte sich deswegen zwangsläufig auch auf die von den Klägern vertrags-\n\ngemäß zur Verfügung gestellte Versorgung, für die sie während der Dauer der\n\nKrise ebensowenig wie für die \"Grundmiete\" Zahlung verlangen können.\n\ng) Dagegen gilt anderes für die Erstattungsansprüche wegen der Strom-\n\nkosten für das II. - IV. Quartal 1997 und das I. Quartal 1998 in einer Gesamt-\n\nhöhe von 11.300,60 DM, die von den Klägern ebenfalls vergeblich zur Auf-\n\nrechnung gestellt worden sind. Aufgrund der zugunsten der Kläger gebotenen\n\nrevisionsrechtlichen Unterstellung ist davon auszugehen, daß die Gemein-\n\nschuldnerin selbst für den Abschluß der notwendigen Versorgungsverträge zu\n\nsorgen hatte und daß sie auch dementsprechend verfahren ist. Die Kläger sind\n\nzur Bezahlung der Stromkosten erst herangezogen worden, nachdem der Be-\n\nklagte den mit dem Energieversorger geschlossenen Vertrag gekündigt hatte.\n\nDa insofern - anders als bei den vorstehend unter f) behandelten anderen Ko-\n\nsten - nicht die Gebrauchsüberlassung einschließlich Stromversorgung ge-\n\nschuldet war, handelt es sich bei diesen Energiekosten um Aufwendungen, die\n\nim Sinne der Senatsrechtsprechung als eine nach dem Eigenkapitalersatzrecht\n\nnicht geschuldete Zuführung von weiteren Gesellschafterleistungen einzustu-\n\nfen sind.\n\nh) Gegenüber der dem Beklagten zugesprochenen Gesamtforderung\n\ngegen beide Kläger von 34.006,25 DM können diese, wie danach zu ihren\n\nGunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist, mit folgenden Gegenansprüchen\n\naufrechnen:\n\n 782,34 DM (Kostenerstattung, Restbetrag lit b)\n\n 5.210,10 DM (Kostenerstattung, lit c)\n\n 549,12 DM (Vollstreckungskosten, lit. d)\n\n21,801,93 DM (Chemikalienbeschaffung, lit. e)\n\n11.300,60 DM (Stromkosten, lit. g)\n\n39.644,09 DM\n\nDieser Betrag übersteigt die zuerkannte Widerklageforderung, ohne daß\n\nbezüglich der Verurteilung der beiden Kläger unterschieden werden müßte,\n\nweil das prozessuale Verhalten der Kläger dahin zu verstehen ist, daß sie da-\n\nmit einverstanden sind, daß der Kläger zu 2 auch insoweit die Aufrechnung\n\nerklärt, als die Gegenforderung der Gesamthand zusteht.\n\nII. Damit das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-26/ii-zr-370-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-26/ii-zr-370-98","retrieved":"2026-07-10 11:17:46.442508+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-26/ii-zr-370-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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