{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-06-26","aktenzeichen":"II ZR 21/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemein- schaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehens- geber gegenüber der GmbH einschaltet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 21/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b\n\nDer Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung\n\nund damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß\n\ner die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemein-\n\nschaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen\n\ndann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehens-\n\ngeber gegenüber der GmbH einschaltet.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2000 - II ZR 21/99 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München II vom 21. Januar 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1996 eröffneten Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen der F. Ingenieurgesellschaft mbH. Ihr ge-\n\nschäftsführender Alleingesellschafter war der Beklagte. Im Juni 1993 zeichnete\n\nsich ab, daß die Gemeinschuldnerin zur Begleichung anstehender Zahlungen\n\neine Ausweitung des bereits überzogenen Kreditrahmens bei ihrer Hausbank\n\nvon 50.000,-- DM auf 250.000,-- DM benötigte. Demgegenüber verlangte die\n\nBank unter Hinweis auf die Geschäftsentwicklung der Gemeinschuldnerin eine\n\nRückführung des gewährten Kredits und drohte die Kreditkündigung an.\n\nSchließlich einigte sie sich nach dem Vortrag des Beklagten mit ihm und seiner\n\nEhefrau darauf, daß diese ein durch eine Grundschuld auf deren Hausgrund-\n\nstück zu sicherndes Bankdarlehen aufnehmen sollte, um damit die Bankschul-\n\nden und den zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin zu decken.\n\nVorab wurde noch im Juni 1993 das private Girokonto des Beklagten bei der-\n\nselben Bank mit 200.000,-- DM belastet und dieser Betrag dem Geschäftskonto\n\nder Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ende August 1993 wurde der beab-\n\nsichtigte Darlehensvertrag über 240.000,-- DM geschlossen und von dem Be-\n\nklagten als \"zweitem Darlehensnehmer\" mitunterzeichnet. Er übernahm außer-\n\ndem in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde neben seiner Ehefrau\n\ndie persönliche Mithaftung für den Grundschuldbetrag. Im September 1993\n\nwurden von dem Darlehenskonto der Ehefrau des Beklagten ein Teilbetrag von\n\n196.000,-- DM auf das in dieser Höhe überzogene Girokonto des Beklagten\n\nund der Restbetrag von 44.000,-- DM auf das Geschäftskonto der Gemein-\n\nschuldnerin umgebucht. Unter dem 29. November 1993 schloß die Ehefrau des\n\nBeklagten mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen \"Darlehensvertrag\",\n\nwonach sie dieser in der Zeit von Juni bis November 1993 ein Darlehen von\n\ninsgesamt 248.000,-- DM gewährt habe, das mit 7,25 % p.a. zu verzinsen und\n\nmit Monatsraten von 5.000,-- DM zurückzuzahlen sei. In der Zeit bis zum Kon-\n\nkurs der Gemeinschuldnerin erfolgten von deren Geschäftskonto entsprechen-\n\nde Rückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM auf das Girokonto des Be-\n\nklagten.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Erstattung der von\n\nder \n\nGemeinschuldnerin \n\ngeleisteten \n\nDarlehensrückzahlungen \n\nvon\n\n125.000,-- DM, weil es sich in Wahrheit um ein eigenkapitalersetzendes Ge-\n\nsellschafterdarlehen des Beklagten gehandelt habe. Das Landgericht hat der\n\nKlage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Be-\n\nklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach den - neben\n\n§§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG\n\nanalog; st. Rspr. seit BGHZ 90, 370, 378 ff.) Erstattung der von der Gemein-\n\nschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen.\n\nI. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte insoweit nicht\n\nentgegengetreten ist, war die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Darle-\n\nhensgewährung im Jahre 1993 sowie in der Zeit danach bis zur Konkurseröff-\n\nnung aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht mehr kreditwürdig. Wie\n\nsich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt, drohte der Gemeinschuld-\n\nnerin im Juni 1993 sogar bereits der Konkurs, weil sie über keine eigenen Mit-\n\ntel zur Begleichung dringlich anstehender Verbindlichkeiten verfügte und ihre\n\nHausbank nicht nur eine weitere Ausweitung des erheblich überzogenen Kre-\n\nditrahmens ablehnte, sondern unter Androhung einer Kreditkündigung auf so-\n\nfortiger Rückführung des Schuldsaldos bestand. In einer derartigen Krise der\n\nGesellschaft ist ein Darlehen eines Gesellschafters, wie von dem Beklagten\n\ndurch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährt,\n\nals eigenkapitalersetzend anzusehen.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf\n\nan, ob die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Auskünfte\n\nder Steuerberater der Gemeinschuldnerin sowie eines Mitarbeiters ihrer Haus-\n\nbank den Vortrag des Beklagten bestätigt hat, daß das Darlehen zur Vermei-\n\ndung der Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes von Anfang an als\n\n\"Fremddarlehen\" der Ehefrau des Beklagten \"gewollt\" gewesen sei. Da die Ei-\n\ngenkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG - auch Um-\n\ngehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesell-\n\nschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hin-\n\nauslaufen, ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise\n\nzur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus\n\ndem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. Senat,\n\nBGHZ 123, 289, 295; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 270/93, ZIP 1994, 1934,\n\n1939; insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedr.). Das gilt insbesondere dann,\n\nwenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters ge-\n\nwährt und von ihm Ausgleich verlangen kann. In einem solchen Fall ist - evtl.\n\nneben dem Dritten (vgl. Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991,\n\n366) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber\n\nanzusehen (vgl. Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO) und unterliegt den Eigen-\n\nkapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG.\n\nNicht anders ist der vorliegende Fall auf der Grundlage der vorgelegten\n\nUrkunden und des von der Revision aufgegriffenen Parteivorbringens zu beur-\n\nteilen.\n\na) Aus dem Vermögen des Beklagten wurde nicht nur der durch Bela-\n\nstung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährte Zwi-\n\nschenkredit bis zu dessen Ablösung durch seine Ehefrau gewährt. Er haftet\n\nauch für das gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Refinanzierung ihres Darle-\n\nhens gegenüber der Gesellschaft aufgenommene Grundschulddarlehen per-\n\nsönlich in vollem Umfang gegenüber der Bank gemäß §§ 607, 421 BGB und\n\ngegenüber seiner Ehefrau aus § 426 BGB. Es ist nicht vorgetragen, daß seine\n\nEhefrau auf ihren zumindest hälftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB ihm gegenüber verzichtet habe. Im Gegenteil hat der Beklagte,\n\nworauf die Revision hinweist, in einem zwar erst nach Erlaß des Berufungsur-\n\nteils eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines Prozeßkostenhilfege-\n\nsuchs vorgetragen, er habe seiner Ehefrau für die von ihr der Gemeinschuldne-\n\nrin zur Verfügung gestellten Gelder (in vollem Umfang) einzustehen. Dieser\n\nunstreitige Vortrag ist auch in der Revisionsinstanz beachtlich. Davon abgese-\n\nhen ergibt sich eine entsprechende Ausgleichspflicht des Beklagten gegenüber\n\nseiner Ehefrau daraus, daß die Darlehensabwicklung über sie nicht (nur) im\n\nInteresse der Gemeinschuldnerin, sondern in seinem Interesse - entsprechend\n\ndem Rat seiner Steuerberater - zu dem Zweck gewählt wurde, die Rechtsfolgen\n\ndes Eigenkapitalersatzes zu vermeiden. Somit hat der Beklagte seiner Ehefrau\n\nfür die Rückführung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens gemäß\n\n§ 670 BGB allein einzustehen und haftet ihr darüber hinaus auch für die Darle-\n\nhensverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gemäß § 778 BGB wie ein Bürge,\n\nso daß unter diesem Aspekt zugleich die Voraussetzungen eines gesellschaf-\n\nterbesicherten Drittdarlehens vorliegen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG\n\n9. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 148 m.w.N.).\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Annahme\n\neines dem Beklagten zuzurechnenden Gesellschafterdarlehens nicht daran,\n\ndaß er nur dessen Refinanzierung mitübernommen hat. Ein Gesellschafter\n\nkann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung nicht dadurch entziehen,\n\ndaß er die von seiner Gesellschaft benötigten Mittel gemeinsam mit einem\n\nDritten beschafft und diesen dann - unter dessen interner Freistellung von sei-\n\nner Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der Gesellschaft ein-\n\nschaltet. Im übrigen haftet der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau gemäß\n\n§ 778 BGB auch für die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin.\n\n3. Die auf das Konto des Beklagten geflossenen Darlehensrückzahlun-\n\ngen von insgesamt 125.000,-- DM sind als \"Auszahlungen\" aus dem Gesell-\n\nschaftsvermögen an ihn entsprechend § 30 GmbHG zu qualifizieren, selbst\n\nwenn das Konto als \"gemeinsames Abwicklungskonto\" beider Ehegatten be-\n\nnutzt worden sein sollte. Denn zum einen wurden von diesem Konto u.a. die\n\nRückzahlungen auf das Grundschulddarlehen geleistet und der Beklagte da-\n\ndurch von seiner Mithaftung gegenüber der Bank entlastet. Zum anderen ach-\n\ntete nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Beteiligten darauf, auf wessen\n\nName dieses Konto eingerichtet war. Insoweit wurde also \"aus einem Topf\"\n\ngewirtschaftet, so daß der Beklagte damit auch seinen Unterhalts- und sonsti-\n\ngen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachkommen\n\nkonnte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 11 f.).\n\nII. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß\n\n§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sa-\n\nche selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstin-\n\nstanzliche Verurteilung zurückzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-26/ii-zr-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 778","ref_norm":"778","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-26/ii-zr-21-99","retrieved":"2026-07-10 11:16:01.490007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-26/ii-zr-21-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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