{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"V ZB 32/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; EGBGB Art. 237 § 1 a) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Vortrag des Klägers die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit be- steht, daß das umstrittene Grundstück Gegenstand einer Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. b) Ist ein von einer Enteignungsmaßnahme (formell) nicht erfaßtes Grundstück gleichwohl im Sinne des Vermögensgesetzes als enteignet anzusehen, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Ansprüche aus dem Eigentum dann nicht ausgeschlossen, wenn die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR hätte erfolgen müssen; dem Bestandsschutz des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB) kommt Bedeutung erst für die Begründetheit der Klage zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Juni 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 32/99\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nGVG § 13; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; EGBGB Art. 237 § 1\n\na) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen,\n\nweil nach dem Vortrag des Klägers die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit be-\n\nsteht, daß das umstrittene Grundstück Gegenstand einer Enteignung im Sinne\n\ndes Vermögensgesetzes gewesen ist.\n\nb) Ist ein von einer Enteignungsmaßnahme (formell) nicht erfaßtes Grundstück\n\ngleichwohl im Sinne des Vermögensgesetzes als enteignet anzusehen, ist der\n\nRechtsweg zu den Zivilgerichten für Ansprüche aus dem Eigentum dann nicht\n\nausgeschlossen, wenn die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR hätte\n\nerfolgen müssen; dem Bestandsschutz des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB)\n\nkommt Bedeutung erst für die Begründetheit der Klage zu.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Juni 2000 - V ZB 32/99 - OLG Hamm\n\n LG Bochum\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,\n\nDr. Klein und Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1999 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 50.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger sind Erbeserben der 1948 verstorbenen S. B. .\n\nDiese war im Grundbuch von O. Blatt 1689 als Eigentümerin einer\n\nReihe von Grundstücken, darunter des Grundstücks Flurstück 321/1, eingetra-\n\ngen. Die Grundstücke wurden 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Auf-\n\ngrund eines Inanspruchnahmebescheids vom 6. November 1956 nach dem\n\nAufbaugesetz der DDR wurde am 21. März 1957 ein Aufbauvermerk in das\n\nGrundbuch eingetragen. Dieser hatte das Grundstück Flurstück 321/1 nicht\n\nzum Gegenstand. Gemäß Ersuchen des Rates des Kreises vom 22. Oktober\n\n1985 wurde am 29. Oktober 1985 S. B. als Eigentümerin im Grund-\n\nbuch gelöscht und Eigentum des Volkes vermerkt. Ein von den Klägern vorge-\n\nlegtes Ersuchen um Eintragung des Volkseigentums (Rechtsträgernachweis)\n\nvom 22. Oktober 1985 hat das Grundstück Flurstück 1593/321 zum Gegen-\n\nstand, auf das sich der Aufbauvermerk (neben anderen Flächen) bezog. Im neu\n\nangelegten Grundbuch Blatt 121 wurde das bisherige Grundstück Flurstück\n\n321/1 aufgrund einer zurückliegenden Neuvermessung zusammen mit anderen\n\nFlächen als Flurstück 70/5 vorgetragen. Eingetragener Rechtsträger war der\n\nVEB Bandstahlkombinat E. -Kaltwalzwerk O. , aus dem\n\ndie K. O. GmbH (KSO) hervorgegangen ist, die später mit der\n\nBeklagten verschmolzen wurde. Die KSO verkaufte am 18. Juni 1993 u.a. das\n\nGrundstück Flurstück 70/5 an einen Verbrauchermarkt. Die Kläger verlangen\n\ndie Auskehrung des auf die Fläche des ehemaligen Grundstücks Flurstück\n\n321/1 entfallenden Kaufpreisanteils.\n\nDas Landgericht hat nach Rüge der Beklagten im Vorabverfahren die\n\nZulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten bejaht. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen\n\nwendet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 577 ZPO), aber\n\nnicht begründet.\n\n1. a) Das Oberlandesgericht geht mit der Rechtsprechung des Senats\n\n(BGHZ 129, 112; \n\nfür Enteignungen auch Urt. v. 10. November 1995,\n\nV ZR 179/94, WM 1996, 89; ferner Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM\n\n1997, 775) davon aus, daß das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche nur\n\ndann verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand nach diesem Gesetz erfüllt ist.\n\nZutreffend läßt es auch für den Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerich-\n\nten (BGHZ 118, 34, 44; Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554)\n\nnicht genügen, daß nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers ein Restituti-\n\nonstatbestand (nur) möglicherweise vorliegt. Ein die Ausschlußwirkung des\n\nVermögensgesetzes begründendes tatsächliches Vorbringen stellt aus der\n\nSicht des sachlichen Rechts gegenüber den anspruchsbegründenden Tatsa-\n\nchen eine (rechtshindernde) Einwendung dar (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993,\n\nV ZR 262/91, WM 1993, 1643). Dies schlägt auch auf die verfahrensrechtliche\n\nFrage des Ausschlusses des Rechtswegs durch. Der für den bürgerlich-\n\nrechtlichen Anspruch, hier u.a. § 816 BGB, begründete Rechtsweg (§ 13 GVG)\n\nentfällt nur, wenn die verfahrensrechtliche Ausschlußwirkung feststeht.\n\nb) Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers, daß sich\n\nein die Enteignungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfül-\n\nlender Enteignungswille nicht feststellen lasse, unterliegt rechtlich keinen Be-\n\ndenken (§ 286 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats stellten der\n\nRechtsträgernachweis, der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das\n\nGrundbuch und dessen Vollzug als solche keine Instrumente der Enteignung\n\ndar (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848; v. 10. November 1995,\n\nV ZR 179/94, aaO; BGHZ 132, 245, 253; Urt. v. 30. April 1999 und 21. Mai\n\n1999, V ZR 409/96 und V ZR 391/97 unv.). Sie können allerdings, wie der Se-\n\nnat auch hervorgehoben hat, Anzeichen eines konstitutiven, von der herange-\n\nzogenen Rechtsgrundlage gelösten Enteignungswillens sein (Beschl. v.\n\n30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97,\n\nVIZ 1998, 475; v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192). Hiervon ist\n\nder Senat vor allem in Fällen ausgegangen, in denen von besatzungshoheitli-\n\nchen Enteignungslisten nicht erfaßte Vermögenswerte von Stellen der SBZ\n\noder Organen der DDR, unmittelbar nach deren Gründung, in freier, von der\n\nangegebenen Rechtsgrundlage gelöster, Machtentfaltung konfisziert worden\n\nwaren. In diesem Zusammenhang hat der Senat der dauernden Inbesitznahme\n\ndes Objekts durch den Staat und der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse\n\ndurch diesen eine besondere Bedeutung zuerkannt. Das Oberlandesgericht\n\nwar indessen rechtlich nicht gehalten, diesen Umständen für den von ihm zu\n\nbeurteilenden Sachverhalt das gleiche Gewicht beizumessen. Der Schluß von\n\nder tatsächlichen Inbesitznahme auf einen, von den Voraussetzungen des\n\nRechts gelösten Enteignungswillen liegt unter den Verhältnissen nach der\n\nKonsolidierung der DDR und dem Ausbau der sozialistischen Gesetzlichkeit,\n\ndie hier zur Beurteilung stehen, nicht in gleicher Weise nahe, wie vordem.\n\nRaum für das Eigentum respektierende Rechtsgründe der staatlichen Nutzung\n\noder, was das Oberlandesgericht im Streitfalle für möglich hält, für ein nicht\n\nnäher aufgeklärtes Unterbleiben eines enteignenden Zugriffs, ist hier vorhan-\n\nden. Das Oberlandesgericht ist in diesem Zusammenhang zu Recht davon\n\nausgegangen, daß die staatliche Verwaltung nicht und die Inanspruchnahme\n\nnach § 14 AufbauG zunächst nicht zu einem Entzug des Eigentums führten.\n\nDies stimmt mit der Auffassung der am Restitutionsverfahren der Kläger betei-\n\nligten Ämter überein. Der Vortrag der Kläger, die umstrittene Fläche (ehemali-\n\nges Flurstück 321/1) sei zudem nicht Gegenstand der Inanspruchnahme ge-\n\nworden, entspricht dem Inhalt des Aufbauvermerks. Die Eintragung des Volks-\n\neigentums im Grundbuch ging nach dem von den Klägern vorgelegten Doku-\n\nment auf ein Ersuchen zurück, das ein anderes Grundstück zum Gegenstand\n\nhatte. Bei diesem Sachstand konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von\n\nder Möglichkeit ausgehen, daß die streitige Fläche nicht nach dem Aufbauge-\n\nsetz in Anspruch genommen und in der Folge auch nicht im Zuge des Entschä-\n\ndigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl I S. 257) entzogen wurde. Der von\n\nder Beklagten vorgelegte Rechtsträgernachweis vom 20. Mai 1963, dessen\n\nEchtheit die Kläger, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt haben, hat zwar\n\ndas damals (nur) im Kataster ausgewiesene Flurstück 70/5 zum Gegenstand.\n\nSie stützt sich aber auf die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz, die\n\nzwar für andere Teile des Flurstücks, nicht aber für das damals noch beste-\n\nhende Grundstück Flurstück 321/1 zutraf. Auch zu einer Dokumentation im\n\nGrundbuch hat der Nachweis vom 20. Mai 1963 nicht geführt.\n\n2. Der Hinweis der sofortigen Beschwerde auf den vom Bundesverwal-\n\ntungsgericht zu § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG entwickelten \"faktischen\"\n\nEnteignungsbegriff verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat\n\nbraucht sich hierbei nicht damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit das\n\nBundesverwaltungsgericht, das darauf abstellt, daß der Eigentümer unbeachtet\n\nder zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnis-\n\nsen der DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt wurde\n\n(VIZ 1996, 206; 97, 641), von seiner Rechtsprechung abweicht. Wäre das\n\nGrundstück Flurstück 321/1 nach den dargelegten Kriterien als enteignet zu\n\nbetrachten, so läge eine Entziehung vor, die vermögensrechtlich einer Enteig-\n\nnung nach dem Aufbaugesetz gleichzustellen wäre. Denn die unterbliebene\n\nEinbeziehung in eine Enteignungsmaßnahme nach diesem Gesetz kann, wenn\n\nsie aus faktischen Gründen der Entziehung gleichgestellt werden soll, vermö-\n\ngensrechtlich keine anderen Folgen auslösen als diese. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 284 und 289), der sich\n\nder Senat angeschlossen hat (BGHZ 129, 112), werden Enteignungen nach\n\ndem Aufbaugesetz wie nach dem Baulandgesetz, von hier nicht vorliegenden\n\nAusnahmen abgesehen, von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b\n\nVermG nicht erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn, wie bei der \"faktischen\" Enteig-\n\nnung, im Einzelfall eine Entschädigung nicht zugeflossen ist. Gegenstand der\n\nRestitution ist in diesem Falle nur die ausgebliebene Entschädigung. Der damit\n\nentfallenen Möglichkeit, bei fehlgeschlagenen Regelenteignungen zivilrechtli-\n\nchen Ansprüchen durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensge-\n\nsetzes Grenzen zu setzen (Senat BGHZ 118, 34; 120, 198 und 204), hat das\n\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetz durch den Bestandsschutz zu-\n\ngunsten des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB) Rechnung getragen. Zu-\n\ntreffend geht aber das Oberlandesgericht davon aus, daß sich der Bestands-\n\nschutz auf das materielle Recht beschränkt, den durch den Rückzug des Re-\n\nstitutionsrechts aus den Regelenteignungen freigemachten Zugang zu den Zi-\n\nvilgerichten aber nicht erneut verschließt.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/v-zb-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/v-zb-32-99","retrieved":"2026-07-10 11:16:27.862260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-21/v-zb-32-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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