{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"XII ZB 12/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 12/97\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Juni 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zu-\n\nrückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.400 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nZwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in\n\ndem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zuge-\n\nwinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des\n\nAuskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt\n\nhatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe\n\nder eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen\n\nerteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab die-\n\nsem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,\n\nzu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen\n\ndie von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein\n\nEndvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als\n\ner dazu imstande ist.\n\nHiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung\n\nnicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht\n\nübersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwer-\n\nde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß\n\nsich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung ei-\n\nnes Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des\n\ntitulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemach-\n\nten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85,\n\n87 f.).\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höch-\n\nstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der\n\nAntragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um\n\nden nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären.\n\nDenn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des An-\n\ntragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das\n\nFamiliengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur\n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen\n\ngemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entspre-\n\nchendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der überein-\n\nstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des\n\nTeilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht\n\nhierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrek-\n\nkungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berück-\n\nsichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem In-\n\nteresse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\n\nzu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen\n\nGebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht\n\nmehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antrag-\n\nsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern\n\nwolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Voll-\n\nständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Anga-\n\nben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden al-\n\nlenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines\n\nRechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten\n\nals ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren\n\nebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO.\n\n2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmit-\n\ntelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf\n\nüberprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des\n\nihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft\n\nausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungs-\n\ngericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Um-\n\nstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994\n\n- XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.).\n\nDerartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht\n\nhat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Ge-\n\nricht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinander-\n\ngesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen voll-\n\nstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung\n\nder Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl.\n\nhierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989,\n\n731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983,\n\n454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antrag-\n\nsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl er-\n\nfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Se-\n\nnatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536).\n\nDer dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender\n\nWeise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Auf-\n\nwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die\n\nZwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eides-\n\nstattliche Versicherung abgeben will.\n\nSoweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte\n\nAufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt\n\nwerden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-\n\nwaltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung\n\ndarüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war\n\ndamit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung\n\ngleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob\n\ner Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu\n\nden Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund\n\n500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der\n\neigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den\n\nAnwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann\n\nkommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle\n\nRatgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf die-\n\njenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ver-\n\nbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO).\n\nEntgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine\n\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen\n\nVersicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering be-\n\nmessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitauf-\n\nwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist\n\ndies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie\n\ndie Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönli-\n\ncher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Aus-\n\nkunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt,\n\ndie Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten,\n\nwelche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom\n\n22. Februar 1989 aaO, 732).\n\nAuch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die\n\ndie Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des An-\n\ntragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der\n\nvor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der\n\nbisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um\n\nkomplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Anga-\n\nben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Ver-\n\nmögenswerten.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/xii-zb-12-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/xii-zb-12-97","retrieved":"2026-07-10 11:17:13.271063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-21/xii-zb-12-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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