{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-06-19","aktenzeichen":"II ZR 73/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 242 Abs. 2; GmbHG §§ 34 Abs. 3, 33 Abs. 2, 30 Abs. 1 a) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen der Ursprungssatzung sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechende Anwendung. b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Ge- schäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Aus- schließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151 und BGHZ 65, 22). c) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn be- reits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesell- schafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 73/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAktG § 242 Abs. 2; GmbHG §§ 34 Abs. 3, 33 Abs. 2, 30 Abs. 1\n\na) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen der\n\nUrsprungssatzung sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechende\n\nAnwendung.\n\nb) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Ge-\n\nschäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes\n\nEntgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Aus-\n\nschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar\n\nkeine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151\n\nund BGHZ 65, 22).\n\nc) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn be-\n\nreits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesell-\n\nschafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden\n\nkann und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei Vorhandensein\n\nungebundenen Vermögens erfolgen darf.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99 - OLG Hamm\n\nLG Bielefeld\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger hat als Rechtsnachfolger seines Vaters zwei Geschäftsan-\n\nteile an der Beklagten im Nominalwert von 33.000,-- DM und 7.000,-- DM er-\n\nworben. Diese Anteile hat die Stadtsparkasse B. O. am 29. Mai und\n\n16. September 1996 wegen einer ihr gegen den Kläger zustehenden Forde-\n\nrung von 574.032,10 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.\n\nDie Beklagte setzte die Abfindungssumme auf 88.400,-- DM fest und zahlte\n\ndiesen Betrag am 19. September 1996 an die Sparkasse. Nachdem ein am\n\n27. Juni 1996 gefaßter Beschluß gleichen Inhaltes sich als nichtig erwiesen\n\nhatte, beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29. Oktober\n\n1997 erneut, die Geschäftsanteile des Klägers zum \"Steuerkurswert\" - darunter\n\nverstehen die Parteien den \"steuerlichen Einheitswert\" - einzuziehen. Dieser\n\nBeschluß stützt sich auf § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, der wie folgt\n\nlautet:\n\n\"Sofern ein Geschäftsanteil gepfändet wird oder der Inhaber\neines Geschäftsanteils in Konkurs oder ein gerichtliches Ver-\ngleichsverfahren gerät, ist die Gesellschaft befugt, den Ge-\nschäftsanteil zum Steuerkurswert zwecks Einziehung zu er-\nwerben\".\n\nDer Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Einziehungsbe-\n\nschluß vom 29. Oktober 1997. Er hat sich auf die Nichtigkeit des § 5 Abs. 3 des\n\nGesellschaftsvertrages berufen und geltend gemacht, die Anteile hätten einen\n\nVerkehrswert von ca. 1,6 Mio. DM.\n\nAus den von der Beklagten überreichten Unterlagen ergibt sich, daß der\n\nJahresabschluß per 31. Dezember 1997 einen Überschuß von 18.031,98 DM\n\nausweist. Der Prüfungsbericht enthält dazu den Vermerk, der Abfindungsbetrag\n\nvon 88.400,-- DM sei zunächst als sonstige Forderung behandelt worden und\n\nwerde nunmehr aus dem über das Kapital hinausgehenden Vermögen getilgt.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der Sat-\n\nzung einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfän-\n\ndung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem Ver-\n\nkehrswert liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nicht\n\nauch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus\n\nwichtigem Grund getroffen wird (BGHZ 65, 22, 28 f. unter Einschränkung von\n\nBGHZ 32, 151, 155 ff.).\n\nDen beiden Entscheidungen liegen zwar Fallgestaltungen zugrunde, in\n\ndenen die Einziehung des Geschäftsanteils sowohl bei dessen Pfändung als\n\nauch bei Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund in der Sat-\n\nzung - unterschiedlich - geregelt war. Der Grundsatz gilt jedoch auch dann,\n\nwenn die Satzung lediglich die Einziehung gegen ein geringwertiges Entgelt für\n\nden Fall der Anteilspfändung (bzw. der Insolvenz des Gesellschafters), nicht\n\naber die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund und die An-\n\nteilseinziehung regelt. Denn in einem solchen Falle ist der Gesellschafter zum\n\nvollen Wert abzufinden (vgl. BGHZ 9, 157, 167 ff.; ferner BGHZ 116, 359,\n\n370 f.), während der Gläubiger sich von vornherein mit einem niedrigeren Be-\n\ntrag begnügen muß.\n\nDiese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Würde der Kläger\n\naus der Beklagten ausgeschlossen, könnte er durch Veräußerung seines An-\n\nteils an die Gesellschafter, in den von § 33 Abs. 2 GmbHG gesteckten Grenzen\n\nan die Gesellschaft oder - mit deren Genehmigung - an Dritte dessen vollen\n\nWert realisieren. Seine Gläubiger hingegen erhalten bei Anteilspfändung oder\n\nin der Insolvenz nur einen Betrag in Höhe des \"Steuerkurswertes\" bzw. \"steu-\n\nerlichen Einheitswertes\", der in der Regel niedriger als der wirkliche Anteilswert\n\nist. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die\n\nBestimmung des § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nichtig ist.\n\nAllerdings ist es dem Kläger verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Rege-\n\nlung zu berufen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 242\n\nAbs. 2 Satz 1 AktG.\n\nIst ein Hauptversammlungsbeschluß nichtig im Sinne des § 241 Nr. 1, 3\n\nund 4 AktG, so kann nach dieser Vorschrift seine Nichtigkeit dann nicht mehr\n\ngeltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetra-\n\ngen worden ist und seitdem drei Jahre vergangen sind. Da das Gesetz die\n\nHeilung generell für Beschlüsse vorsieht, die wegen ihrer Bedeutung in das\n\nHandelsregister einzutragen sind, umfaßt die Regelung auch nichtige Be-\n\nschlüsse über Satzungsänderungen (BGHZ 99, 211, 217). Nach dem Wortlaut\n\nder Bestimmung erstreckt sich die Heilung zwar nicht auf nichtige Regelungen\n\nder ursprünglichen Satzung. Darin ist jedoch zu Recht eine Ungleichbehand-\n\nlung der durch Beschluß der Gründer festgestellten und der durch Hauptver-\n\nsammlungsbeschluß geänderten Satzungsbestimmungen gesehen worden, die\n\nsich weder rechtsdogmatisch noch rechtssystematisch rechtfertigen läßt (vgl.\n\nGeßler, ZGR 1980, 427, 453). Da Sinn der Regelung die Herbeiführung von\n\nRechtssicherheit ist, die bei gleicher Sachlage für alle Satzungsbestimmungen\n\nim Rechtsverkehr der Gesellschaften erforderlich ist und nicht davon abhängt,\n\nob die Regelung bereits in der Ursprungssatzung getroffen oder später durch\n\nHauptversammlungsbeschluß eingefügt worden ist, erscheint es geboten, den\n\nRechtsgedanken dieser Vorschrift auch auf nichtige Bestimmungen der Ur-\n\nsprungssatzung anzuwenden (vgl. Geßler, ZGR 1980, 427, 453; tendenziell\n\nablehnend wohl K. Schmidt in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8; of-\n\nfengelassen in BGHZ 99, 211). Dem Einwand, damit werde gegen zwingendes\n\nGesetzesrecht verstoßendes Satzungsrecht auf ewig sanktioniert (so Säcker,\n\nJZ 1980, 82, 84 Fn. 14), ist zutreffend mit dem Hinweis begegnet worden, das\n\nRegistergericht könne die Löschung nach §§ 142 Abs. 1, 144 Abs. 2 FGG je-\n\nderzeit von Amts wegen bewirken (Geßler, ZGR 1980, 427, 453; BGHZ 99,\n\n211, 217 f.; vgl. auch K. Schmidt in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. § 242 Rdn. 8,\n\n14). Er müßte überdies in gleicher Weise für nachträglich eingefügtes Sat-\n\nzungsrecht gelten.\n\nDie Vorschrift des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG ist im GmbH-Recht entspre-\n\nchend anzuwenden \n\n(BGHZ 80, 212; BGH, Urt. v. 20. Februar 1984\n\n- II ZR 116/83, AG 1984, 149). Auch im GmbH-Recht ist die Sicherheit des\n\nRechtsverkehrs von ausschlaggebender Bedeutung.\n\nDa der Gesellschaftsvertrag der Beklagten am 14. November 1977 ge-\n\nschlossen, die Beklagte kurz darauf in das Handelsregister eingetragen worden\n\nist und die Regelung des § 5 Abs. 3 zu den damals geschaffenen Bestimmun-\n\ngen gehört, sind die Voraussetzungen für ihre Heilung entsprechend § 242\n\nAbs. 2 Satz 1 AktG erfüllt.\n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die\n\nNichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nicht unter dem Gesichtspunkt der\n\n§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 GmbHG gewürdigt hat.\n\nNach diesen Vorschriften darf der Erwerb eigener Geschäftsanteile nicht\n\naus dem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden, das zur Deckung der\n\nStammkapitalziffer benötigt wird.\n\nDer Kläger hat behauptet, seine Geschäftsanteile verkörperten inzwi-\n\nschen einen Wert von ca. 1,6 Mio. DM. Fallen der im Gesellschaftsvertrag ver-\n\neinbarte Abfindungsbetrag und der wirkliche Wert des Geschäftsanteils infolge\n\nder Geschäftsentwicklung der Gesellschaft auseinander und ist der Abfin-\n\ndungsbetrag unter diesen Umständen unangemessen gering, muß dem Gesell-\n\nschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (BGHZ 116, 359,\n\n360; 123, 281, 284 ff.; BGH, Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160,\n\n1162).\n\nNach den von der Beklagten überreichten Unterlagen kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt\n\nsind. Der Jahresabschluß weist für das Geschäftsjahr 1997 lediglich einen Jah-\n\nresüberschuß von ca. 18.000,-- DM aus. Da der Stichtag des Einziehungsbe-\n\nschlusses sehr nahe an dem Stichtag der Jahresbilanz liegt, spricht eine hohe\n\nWahrscheinlichkeit dafür, daß eine zum 29. Oktober 1997 erstellte Bilanz zu\n\nfortgeführten Buchwerten, auf die für die Feststellung einer Unterbilanz abzu-\n\nstellen ist (vgl. zuletzt, BGH, Urt. v. 30. September 1996 - II ZR 51/95,\n\nZIP 1996, 1984), zu keinem wesentlich anderem Ergebnis führt.\n\nDer wahre Wert des Geschäftsanteils ist dagegen unter Berücksichti-\n\ngung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens festzu-\n\nstellen (BGH, Urt. v. 30. März 1967 - II ZR 141/64, WM 1967, 479; BGHZ 116,\n\n359, 370 f.). Da bei Ermittlung des angemessenen Abfindungsbetrages von\n\ndiesem Wert auszugehen ist, ist die Behauptung des Klägers, seine Ge-\n\nschäftsanteile seien ca. 1,6 Mio. DM wert, als schlüssig anzusehen und für die\n\nRevisionsinstanz als richtig zu unterstellen.\n\nFühren die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem entspre-\n\nchenden Ergebnis, so wäre der Einziehungsbeschluß nichtig, weil bereits bei\n\nseiner Fassung festgestanden hätte, daß die Gesellschaft die sofort fällige Ab-\n\nfindung nicht aus ihrem ungebundenen Vermögen hätte aufbringen können.\n\nDas Berufungsgericht wird demnach der Frage nachzugehen haben, ob dem\n\nKläger ein den Steuerkurswert übersteigender angemessener Abfindungswert\n\nzusteht und ob dessen Zahlung bezogen auf den Stichtag des Einziehungsbe-\n\nschlusses zu einer Unterbilanz führt.\n\n3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die weiterhin\n\nerforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der\n\nParteien - zu treffen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-19/ii-zr-73-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-19/ii-zr-73-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-19/ii-zr-73-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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