{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"VI ZR 377/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Abs. 1 Ohne besondere Umstände kann nicht verlangt werden, daß in der offenen Station einer psychiatrischen Klinik alle Türen und Fenster verschlossen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 377/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Dc Abs. 1\n\nOhne besondere Umstände kann nicht verlangt werden, daß in der offenen Station\n\neiner psychiatrischen Klinik alle Türen und Fenster verschlossen werden.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - OLG Zweibrücken\n LG Frankenthal\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr.\n\nLepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Novem-\n\nber 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose be-\n\nreits ab Ende Dezember 1992 für elf Wochen stationär in der Landesnervenkli-\n\nnik A. behandelt worden war, erschien am 22. November 1994 mit der Einwei-\n\nsungsdiagnose \"Psychose\" in Begleitung zweier Verwandter im Krankenhaus\n\nder Beklagten und wollte stationär aufgenommen werden. Die diensthabende\n\nÄrztin erhob die Anamnese. Diese befaßte sich auch mit einer Selbstmordge-\n\nfahr für die Klägerin. Sie erklärte, früher Gedanken an Selbstmord gehabt zu\n\nhaben, ihre Kinder stünden jedoch im Vordergrund. Einen Selbstmordversuch\n\nhatte die Klägerin noch nicht unternommen. Die Klägerin erhielt ein Bett in der\n\noffenen Station im dritten Stock. In den Zimmern dieser Station waren die Fen-\n\nstergriffe entfernt, um ein Öffnen der Fenster durch die Patienten zu verhin-\n\ndern.\n\nDie Klägerin wurde mit Medikamenten versorgt. In der Nacht gegen\n\n1.00 Uhr erschien die Klägerin bei der Nachtschwester und bat diese - wie\n\nschon um 20.30 Uhr - um Tee. Sie bejahte deren Frage, ob sie ein Schlafmittel\n\nwolle. Die Nachtschwester holte zunächst das Teeglas aus dem Zimmer der\n\nKlägerin. Während dieser Zeit begab sich die Klägerin in den Aufenthaltsraum,\n\nder einen unverschlossenen Zugang zum Balkon hatte. Als die Schwester mit\n\ndem Teeglas in den Dienstraum zurückkehrte, um die Medikamente zu holen,\n\nsah sie durch die geöffnete Türe des Aufenthaltsraumes, daß die Klägerin die\n\nBalkontüre geöffnet hatte, sich kurz zu ihr umdrehte und über die Brüstung\n\nkletterte. Die Schwester konnte einen Sturz der Klägerin nicht mehr verhindern.\n\nDurch den Sturz aus 11 bis 12 Meter Höhe verletzte sich die Klägerin schwer.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte aus Organisationsverschulden im Wege\n\nder Teilklage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld\n\nvon mindestens 40.000 DM nebst 4% Zinsen seit 5. August 1995 in Anspruch\n\ngenommen; der Aufenthaltsraum habe ohne großen Aufwand gesichert werden\n\nkönnen, was nach ihrem Unfall geschehen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt und die Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, zwar habe die Aufnahmeanamnese keinen Anlaß für\n\neine Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Station geboten. Die\n\nBeklagte hafte aber, weil sie den Aufenthaltsraum nicht hinreichend gegen ei-\n\nnen nicht vorhersehbaren Entschluß eines Patienten zum Selbstmord gesichert\n\nhabe. Auch im Aufenthaltsraum der offenen Station in der Klinik der Beklagten\n\nseien nicht jegliche Sicherheitsvorkehrungen entbehrlich. Ein psychiatrisches\n\nKrankenhaus übernehme nicht nur, den Patienten möglichst zu heilen, sondern\n\nauch, alle Gefahren, die diesem durch seine Krankheit drohten, von ihm abzu-\n\nwenden. Es bedürfe daher in den Grenzen des Erforderlichen und des für das\n\nKrankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren der Überwachung und\n\nSicherung der Kranken. Diese Pflicht bestehe ohne Bezug auf einen konkreten\n\nEinzelfall. Bei dem Krankheitsbild der Klägerin könne ein Selbstmord weder\n\nausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich bewertet werden; es habe\n\ndaher ein Sicherungsbedürfnis für die Klägerin bestanden, das eine \"Grundsi-\n\ncherung\" erfordert habe. Diese gebiete eine Vorsorge gegen die Gefahr eines\n\nSprunges aus großer Höhe. Als Vorsorge hätte es ausgereicht, die Balkontüre\n\nnachts abzuschließen. Technische oder medizinische Standards über die An-\n\nforderungen an die Grundsicherung einer offenen Station gebe es zwar nicht.\n\nDaß die Fenster in den anderen Zimmern auf dieser Station nicht zu öffnen\n\nseien, zeige aber, daß eine Grundsicherung mit dem therapeutischen Konzept\n\nder Beklagten zu vereinbaren sei. Tatsachen, die einer nächtlichen Sicherung\n\nauch des Aufenthaltsraumes entgegenstünden, habe die Beklagte nicht vorge-\n\ntragen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Notwendig-\n\nkeit der Grundsicherung in einer offenen Krankenhausstation von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung sei.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprü-\n\nfung auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen\n\nnicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechts-\n\nfehler davon aus, daß der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses nicht\n\nnur zur Behandlung der aufgenommenen Patienten verpflichtet ist. Ihm obliegt\n\ndeliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten\n\nvor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit durch ihn selbst und\n\ndurch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht. Die-\n\nse Pflicht ist allerdings - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - be-\n\nschränkt auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die\n\nPatienten Zumutbare. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichts-\n\npunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, 102; BGH, Urteil vom\n\n23. September 1993 - III ZR 107/92 - VersR 1994, 50).\n\nDas Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen an die der\n\nBeklagten als Krankenhausträgerin zum Schutze ihrer Patienten obliegende\n\nSorgfalt, wenn es ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung als Si-\n\ncherung gegen einen - unvorhersehbaren - Selbstmordversuch verlangt, im\n\nKrankenhaus der Beklagten habe jedenfalls nachts auch die Balkontüre im\n\nAufenthaltsraum der offenen Station im dritten Stockwerk so gesichert sein\n\nmüssen, daß Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprunges vom Balkon getroffen\n\ngewesen sei.\n\na) Für die Mindestanforderungen an die Sicherung der Patienten auf ei-\n\nner offenen Station in psychiatrischen Kliniken gibt es weder medizinische\n\nnoch technische Standards, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der\n\nAusführungen des im ersten Rechtszug beauftragten Sachverständigen ohne\n\nRechtsfehler festgestellt hat.\n\nb) Aus Rechtsgründen kann - im Gegensatz zur Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - in einer offenen Station ohne besondere Umstände nicht ver-\n\nlangt werden, alle Türen und Fenster verschlossen zu halten.\n\nDas Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit einem\n\nSicherungsbedürfnis der Klägerin \"dem Grunde nach\". Diese Auffassung findet\n\nweder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den bisher festgestell-\n\nten tatsächlichen Umständen eine ausreichende Stütze.\n\naa) Der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist eine Pflicht zur Überwachung und Sicherung des psychisch kran-\n\nken Patienten ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall und damit auch zur\n\nAbwehr einer unvorhersehbaren Gefahr, die bei psychischen Krankheiten nach\n\nAnsicht des Berufungsgerichts stets gegeben sei, nicht zu entnehmen.\n\nDas Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1985\n\n(VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98 ff.) befaßt sich mit der Frage, ob der Kranken-\n\nhausträger einem Patienten eine auf einen Selbstmordversuch gestützte Mit-\n\nverursachung der Schädigung entgegenhalten kann. Zu Mindestanforderungen\n\nan die Sicherung der Patienten in einer offenen Station hat der Senat in diesem\n\nRahmen nicht Stellung genommen.\n\nIn der Entscheidung vom 9. April 1987 ging es um die Ausgestaltung der\n\nFenster eines Beruhigungsraumes (III ZR 171/86 - VersR 1987, 985), während\n\nvorliegend die Sicherung eines Aufenthaltsraumes mit Balkonzugang zur\n\nNachtzeit in einer offenen Station in Frage steht. Diese Fallgestaltungen sind\n\nnicht vergleichbar. In einen Beruhigungsraum werden vorwiegend \"unruhige\"\n\nPatienten gebracht, bei denen mit unvorhergesehenen Handlungen auch im\n\nSinne der Selbstgefährdung zu rechnen ist; demgegenüber bestand bei der\n\nKlägerin keine Veranlassung, mit einem Selbstmordversuch zu rechnen, wie\n\ndas Berufungsgericht sachverständig beraten in anderem Zusammenhang\n\nfestgestellt hat.\n\nbb) Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird - soweit\n\nersichtlich - darauf abgestellt, ob vor dem Unfall (\"ex ante\") eine Selbstmord-\n\ngefahr akut oder (nur) latent erkennbar vorhanden ist, und nur bei Akutfällen\n\neine verstärkte Sicherungspflicht erwogen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993,\n\n1271 und VersR 1979, 451 mit NA-Beschluß des Senats vom 6. Dezember\n\n1977 - VI ZR 170/75 -; OLG Braunschweig OLGR 1994, 67; OLG Hamm VersR\n\n1990, 1240 mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Mai 1990 - VI ZR 318/89 -\n\nund VersR 1986, 171 mit NA-Beschluß des Senats vom 5. März 1985 - VI ZR\n\n166/84 -; OLG Düsseldorf VersR 1984, 193 mit NA-Beschluß des Senats vom\n\n4. Oktober 1983 - VI ZR 310/82 -; OLG Oldenburg VersR 1997, 117; OLG Ko-\n\nblenz MedR 2000, 136 mit NA-Beschluß des Senats vom 21. März 2000\n\n- VI ZR 314/99 -). Nur vereinzelt werden \"Minimalanforderungen\" an den bauli-\n\nchen Sicherheitsstandard einer offenen Station gestellt, zu denen es gehören\n\nsoll, daß die Stationstüren verschließbar sind und die Fenster nicht so geöffnet\n\nwerden können, daß ein Patient hinaussteigen oder hinausspringen kann (OLG\n\nKoblenz OLGZ 1991, 326, 328; für einen - nicht vergleichbaren - Wachsaal\n\nBayObLG VersR 1980, 872). Dem ist nicht zu entnehmen, daß die Balkontüre\n\nin dem Aufenthaltsraum einer offenen Station im dritten Stock eines Gebäudes\n\nzumindest nachts abgeschlossen sein muß. Die auch bei Patienten einer offe-\n\nnen Station möglicherweise (latent) vorhandene Selbstmordgefahr verlangt es\n\nnicht, jede Gelegenheit zu einer Selbstschädigung auszuschließen. Allerdings\n\ndarf auch eine psychiatrische Klinik nicht Gefahrenquellen für die Patienten\n\nschaffen oder verstärken, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der\n\nPatienten zu treffen, wie dies auch sonst Inhalt der Verkehrssicherungspflicht\n\nist. Die Schutzmaßnahmen müssen aber therapeutisch vertretbar sein und\n\ndürfen die Therapie des Patienten nur dann beeinträchtigen, wenn dies zum\n\nWohl des Patienten erforderlich ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht\n\nselbst davon ausgegangen, daß Aufenthaltsraum und Balkon hier Teil von\n\nMaßnahmen sind, welche die nach moderner Ansicht aus therapeutischen\n\nGründen erwünschte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen psychisch\n\nkranken Patienten und Arzt sowie Krankenhauspersonal fördern sollen. Das\n\nläßt das Berufungsgericht außer acht, wenn es eine Sicherung schon deshalb\n\nverlangt, weil die Notwendigkeit eines Zutritts zum Balkon zur Nachtzeit aus\n\neinem therapeutischen Konzept nicht abzuleiten sei. Daß die Gefahren für die\n\nPatienten nachts - etwa weil der Aufenthaltsraum nur von Einzelpersonen auf-\n\ngesucht wird - wesentlich erhöht wären und hierdurch eine andere Beurteilung\n\nerforderlich würde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin\n\nhatte das freilich unter Beweis gestellt; dem wird das Berufungsgericht nach\n\nZurückverweisung nachzugehen haben. Stellt sich dabei heraus, daß es aus\n\nmedizinischer Sicht hinnehmbar war, die Balkontüre geöffnet zu lassen, wird\n\ndas Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das in der\n\nPerson der Klägerin bestehende Gefährdungspotential besondere Maßnahmen\n\nzu treffen waren. Die Rechtsfrage, welche Sorgfaltsanforderungen insoweit an\n\nden Klinikträger zu stellen sind, hat das Gericht dann unter Berücksichtigung\n\ndes aus ärztlicher Sicht für eine Behandlung des Patienten Gebotenen - in der\n\nRegel nach sachverständiger Beratung - zu entscheiden.\n\n2. Das angefochtene Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Be-\n\nstand (§ 563 ZPO). Die Aufnahme der Klägerin in die offene Station war nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft.\n\nDas Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - offen gelassen, wie das Verhalten der Nachtschwester haftungsrechtlich\n\nzu bewerten ist. Erforderlichenfalls wird es das nachzuholen haben.\n\nGroß \n\nDr. Lepa \n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Greiner \n\nWellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/vi-zr-377-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/vi-zr-377-99","retrieved":"2026-07-10 11:18:19.833542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/vi-zr-377-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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