{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-06-20","aktenzeichen":"2 StR 123/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 123/00 \n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten bewaffneten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch im Falle 11 der Anklage und im Gesamts-\n\ntrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge,\n\nund Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt\" und angeordnet, daß \"die unter Ta-\n\ngebuch-Nr. 779/99 sichergestellten Schlagstöcke und die Doppelflinte\n\nNr. 38927 sowie das unter gleicher ZK-Nr. 779/99 sichergestellte Rauschgift\n\neingezogen\" werden.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nsoweit der Angeklagte wegen des dritten Falles des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und tatmehrheitlichen Verstoßes gegen\n\ndas Waffengesetz verurteilt wurde (Ziffer 11 der Anklage). Die Staatsanwalt-\n\nschaft rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Sie ist der Auffassung, es sei\n\nvon einem unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge auszugehen, zu dem das Waffendelikt in Tateinheit ste-\n\nhe.\n\nDer Senat hat insoweit in der Hauptverhandlung die Verfolgung der Tat\n\nmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf des unerlaubten be-\n\nwaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge be-\n\nschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat für diesen Fall des Betäubungsmittelhandels fol-\n\ngende Feststellungen getroffen:\n\nBei einer für den Angeklagten überraschenden Durchsuchung seiner\n\nWohnung durch die Polizei am 9. März 1999 öffnete er auf das Klingeln hin die\n\nTür. Er trug eine Art Jogginghose und hielt eine Hand in der Tasche. Die Be-\n\namten fanden in dieser Hosentasche einen Teleskopschlagstock. Bei der\n\nWohnungsdurchsuchung wurden ein zweiter Schlagstock, sowie eine Flinte\n\n(ohne Munition) mit abgesägten Läufen und abgesägtem Schaft gefunden. Die\n\nSchlagstöcke hatte der Anklagte in Besitz, um sich gegen Überfälle aus der\n\nSzene zu sichern. Weiter fanden die Beamten 18.440 DM aus Rauschgifterlö-\n\nsen und 2.567 g Haschisch mit einem mittleren THC-Gehalt von 17,4 %. Der\n\nAngeklagte hatte am 5./6. März 1999 von M. 3 kg Haschisch zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf erworben und einen Teil davon schon veräußert.\n\nDie Strafkammer hat die Verwirklichung des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG\n\nangenommen und insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verhängt. Die Anwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat sie abge-\n\nlehnt, da der Angeklagte im Verhältnis zu den Beamten das Rauschgift bloß\n\nbesessen und nicht gehandelt habe. Tatmehrheitlich habe er durch Erwerb und\n\nBesitz der Waffen gegen das Gesetz verstoßen (Einzelstrafe ein Jahr).\n\nIII.\n\nDie Verurteilung in den beiden ersten Fällen wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen\n\nvon jeweils einem Jahr wird von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Die\n\nRevision ist insoweit wirksam beschränkt.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte\n\ndarüber hinaus hinsichtlich der unter Ziffer 11 angeklagten Tat des unerlaubten\n\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig.\n\nDer Angeklagte hat mit den zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten\n\n3 kg Haschisch unerlaubt Handel getrieben und dabei sonstige Gegenstände\n\nmit sich geführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und\n\nbestimmt sind. Dies liegt hinsichtlich der griffbereiten Schlagstöcke auf der\n\nHand (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 - Gegenstand 2).\n\nDie Gefahr, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, ist jedenfalls\n\ndann stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffen zu-\n\ngleich verfügungsbereit hat (vgl. Sen.Urt. v. 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 =\n\nBGHSt 43, 8, 13; zustimmend BGH, Beschl. v. 13. April 1999 - 1 ARs 3/99;\n\nBGH, Beschl. v. 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 = StV 1999, 650 und BGH, Urt. v.\n\n11. Januar 2000 - 5 StR 444/99).\n\nDas Schutzgut der Volksgesundheit ist besonders gefährdet, wenn sich\n\nder Täter mittels des gefährlichen Gegenstandes in Besitz des zum Verkauf\n\nbestimmten Rauschgifts halten kann (vgl. BGHSt 43, 8, 14). Deshalb schützt\n\ndiese Vorschrift natürlich auch die Polizeibeamten, die das unerlaubte Handel-\n\ntreiben unterbinden wollen. Denn die Gefahr des Einsatzes des gefährlichen\n\nGegenstandes besteht gerade auch ihnen gegenüber.\n\nSoweit die Strafkammer für ihre Auffassung, es liege kein bewaffnetes\n\nHandeltreiben vor, weiter anführt: \"die Argumentation des 2. Strafsenates des\n\nBundesgerichtshofes (BGH StV 97, 305 f.), der Besitz sei hier bewußt ausge-\n\nnommen, weil minder gefährlich, übersieht, daß zum Besitz jedenfalls auch das\n\n'sich verschaffen' gehört und diese Deliktsform fällt wieder unter § 30 a II Nr. 2\n\nBtMG\", kann dem nicht gefolgt werden.\n\nDie Gefahr des Einsatzes des gefährlichen Gegenstandes ist beim\n\n\"Sichverschaffen\" erheblich höher als beim bloßen Besitz, da das \"Sichver-\n\nschaffen\" wesentlich häufiger Kontakt mit anderen Personen voraussetzt, als\n\nder bloße Besitz, der zudem mittelbar sein kann.\n\nDeshalb ist der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hier objektiv\n\nerfüllt. Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein über den gefährlichen\n\nGegenstand jederzeit verfügen zu können. Der Wille des Täters, die Waffe ge-\n\ngebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. u.a. BGHSt 43, 8, 14). Daß\n\nder Angeklagte zumindest einen gefährlichen Gegenstand hier bewußt ge-\n\nbrauchsbereit bei sich hatte, liegt schon im Hinblick auf den in seiner Hosenta-\n\nsche befindlichen Teleskopschlagstock auf der Hand. Daher hat im vorliegen-\n\nden Fall der Angeklagte objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 30 a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht.\n\nDa andere - für den Angeklagten günstigere - Feststellungen nicht zu\n\nerwarten sind, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; der nunmehrige Schuldspruch entspricht\n\nhinsichtlich dieser Tat der Anklage.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzel-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für das Betäubungsmitteldelikt; die\n\nEinzelstrafe von einem Jahr für den Verstoß gegen das Waffengesetz ist durch\n\ndie Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO weggefallen. Dies zieht die\n\nAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die zugehörigen Feststellun-\n\ngen sind vom Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und können - genauso wie\n\ndie Einziehungsanordnung - bestehenbleiben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/2-str-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-20/2-str-123-00","retrieved":"2026-07-10 11:17:22.955798+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-20/2-str-123-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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