{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"IX ZR 434/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4 Die Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen, oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechts- geschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor schützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen tätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene ent- sprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten hätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig hätte erfüllen können, ist unerheblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 434/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4\n\nDie Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen,\n\noder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechts-\n\ngeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor\n\nschützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen\n\ntätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene ent-\n\nsprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten\n\nhätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig\n\nhätte erfüllen können, ist unerheblich.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör,\n\nDr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\n\nvom 19. November 1998 aufgehoben und das Schlußurteil der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember 1995\n\nteilweise abgeändert.\n\nDie Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie\n\ndarauf gestützt wird, daß die Beklagten den gegen den früheren\n\nBeklagten zu 3, den Notar D. Z., ..., ..., gerichteten Schadener-\n\nsatzanspruch im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom\n\n11. Oktober 1983 (UR-Nr. 447/83) haben verjähren lassen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Ge-\n\nsamtschuldner alle weiteren Schäden zu ersetzen, die den Klä-\n\ngern wegen der Verjährung dieses Anspruchs entstanden sind\n\nund noch entstehen werden.\n\nZur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe\n\ndes Zahlungsanspruchs, soweit dieser auf die Verjährung des\n\nNotarhaftungsanspruchs gestützt wird, über den Zahlungsan-\n\nspruch, soweit dieser auf die unterlassene Verhinderung der\n\nZwangsversteigerung gestützt wird, sowie über die Kosten - auch\n\nder Revisionsinstanz - wird die Sache an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger - (inzwischen geschiedene) Eheleute - nehmen die Beklagten\n\nzu 1) und 2) (im folgenden: die Beklagten) wegen Schlechterfüllung eines An-\n\nwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nIm Jahre 1983 ließ I. W. (im folgenden: Verkäuferin) durch ihren Ehe-\n\nmann, einen Bauunternehmer, auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Dop-\n\npelhaus errichten. Die eine Hälfte wollte sie für sich selbst behalten, die andere\n\nals Wohnungseigentum veräußern. Die Kläger zeigten Interesse und schlossen\n\ndeshalb im Juli 1983 mit der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-\n\nHolstein (WKA) einen Vertrag über die Finanzierung des Objekts. Die Verkäu-\n\nferin wollte den angefangenen Bau zu \"Freundschaftspreisen\" fertigstellen. Die\n\nKläger trugen zunächst durch Zahlungen, Materiallieferungen, Eigenleistungen\n\nund einen Kredit dazu bei.\n\nSpäter, am 11. Oktober 1983, beurkundete der frühere Drittbeklagte (im\n\nfolgenden: Notar) einen Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und den Klägern\n\nüber einen Miteigentumsanteil am Grundstück und Sondereigentum an der im\n\nBau befindlichen Wohnung zum Preise von 110.000 DM. Damit wurden Grund-\n\nstücksanteil, Keller, Brauchwasserhausanschluß und Entwässerung bis zur\n\nStraße abgegolten. Die Errichtung der Doppelhaushälfte im übrigen sei, so\n\nheißt es in der Urkunde weiter, von den Klägern auf eigene Kosten vorzuneh-\n\nmen. Tatsächlich war der Rohbau zu diesem Zeitpunkt schon weiter - in wel-\n\nchem Umfang, ist zwischen den Parteien streitig - gediehen. Die Verkäuferin\n\nund die Kläger hatten sich aber nicht auf den Preis für die weiteren Leistungen\n\neinigen können. Insofern sollte weiter verhandelt werden.\n\nDies geschah - in Gegenwart des Notars - noch am selben Tage. Der\n\nNotar setzte einen Entwurf auf, in dem es heißt, daß die Kläger sich verpflich-\n\nten, für das vorhandene Gebäude weitere 84.839,27 DM an die Verkäuferin zu\n\nzahlen. Die Richtigkeit der diesem Betrag zugrundeliegenden Abrechnung\n\nsollte von den Vertragsparteien noch überprüft werden. Als diese tags darauf,\n\nam 12. Oktober 1983, wieder bei dem Notar erschienen, waren sie sich immer\n\nnoch uneins. Der Notar fügte nunmehr in den am Vortag geschriebenen Ent-\n\nwurf den Satz ein: \"Die Richtigkeit der Abrechnung bleibt vorbehalten\". Darauf-\n\nhin unterschrieben die Eheleute W. und der Kläger zu 1), dieser zugleich für\n\ndie Klägerin zu 2), den Text. Notariell beurkundet wurde er nicht.\n\nAuch später kam eine Einigung über den Preis nicht zustande. Die Klä-\n\nger setzten den Bau in eigener Regie fort. Am 16. Dezember 1983 wurde das\n\nWohnungseigentum aufgelassen. Am 1. Februar 1984 wurden die Kläger im\n\nGrundbuch als Eigentümer eingetragen.\n\nIm April 1984 erhob die Verkäuferin gegen die Kläger vor dem Landge-\n\nricht Hamburg (19 O 173/84) Klage auf Zahlung des sich aus dem \"Vertrag\"\n\nvom 12. Oktober 1983 ergebenden Betrages von 84.839,27 DM. Sie obsiegte\n\nin erster Instanz und vollstreckte aus dem Urteil in Darlehensauszahlungsan-\n\nsprüche der Kläger gegen die WKA. In der Folgezeit gerieten die Arbeiten am\n\nRohbau ins Stocken. In der Berufungsinstanz wies das OLG Hamburg (14 U\n\n179/84) die damaligen Prozeßparteien durch Beschluß vom 5. Februar 1985\n\ndarauf hin, daß die beiden Verträge vom 11. und 12. Oktober 1983 nichtig sei-\n\nen. Mit derselben Begründung wies es durch Urteil vom 17. Mai 1985 die Klage\n\nab. Das Urteil wurde den Hamburger Prozeßbevollmächtigten der Kläger am\n\n30. Mai 1985 zugestellt.\n\nDer Beklagte zu 1 war schon seit Beginn dieses Rechtsstreits als Korre-\n\nspondenzanwalt der Kläger eingeschaltet. Intern bearbeitete hauptsächlich der\n\nBeklagte zu 2 die Angelegenheit. Dieser war zunächst als Referendar und seit\n\nseiner Zulassung als Rechtsanwalt im August 1985 als freier Mitarbeiter in der\n\nPraxis des Beklagten zu 1 tätig. Seit Ende 1985 erschien sein Name auch im\n\nBriefkopf der Sozietät. Im Februar 1988 schied er dort aus.\n\nNach Abschluß des Rechtsstreits 19 O 173/84 / 14 U 179/84 korrespon-\n\ndierte die Sozietät des Beklagten zu 1 namens der Kläger vergeblich mit der\n\nGegenseite über die Rückabwicklung des Geschäfts. Im Dezember 1985 erhob\n\ndie Verkäuferin Klage auf Rückübertragung des Wohnungseigentums und des\n\nBesitzes an dem Grundstück (LG Hamburg 19 O 499/85). Die Kläger, die das\n\nWohnungseigentum inzwischen mit Grundpfandrechten in Höhe von ca.\n\n260.000 DM zugunsten der WKA belastet hatten, hielten diesem Begehren An-\n\nsprüche auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 307.425,95 DM entgegen.\n\nDie WKA kündigte im März 1986 die den Klägern gewährten Kredite mit\n\nder Begründung, daß mit der Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr ge-\n\nrechnet werden könne und die Kläger mit ihren Leistungen im Rückstand seien.\n\nIm Juni 1986 wurde auf Antrag der WKA die Zwangsversteigerung des Woh-\n\nnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert wurde auf 190.000 DM\n\nfestgesetzt. Anfang 1987 erklärte der Beklagte zu 2 den Klägern, daß deren\n\nRechte gegen die Verkäuferin durch eine Zwangsversteigerung nicht beein-\n\nträchtigt würden, ihnen insbesondere die Rückabwicklungsansprüche erhalten\n\nblieben. Diese Einschätzung der Rechtslage teilte er auch der WKA mit. In der\n\nZwangsversteigerung wurde der Verkäuferin für durch Zahlung zu berichtigen-\n\nde 134.000 DM der Zuschlag erteilt.\n\nNach dem (Rück-)Erwerb in dem Zwangsversteigerungsverfahren stellte\n\ndie Verkäuferin in dem noch anhängigen Rechtsstreit 19 O 499/85 ihre Klage\n\nauf Zahlung von (190.000 DM Verkehrswert ./. 165.692 DM Leistungen der\n\nKläger =) 24.308 DM um. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen,\n\nschon nach dem eigenen Vortrag der Verkäuferin seien die beim Saldieren zu-\n\ngunsten der Gegenseite anzusetzenden Posten höher als diejenigen zu ihren\n\neigenen Gunsten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Im Frühjahr 1988 beende-\n\nten die Kläger das Mandat der Beklagten.\n\nDie Kläger haben im Januar 1990 eine Schadensersatzklage gegen die\n\nBeklagten und den Notar erhoben. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil\n\nvom 19. Oktober 1990 hat das Landgericht die Klage gegen den Notar wegen\n\nVerjährung abgewiesen. Daraufhin haben die Kläger geltend gemacht, die Be-\n\nklagten hätten zum einen den Anspruch gegen den Notar verjähren lassen und\n\nes zum anderen versäumt, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Sie haben\n\nbeantragt, die Beklagten zur Zahlung von 208.317,37 DM nebst kapitalisierter\n\nZinsen in Höhe von 99.270,50 DM sowie weiterer Zinsen zu verurteilen und\n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, den Klägern den aus der\n\nVerjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Notar entstandenen und\n\nnoch entstehenden Schaden zu ersetzen. Durch Schlußurteil hat das Landge-\n\nricht auch diese Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Er-\n\nfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren gegen die Be-\n\nklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nDie Beklagten seien nicht haftbar dafür, daß der Notar nicht mit Erfolg\n\nauf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei. Zwar habe er vorsätz-\n\nlich seine Amtspflichten verletzt, als er den Verkauf des Wohnungseigentums\n\nbeurkundet habe. Diese Beurkundung hätte er unterlassen müssen, weil die\n\nbeurkundete Einigung nur einen Teil des beabsichtigten Rechtsgeschäfts um-\n\nfaßt und bezüglich des anderen Teils ein offener Dissens vorgelegen habe.\n\nWenn der Notar die Beurkundung des ersten Teils pflichtgemäß abgelehnt\n\nhätte, wäre der Schaden nicht entstanden. Dieser falle jedoch nicht in den\n\nSchutzbereich der verletzten Amtspflicht. Er beruhe auf der Zwangsversteige-\n\nrung des Wohnungseigentums. Diese sei nicht wegen der Unwirksamkeit des\n\nbeurkundeten Vertrages, sondern deswegen betrieben worden, weil die Kläger\n\nihre Verpflichtungen gegenüber der WKA nicht mehr hätten erfüllen können.\n\nDie Beklagten hätten es auch nicht zu vertreten, daß ein - etwa doch beste-\n\nhender - Notarhaftungsanspruch verjährt sei. Der Lauf der Verjährungsfrist ha-\n\nbe erst mit der Zwangsversteigerung im Jahre 1987 begonnen. Nachdem das\n\nMandat der Beklagten im Frühjahr 1988 geendet habe, hätten die Kläger, durch\n\nihren neuen Rechtsanwalt beraten, noch ausreichend Zeit gehabt, um gegen\n\nden Notar vorzugehen. Dies gelte selbst dann, wenn man nicht den Zeitpunkt\n\nder Zwangsversteigerung für maßgeblich hielte, sondern den rechtskräftigen\n\nAbschluß des Vorprozesses vor dem Landgericht Hamburg (19 O 173/84) und\n\ndem Oberlandesgericht Hamburg (14 U 179/84).\n\nDie Kläger könnten die Beklagten auch nicht wegen mangelhafter Ver-\n\ntretung ihrer Interessen gegenüber der die Zwangsversteigerung des Woh-\n\nnungseigentums betreibenden WKA haftbar machen. Selbst wenn man zugun-\n\nsten der Kläger davon ausgehe, daß der von den Beklagten eingenommene\n\nStandpunkt, die Kläger stünden mit ihren bereicherungsrechtlichen Rückab-\n\nwicklungsansprüchen nach einer Zwangsversteigerung nicht schlechter als\n\nvorher, falsch gewesen sei, und wenn man weiter davon ausgehe, daß die Be-\n\nklagten diesen falschen Rechtsstandpunkt auch der WKA mitgeteilt hätten, be-\n\nruhe der geltend gemachte Schaden nicht hierauf. Die Kläger hätten die WKA\n\nersichtlich nicht dazu bewegen können, von der Zwangsversteigerung Abstand\n\nzu nehmen. Die WKA sei nicht länger bereit gewesen, auf eine Rückabwick-\n\nlung des unwirksamen Kaufvertrages zu warten.\n\nB.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, daß dann,\n\nwenn in der Person des Beklagten zu 1 ein Haftungstatbestand gegeben ist,\n\nder Beklagte zu 2 in gleicher Weise haftet. Er war ab August 1985 als Rechts-\n\nanwalt zugelassen, arbeitete vorher wie nachher in der Kanzlei des Beklagten\n\nzu 1 mit und erweckte nach seiner Zulassung den Anschein einer Sozietät mit\n\ndem Beklagten zu 1. Dann haftet er auch wie ein Sozius (st.Rspr., vgl.\n\nBGHZ 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991,\n\n1225; v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041). Die den Beklag-\n\nten zur Last gelegten Pflichtverletzungen betreffen durchweg den Zeitraum\n\nnach August 1985. Die Revisionserwiderung des Beklagten zu 2 wendet sich\n\ndenn auch nicht gegen die Anwendung der dargestellten Grundsätze.\n\nII.\n\nDie Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie darauf\n\ngestützt wird, daß die Beklagten den Schadensersatzanspruch der Kläger ge-\n\ngen den Notar haben verjähren lassen.\n\n1. Die Kläger haben gegen den Notar einen Schadensersatzanspruch\n\ngemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO.\n\na) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen,\n\ndaß der Notar seine Amtspflichten verletzt hat.\n\naa) Der Notar hätte die Beurkundung vom 11. Oktober 1983 ablehnen\n\nmüssen. Ein Notar darf nicht sehenden Auges ein nichtiges Geschäft beurkun-\n\nden (§ 4 BeurkG); das vertrüge sich nicht mit seiner Aufgabe als Organ der\n\nRechtspflege (§ 1 BNotO). Das beurkundete Geschäft war nichtig. Die Kläger\n\nwollten nicht lediglich das Sondereigentum an dem Rohbau ihrer Doppelhaus-\n\nhälfte \"bis zur Oberkante Kellerdecke\" erwerben, sondern an dem gesamten\n\nRohbau. Das, was der Beklagte beurkundet hat, war von den Parteien nicht\n\nernsthaft gewollt. Falls der beurkundete Vertrag nicht als Scheingeschäft\n\n(§ 117 BGB) unwirksam war (für diesen Fall vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember\n\n1991 - NotSt (Brfg) 2/91, BGHR BeurkG § 4 - Zweck, unredlicher 1; Sandküh-\n\nler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 14 Rdnr. 82), konnte er je-\n\ndenfalls nur in Verbindung mit einer formell und materiell wirksamen Beurkun-\n\ndung des \"restlichen Geschäfts\" wirksam werden. Ob es dazu kam, war am\n\n11. Oktober 1983 ungewiß.\n\nPflichtwidrig war es auch, daß der Notar die Vertragsparteien unter\n\nZiff. III (3) d der Urkunde vom 11. Oktober 1983 wahrheitswidrig versichern\n\nließ, \"daß sie außerhalb dieses Vertrages keine beurkundungspflichtigen Ab-\n\nmachungen ... getroffen haben\". Dadurch hat der Notar die Vollständigkeit der\n\nUrkunde vorgespiegelt und einen falschen Anschein erweckt. Das verstößt ge-\n\ngen die Pflicht zur redlichen Amtsführung (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG).\n\nDer Notar hätte die Vertragsparteien auf die zumindest vorläufige Unwirksam-\n\nkeit der Beurkundung aufmerksam machen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli\n\n1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1663). Dies hat er unterlassen.\n\nbb) Eine weitere Pflichtverletzung hat der Notar begangen, als er tags\n\ndarauf - am 12. Oktober 1983 - an der Errichtung der privatschriftlichen Urkun-\n\nde mitwirkte, in welcher der \"restliche Rohbau\" verkauft wurde. Wenn insoweit\n\nein Vertrag geschlossen worden wäre, wäre er formnichtig gewesen. Indes ist\n\nnicht einmal ein Vertrag zustande gekommen, weil sich die Beteiligten über die\n\nHöhe des Kaufpreises nicht einigen konnten (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Indem\n\nder Notar die Kläger und die Verkäuferin den \"Vertrag\" unterschreiben ließ,\n\nohne klarzustellen, daß diese Unterschriften rechtlich wirkungslos waren, hat\n\ner wiederum einen falschen Anschein erweckt und damit der Pflicht zur wahr-\n\nheitsgemäßen Bezeugung (§ 14 Abs. 2 BNotO) zuwidergehandelt (vgl. BGH\n\n134, 100, 108 f; Sandkühler, aaO Rdnr. 64).\n\nGegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bezüglich des Kaufpreisan-\n\nspruchs habe ein offener Dissens vorgelegen, wenden sich die Revisionserwi-\n\nderungen der beiden Beklagten im Wege einer Gegenrüge. Sie machen darauf\n\naufmerksam, daß § 154 Abs. 1 BGB lediglich eine Auslegungsregel enthalte,\n\ndie unanwendbar sei, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte\n\nerkennbar hätten vertraglich binden wollen. Davon sei im vorliegenden Fall\n\nauszugehen, weil die Kaufvertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\nbereits mit dem Vollzug des Vertrages begonnen gehabt und den Vollzug da-\n\nnach fortgesetzt hätten.\n\nDiese Gegenrügen greifen nicht durch. Zwar haben die Kaufvertrags-\n\nparteien den Vertrag tatsächlich - vor und nach dem 11./12. Oktober 1983 -\n\numgesetzt. Dies könnte darauf hindeuten, daß sie sich trotz der fehlenden Ei-\n\nnigung über den Kaufpreis haben binden wollen.\n\nUm die Anwendung der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB auszu-\n\nschließen, muß aber noch hinzukommen, daß sich die verbliebenen Vertrags-\n\nlücken ausfüllen lassen (BGH, Urt. v. 20. September 1989 - VIII ZR 143/88,\n\nNJW 1990, 1234, 1235; Staudinger/Bork, BGB 13. Bearb. § 154 Rdnr. 3, 8;\n\nPalandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 154 Rdnr. 2). Das ist hier nicht der Fall. Der\n\nunvollständige Vertrag enthält keine Hinweise darauf, wie sich die Parteien die\n\nSchließung der Lücke vorgestellt haben. Das dispositive Gesetzesrecht bietet\n\nebensowenig eine Lösung. Die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB sind nicht\n\nanwendbar, weil sich aus den getroffenen Abmachungen und dem nachfolgen-\n\nden Verhalten der Kaufvertragsparteien nicht ergibt, daß einer Seite ein Be-\n\nstimmungsrecht zustehen sollte (vgl. BGHZ 94, 98, 102; BGB, Urt. v. 5. Juli\n\n1991 - V ZR 117/90, NJW-RR 1992, 142). Die Anwendung des § 317 BGB\n\nscheidet aus, weil die für die Arbeitsleistungen anzusetzenden \"Freund-\n\nschaftspreise\" von einem Dritten nicht bestimmt werden können. Dies - und die\n\ndamit zusammenhängende fehlende Heilungskraft der Eigentumsumschreibung\n\n- hat bereits das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 17. Mai 1985 (14 U\n\n179/84) zutreffend erkannt.\n\nDa es bereits an einem Vertragsschluß fehlt, kommt es auf den Mangel\n\nder notariellen Form (§ 313 Satz 1 BGB), auf den das Berufungsgericht abge-\n\nhoben hat, nicht an.\n\ncc) Pflichtwidrig - weil unvereinbar mit einer redlichen Amtsführung (§ 14\n\nAbs. 2 BNotO) - war es schließlich auch, daß der Notar den Vertrag vollzog,\n\nobwohl sich die Beteiligten - wie er wußte - bis zuletzt über den noch offenen\n\nPunkt nicht nur nicht geeinigt, vielmehr endgültig zerstritten hatten. Der Notar\n\nveranlaßte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger.\n\nAm 16. Dezember 1983 beurkundete er die Auflassung und anschließend\n\nzahlte er den von den Klägern bei ihm hinterlegten Betrag von 110.000 DM (mit\n\ndem der Grundstücksanteil und der Keller bis zur Oberkante Kellerdecke ab-\n\ngegolten werden sollte) an die Verkäuferin aus. Schließlich veranlaßte er die\n\nUmschreibung des Eigentums. Bei alledem wußte der Notar, daß seine Versi-\n\ncherung, der Kaufvertrag sei \"rechtswirksam\", nicht der Wahrheit entsprach. Er\n\nhat als Partei im vorliegenden Verfahren vorgetragen, er habe schon am 11.\n\nOktober 1983 die Beteiligten darauf hingewiesen, daß eine \"Nachtragsbeur-\n\nkundung\" erforderlich sei, sobald sie sich geeinigt hätten, und daß \"ohne die\n\nNachtragsbeurkundung ein vertragsloser Zustand bestehe\". Bei einem \"ver-\n\ntragslosen Zustand\" durften die \"Vereinbarungen\" vom 11./12. Oktober 1983\n\nnicht von ihm vollzogen werden.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der No-\n\ntar seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt hat. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich\n\nbewußt über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört die\n\nKenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt,\n\nund das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewußtsein, gegen die\n\nAmtspflicht zu verstoßen. Zumindest muß der Amtsträger mit der Möglichkeit\n\neines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (vgl.\n\nBGHZ 120, 176, 181; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93, WM 1995,\n\n64, 66). Mehr ist für den Vorsatz nicht zu verlangen. Insbesondere ist nicht er-\n\nforderlich, daß der Amtsträger die Schädigung derjenigen will, die durch die\n\nverletzte Amtspflicht geschützt werden. Im vorliegenden Fall hat der Notar - wie\n\nsich aus den Ausführungen zu a) ergibt - bewußt seinen Amtspflichten zuwi-\n\ndergehandelt.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht der geltend\n\ngemachte Schaden zum Teil - nämlich soweit er nach dem 11. Oktober 1983\n\nentstanden ist - auf den dargestellten Pflichtverletzungen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat zu Recht an der Ursächlichkeit im natürli-\n\nchen Sinne nicht gezweifelt. Hätte sich der Notar pflichtgemäß verhalten, wä-\n\nren die Verträge vom 11./12. Oktober 1983 weder geschlossen noch gar voll-\n\nzogen worden. Dann hätten die Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in\n\ndas Objekt investiert; insofern wäre ihnen kein Schaden entstanden.\n\nbb) Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der (nach dem\n\n11. Oktober 1983 entstandene) Schaden falle nicht in den Schutzbereich der\n\nverletzten Amtspflichten.\n\nErsatz kann nur für solche Schadensfolgen verlangt werden, die inner-\n\nhalb des Schutzbereichs der verletzten Pflicht liegen. Notwendig ist ein innerer\n\nZusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage,\n\nnicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993\n\n- IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1517; v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97,\n\nWM 2000, 35, 38).\n\nDie Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlas-\n\nsen oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer\n\nRechtsgeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen\n\ndavor schützen, daß er im Vertrauen auf die vermeintliche Wirksamkeit des\n\nGeschäfts Aufwendungen tätigt, die sich wegen dessen Unwirksamkeit als\n\nnutzlos herausstellen. Darunter fallen bei einem unwirksamen Erwerb zunächst\n\nalle Aufwendungen, die getätigt werden, um die Gegenleistung aufzubringen.\n\nAußerdem soll der Betroffene davor geschützt werden, auf den vermeintlich\n\nerworbenen Gegenstand wertsteigernde Verwendungen vorzunehmen.\n\nZwar hat das Berufungsgericht angenommen - und dagegen wendet sich\n\ndie Revision nicht -, der Verlust des Wohnungseigentums beruhe auf der\n\nZwangsversteigerung und diese sei nicht durch die Unwirksamkeit der \"Verträ-\n\nge\" vom 11./12. Oktober 1984 ausgelöst worden, sondern durch den von den\n\nKlägern selbst zu verantwortenden Mangel an Geldmitteln. Dadurch wird je-\n\ndoch nicht in Frage gestellt, daß die Aufwendungen bei wertender Betrachtung\n\nin den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten fallen. Die Kläger machen\n\nnicht das positive Interesse geltend. Sie wollen nicht so gestellt werden, wie\n\nwenn sie Wohnungseigentümer wären. Die Kläger verlangen vielmehr das ne-\n\ngative Interesse, d.h. Ersatz der nutzlosen Aufwendungen, die sie im Vertrauen\n\nauf die Rechtsbeständigkeit des Wohnungserwerbs erbracht haben. Die Pflicht\n\ndes Notars, nicht zum Abschluß unwirksamer Rechtsgeschäfte beizutragen,\n\nsoll vor solchen Leistungen auch und gerade dann schützen, wenn der Betrof-\n\nfene sich damit - wegen mangelnder Finanzkraft - \"übernimmt\". Ob und in wel-\n\nchem Umfang die Aufwendungen bei einer bereicherungsrechtlichen Rückab-\n\nwicklung des Kaufvertrages hätten berücksichtigt werden können - hinsichtlich\n\nder Finanzierungskosten wäre das beispielsweise nicht möglich gewesen (vgl.\n\nBGHZ 116, 251, 256 f) -, ist ebenfalls unerheblich. Die Kläger sollten bereits\n\ndavor bewahrt werden, solche nutzlosen Aufwendungen überhaupt zu tätigen,\n\nderentwegen sie später - mit ungewissen Erfolgsaussichten - schuldrechtliche\n\nAusgleichsansprüche geltend machen mußten.\n\nd) Falls eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen sollte, kann sich\n\nder Notar nicht darauf berufen, weil ihm Vorsatz zur Last fällt (§ 19 Abs. 1\n\nSatz 2 BNotO).\n\n2. Der Schadensersatzanspruch gegen den Notar ist verjährt. Ein An-\n\nspruch wegen notarieller Amtspflichtverletzung verjährt gemäß § 19 Abs. 1\n\nSatz 3 BNotO, §§ 839, 852 BGB in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis\n\ndes Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die\n\nKenntnis vom Schaden setzt den Schadenseintritt voraus. Ein Schaden ist ein-\n\ngetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen verschlechtert hat,\n\nmögen auch Umfang und Endgültigkeit der Beeinträchtigung noch ungewiß\n\nsein (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330,\n\n1333 f; v. 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643).\n\nIm vorliegenden Fall verschlechterte sich die Vermögenslage der Kläger,\n\nsobald sie auf den nicht wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag Leistungen er-\n\nbrachten oder Aufwendungen auf die erworbene Immobilie tätigten. Kenntnis\n\nvom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hatten die Kläger mög-\n\nlicherweise schon am 12. Mai 1984. Mit Schriftsatz von diesem Tage haben sie\n\nim Verfahren 19 O 173/84 vor dem Landgericht Hamburg die Nichtigkeit des\n\nKaufvertrages gerügt. Spätestens mit Bekanntgabe des Beschlusses des OLG\n\nHamburg vom 5. Februar 1985, mit dem das Gericht mitteilte, daß es die Auf-\n\nfassung der Kläger zur Nichtigkeit des Kaufvertrages teile und ihrer Berufung\n\nstattgeben würde, hatten die Kläger diese Kenntnis. Der Beschluß ging ihnen\n\nnoch im Februar 1985 zu.\n\nDer Beginn der Verjährungsfrist wurde nicht wegen eines \"Verwei-\n\nsungsprivilegs\" des Notars (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) hinausgeschoben (s.o.\n\n1 d).\n\nDie Verjährungsfrist ist somit spätestens im Februar 1988 abgelaufen.\n\nEine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme war erst die Ein-\n\nreichung der Klageschrift am 12. Januar 1990. Diese kam zu spät.\n\n3. Den Eintritt der Verjährung haben die Beklagten zu verantworten. Zu\n\nder Anwaltspflicht, im Rahmen des Auftrags die Belange des Auftraggebers\n\nnach jeder Richtung wahrzunehmen und ihm voraussehbare und vermeidbare\n\nNachteile zu ersparen, gehört insbesondere die Verpflichtung, einem Rechts-\n\nverlust des Mandanten wegen Verjährung durch geeignete Maßnahmen entge-\n\ngenzuwirken.\n\nDer Beklagte zu 1 hatte die rechtlichen Interessen der Kläger während\n\ndes gesamten Zeitraums vom Beginn bis zur Vollendung der Verjährung zu\n\nvertreten, der Beklagte zu 2 ab August 1985, also auch er in der entscheiden-\n\nden Phase. Das Mandat der Beklagten endete frühestens am 8. März 1988.\n\nDie Beklagten haben zur Unterbrechung der Verjährung gegen den No-\n\ntar nichts unternommen, weil sie irrig meinten, diesen treffe keine Haftung (vgl.\n\nSchreiben der Beklagten an die Kläger vom 7. März 1988). Diese Fehlein-\n\nschätzung war schuldhaft, zumal die Beklagten die Unwirksamkeit des Kauf-\n\nvertrages durchaus erkannt und in den Vorprozessen entsprechend vorgetra-\n\ngen hatten.\n\n4. Ein Mitverschulden ist den Klägern nicht vorzuwerfen. Da die Verjäh-\n\nrung spätestens im Februar 1988 eingetreten war, hatte der - seit Frühsom-\n\nmer 1988 eingeschaltete - neue Anwalt der Kläger keine Möglichkeit mehr, den\n\nSchaden abzuwenden.\n\nIII.\n\nAuch die Feststellungsklage scheitert nicht - wie das Berufungsgericht\n\nangenommen hat - an dem Erfordernis der Kausalität. Der entsprechende An-\n\ntrag ist vielmehr zulässig und begründet.\n\nSoweit es um die Schäden geht, welche die Kläger mit der Zahlungskla-\n\nge geltend gemacht haben, erfolgt die begehrte Feststellung bereits mit dem\n\nAusspruch des Grundurteils. Die Beklagten haben auch für weitere Schäden\n\neinzustehen, die sich aus der Verjährung des den Klägern gegen den Notar\n\nzustehenden Anspruchs ergeben. Ein derartiger weiterer Schaden ist insbe-\n\nsondere die Kostenlast aus der Abweisung der Klage gegen den Notar.\n\nIV.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zahlungsklage auch insoweit zu Unrecht\n\nabgewiesen, als sie darauf gestützt wird, die Beklagten hätten pflichtwidrig die\n\nZwangsversteigerung des Wohnungseigentums nicht abgewendet.\n\n1. Die Beklagten haben dadurch, daß sie die Kläger dahin beraten - und\n\nentsprechend die WKA unterrichtet - haben, ihre Rückabwicklungsansprüche\n\nwürden durch die Zwangsversteigerung der Kaufsache nicht berührt, und dann\n\nauch nichts unternommen haben, um die Zwangsversteigerung zu verhindern,\n\nihre anwaltliche Pflicht, Schaden von den Mandanten abzuwenden, schuldhaft\n\nverletzt.\n\na) Das Berufungsgericht hat es für unerheblich gehalten, ob die den\n\nKlägern erteilte Auskunft der Beklagten, die Rückabwicklungsansprüche gegen\n\ndie Verkäuferin der Immobilie würden erhalten bleiben, falsch war. Es hat sich\n\ndeshalb zu der Frage, ob die Beklagten insoweit pflichtwidrig gehandelt haben,\n\nnicht abschließend geäußert. An der Pflichtverletzung können indes keine\n\nZweifel bestehen.\n\nDas Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend gemeint, die\n\n- von den Beklagten als solche nicht geleugnete - Auskunft sei falsch gewesen,\n\nwenn die Kläger mit ihren Rückabwicklungsansprüchen nach der Zwangsver-\n\nsteigerung ungünstiger dagestanden hätten als ohne diese. Ob letzteres der\n\nFall gewesen sei, hat das Berufungsgericht für ungeklärt gehalten. Das spricht\n\ndafür, daß es die Frage für eine tatsächliche gehalten hat. Es handelt sich je-\n\ndoch um eine Rechtsfrage. Die Zwangsversteigerung verschlechterte die\n\nRechtsstellung der Kläger insoweit, als sie dadurch auch wegen solcher Auf-\n\nwendungen, welche sie schon vor dem 11. Oktober 1983 getätigt hatten - und\n\nfür die deshalb der Notar nicht einzustehen brauchte -, ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht verloren. Darüber hinaus war die Zwangsversteigerung nachteilig, weil\n\nspätere Aufwendungen, die bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung\n\n\"Wohnungseigentum gegen Kaufpreis\" hätten berücksichtigt werden können,\n\nbei einer Abwicklung \"Wert des (versteigerten) Wohnungseigentums gegen\n\nKaufpreis\" außer Ansatz bleiben mußten. Bei der zuerst genannten Abwicklung\n\nhätten die Verwendungen der Kläger auf das gekaufte Wohnungseigentum oh-\n\nne Rücksicht darauf, ob sie zu einer Werterhöhung der Sache geführt haben,\n\nberücksichtigt werden können (vgl. BGHZ 137, 314, 317; Palandt/Thomas,\n\n§ 818 BGB Rdnr. 41); bei der letztgenannten waren die Aufwendungen nur be-\n\nachtlich, soweit sie zu einer Werterhöhung geführt hatten. Eine solche Werter-\n\nhöhung haben die Beklagten bestritten. Damit ist nach ihrem eigenen Vortrag\n\nvon einem Schaden - und somit von einer Pflichtverletzung - auszugehen.\n\nb) Die Pflichtverletzung war fahrlässig, weil die Beklagten unter Anwen-\n\ndung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnten und mußten, daß die\n\nZwangsversteigerung und der dadurch bedingte Wegfall des Bereicherungs-\n\ngegenstands die Berücksichtigungsfähigkeit der von ihren Mandanten - den\n\nKlägern - getätigten Aufwendungen nachteilig beeinflußte.\n\n2. Aus den Ausführungen zu 1 folgt zugleich, daß die Kläger einen\n\nSchaden erlitten haben. Mit dem Verlust des Wohnungseigentums in der\n\nZwangsversteigerung waren insbesondere die Leistungen, welche die Kläger\n\nvor dem 11. Oktober 1983 erbracht hatten, für sie nutzlos.\n\n3. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten kann für den Schaden\n\nursächlich gewesen sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser lasse\n\nsich nicht auf die mangelhafte Interessenwahrnehmung seitens der Beklagten\n\nzurückführen, ist rechtlich fehlerhaft.\n\nDas Berufungsgericht hat allerdings nicht feststellen können, daß die\n\nWKA die Zwangsversteigerung nicht (weiter) betrieben hätte, wenn ihr seitens\n\nder Beklagten die Nachteile geschildert worden wären, die den Klägern durch\n\ndie Zwangsversteigerung in bezug auf den beabsichtigten Bereicherungsaus-\n\ngleich drohten. Nach dem Beweisergebnis sei die WKA - so das Berufungsge-\n\nricht - nicht länger bereit gewesen, auf die Rückabwicklung zwischen den Ver-\n\ntragsparteien zu warten.\n\nDagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht indes darauf auf-\n\nmerksam, daß die Beklagten der WKA die Abtretung des Schadensersatzan-\n\nspruchs hätten anbieten können, den die Kläger gegen den Notar hatten. Damit\n\nmacht die Revision geltend, daß die Beklagten es unterlassen hätten, der WKA\n\nkonstruktive Vorschläge zu unterbreiten, wie deren Darlehensforderungen zu-\n\nrückzuführen waren. In den Tatsacheninstanzen haben die Kläger bereits dar-\n\nauf hingewiesen, daß insoweit auch die Abtretung der klägerischen Rückab-\n\nwicklungsansprüche in Betracht gekommen wäre.\n\nWenn der WKA die Folgen einer Zwangsversteigerung für die Kläger\n\n- und mittelbar auch für die WKA selbst - zutreffend und nicht verharmlosend\n\ndargestellt worden wären und ihr vorgeschlagen worden wäre, daß ihr gegen\n\neine Lastenfreistellungserklärung der Schadensersatzanspruch der Kläger ge-\n\ngen den Notar und der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch ge-\n\ngen die Verkäuferin abgetreten werden, hätte sich die WKA möglicherweise\n\n- der Vernunft gehorchend - darauf eingelassen. Da der Verkehrswert der Im-\n\nmobilie auf 190.000 DM geschätzt worden war, mußte mit einem Versteige-\n\nrungsergebnis, wie es dann erzielt worden ist, gerechnet werden. Nach der\n\nZwangsversteigerung, die der WKA lediglich 134.000 DM eintrug, hatte sie nur\n\nnoch eine Forderung gegen die anscheinend vermögenslosen Kläger. Nach\n\nder Darstellung des erstinstanzlich vernommenen Zeugen B., des zuständigen\n\nSachbearbeiters der WKA, tilgen die Kläger ihre Restverbindlichkeiten bei der\n\nWKA in Höhe von weit über 300.000 DM mit dem - eher symbolisch zu verste-\n\nhenden - Betrag von 50 DM monatlich. Demgegenüber hätte ohne die Zwangs-\n\nversteigerung allein die Abtretung des Bereicherungsanspruchs der Kläger ge-\n\ngen die Verkäuferin der WKA möglicherweise 190.000 DM eingebracht. Denn\n\nin dieser Höhe hatten die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nHamburg im Vorprozeß 19 O 499/85 schon auf den Rohbau Leistungen er-\n\nbracht, die bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu berücksich-\n\ntigen waren. Es ist nicht auszuschließen, daß die WKA, ausgestattet mit einem\n\nentsprechenden Angebot der Kläger, spätestens in dem Zeitpunkt, als sie er-\n\nkennen mußte, wie das Versteigerungsverfahren enden würde, den Zwangs-\n\nversteigerungsantrag zurückgenommen hätte. Das hat das Berufungsgericht\n\nnicht bedacht.\n\nSoweit die Zwangsversteigerung Vermögenswerte der Kläger beein-\n\nträchtigt hat, liegt der Schaden auch im Schutzbereich der verletzten Pflicht,\n\ndie Zwangsversteigerung zu verhindern.\n\n4. Ein mitwirkendes Verschulden kann den Klägern nicht vorgeworfen\n\nwerden. Falls diese den finanziellen Belastungen des Kauf- und Bauvorhabens\n\nnicht gewachsen waren, ist dies unerheblich, wenn die WKA bei pflichtgemä-\n\nßem Verhalten der Beklagten auf deren Vorschläge eingegangen wäre und von\n\neiner Zwangsversteigerung des Objekts abgesehen hätte.\n\nC.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die\n\nSache ist insoweit entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO), als sie den auf\n\ndas Verjährenlassen des Notarhaftungsanspruchs gestützten Zahlungsantrag\n\n- insoweit kann ein Grundurteil ergehen (§ 304 Abs. 1 ZPO) - und den Fest-\n\nstellungsantrag betrifft. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des\n\ngeltend gemachten Zahlungsanspruchs wird die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEine Zurückverweisung ist außerdem insoweit erforderlich, als der Zah-\n\nlungsantrag auf die unterlassene Verhinderung der Zwangsversteigerung ge-\n\nstützt wird. In diesem Umfang ist die Sache noch nicht - auch nicht dem Grun-\n\nde nach - entscheidungsreif. Wie sich die WKA verhalten hätte, wenn die Be-\n\nklagten ihr namens der Kläger die Abtretung der Ansprüche gegen den Notar\n\nund die Verkäuferin angetragen hätten, bedarf noch der Feststellung.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter\n\nWagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/ix-zr-434-98","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/ix-zr-434-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/ix-zr-434-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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