{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"VI ZR 2/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 321 Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revisi- on dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 2/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 321\n\nEin Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revisi-\n\non dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546\n\nAbs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - OLG Oldenburg\nLG Oldenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach,\n\nDr. Greiner und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des\n\n6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom\n\n19. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten gemäß\n\n§ 554 a ZPO als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 26.840 DM.\n\nGründe:\n\n1. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. September 1999 unter\n\nKlagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des Klägers dem Grunde\n\nnach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß der\n\nBeklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall\n\nvom 3. Mai 1998 zu ersetzen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Revi-\n\nsion angegriffen.\n\nAuf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Tatbestand des\n\nUrteils nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im Berufungsrechtszuge\n\nauch beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die Zeit vom\n\n1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom\n\n19. November 1999 hat das Berufungsgericht sodann das Grundurteil auf die-\n\nsen Zahlungsantrag erstreckt.\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er geltend\n\nmacht, das Ergänzungsurteil sei ohne den nach § 321 ZPO erforderlichen An-\n\ntrag ergangen.\n\n2. Die Revision ist nicht zulässig.\n\nEin Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selb-\n\nständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer\n\nselbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder\n\ndie nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil\n\nselbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - VersR\n\n1980, 263; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107,\n\n1113). Daran fehlt es hier. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klage-\n\nerweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, was\n\ndie Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision\n\nkeinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfech-\n\ntung des Ergänzungsurteils. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entgegen\n\nder Auffassung der Revision auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichts-\n\npunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben, für die keinerlei Anhaltspunkte\n\nvorliegen.\n\nGroß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/vi-zr-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/vi-zr-2-00","retrieved":"2026-07-10 11:18:27.825234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/vi-zr-2-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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