{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-06-19","aktenzeichen":"II ZR 319/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche ge- stützt wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offen- lassen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. b) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzel- positionen zusammengesetzten Anspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 319/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\na) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche ge-\n\nstützt wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offen-\n\nlassen, die Klage sei jedenfalls unbegründet.\n\nb) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzel-\n\npositionen zusammengesetzten Anspruch.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. September 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem\n\n\"Coproduktionsvertrag\" über einen Film geltend.\n\nAm 10. September 1987 schloß die Klägerin mit der C. T. , der\n\nExportabteilung des ehemaligen tschechoslowakischen Fernsehens, einen Co-\n\nproduktionsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Herstellung einer\n\nFernsehserie mit dem Titel \"Pierrot le Grand\". Gemäß Nr. 1 des Vertrages war\n\nursprünglich die Herstellung einer Fernsehserie, bestehend aus vier Teilen zu\n\nje 60 Minuten, über das Leben des Jean Garpard Depureau, welcher als Erfin-\n\nder der modernen Pantomime gilt, vorgesehen. Dieser im Coproduktionsvertrag\n\nfestgeschriebene zeitliche Umfang der TV-Serie wurde durch Vereinbarung\n\nvom 8. September 1988 um eine weitere Folge, also auf insgesamt fünf Folgen\n\ná 60. Minuten, erweitert. Nach der im Vertrag vorgesehenen Aufgabenvertei-\n\nlung sollte die Klägerin die zur Herstellung und anschließenden umfassenden\n\nkommerziellen Auswertung notwendigen Urheberrechte, Nutzungs- und Ver-\n\nwertungsrechte der deutschen Filmschaffenden erwerben und sie in die Co-\n\nproduktion einbringen. Außerdem übernahm die Klägerin die Verpflichtung, die\n\nRechte an der literarischen Vorlage und am Drehbuch zu erwerben, um damit\n\ndie Verfilmung des literarischen Stoffes zu ermöglichen. Der Vertragspartner\n\nder Klägerin übernahm gemäß Nr. 1.3 des Coproduktionsvertrages die Ver-\n\npflichtung, die Dreharbeiten zur TV-Serie vor Ort in der ehemaligen Tschecho-\n\nslowakei durchzuführen und die Roh- und Feinschnittfassung der Fernsehpro-\n\nduktion zu erstellen. Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Copro-\n\nduktionsbeitrages durch die Klägerin in Höhe von 750.000,-- DM, zahlbar in\n\ninsgesamt sieben Raten.\n\nIm Zeitpunkt des Drehbeginns (28. November 1988) hatte die Klägerin\n\ndie bis dahin bereits zur Zahlung fälligen ersten Raten von insgesamt\n\n300.000,-- DM noch nicht bezahlt. In der Beilage A zum Coproduktionsvertrag\n\nwar als letzter Drehtag der 7. Juli 1989 vorgesehen. Zum 1. März 1990 sollte\n\ndas Negativ der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Beide Termine wurden\n\nnicht eingehalten. Zwischen den Parteien entstand ein Streit darüber, ob an-\n\nstelle der ursprünglich vereinbarten 5 mal 60-minütigen Fassung eine TV-Serie\n\nfür das Deutsche Fernsehen, bestehend aus drei Episoden á 90 Minuten, von\n\nder Beklagten zu erstellen sei. Auf ein Schreiben der T. vom\n\n28. Februar 1991, in welchem diese erklärte, daß die sechsteilige Version ab-\n\ngenommen und mit dem Negativschnitt begonnen worden sei, wies die Klägerin\n\nmit Telefax vom 4. März 1991 T. an, nicht mit dem Negativschnitt zu\n\nbeginnen, bevor die damals bestehenden Auseinandersetzungen über die Fra-\n\nge der Anzahl der geschuldeten Folgen abgeschlossen seien. Unter dem\n\n6. März 1991 bestätigte T. den Inhalt dieses Schreibens und bat um\n\nweitere Weisungen bezüglich der Durchführung des Negativschnitts, die je-\n\ndoch nie erfolgten. Im Laufe des Jahres 1992 erstellte die Beklagte eine 6 mal\n\n60-minütige Version, welche endgültig auf eine TV-Serie zu fünf Episoden á\n\n60 Minuten geschnitten wurde. Diese von der Klägerin abgelehnte Fassung\n\nstrahlte das tschechische Fernsehen im Weihnachtsprogramm 1992 aus.\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1991 kün-\n\ndigte die Klägerin den Coproduktionsvertrag fristlos. Zur Begründung verwies\n\ndie Klägerin auf eine nicht fristgerechte Herstellung der Spielfilm-Serie.\n\nDie Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Schadensersatz in Hö-\n\nhe von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen für Produkti-\n\nonskosten geltend. Des weiteren verlangt sie Schadensersatz in Höhe eines\n\nTeilbetrages von gleichfalls 100.000,-- DM wegen fehlgeschlagener Verwer-\n\ntung der Produktion und die Herausgabe des Negativmaterials der Filmproduk-\n\ntion. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Herausga-\n\nbe des Filmnegativmaterials geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht\n\nhat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des\n\nBeklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihre Klageziele weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nA.\n\nGerichtsstand ist nach Nr. 9.6 des Coproduktionsvertrages für beide\n\nVertragsparteien M. ; es kommt deutsches Recht zur Anwendung.\n\nB.\n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsnachfolge des Be-\n\nklagten in die Rechtsstellung des früheren tschechoslowakischen Fernsehens\n\nsind nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Instanzgerichte werten den Coproduktionsvertrag zutreffend als\n\nGesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schließen sich\n\nPartner zusammen, um einen Film oder Fernsehfolgen herzustellen und zu\n\nvertreiben, so stellt dies den gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB\n\ndar. Ist nichts anderes vereinbart, handelt es sich deshalb um die Gründung\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Hartlieb, HdB. des Film-, Fernseh-\n\nund Videorechts 3. Aufl. 1991 S. 251 f.; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. Vor § 705\n\nRdn. 98).\n\nIst die Kündigung der Gesellschaft wirksam, so ist die Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts aufgelöst und - als Innengesellschaft - gleichzeitig beendet.\n\nDeshalb ist an sich eine Schlußabrechnung zu erstellen. Die Parteien gehen\n\njedoch offenbar davon aus, daß die streitigen gegenseitigen Ansprüche die\n\neinzigen abzurechnenden Vermögenspositionen darstellen.\n\nC.\n\nDas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Zahlungsanspruch in\n\nHöhe von 200.000,-- DM sei nicht schlüssig dargelegt und schon deshalb als\n\nunbegründet abzuweisen; es sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Teilbetrag\n\nzusammensetze. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrün-\n\ndet.\n\nI. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig.\n\n1. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum\n\nGegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht die-\n\nse Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkei-\n\nten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen\n\nRechtskraft kommen (BGHZ 124, 164, 166 f.; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989\n\n- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984,\n\n2346; Sen.Urt. v. 10. November 1986 - II ZR 140/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2\n\nNr. 2 - Bestimmtheit 4).\n\n2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Teilklage gerecht.\n\na) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Antrag nur noch auf\n\nZahlung eines Schadensersatzbetrages von 100.000,-- DM wegen der ihr ent-\n\nstandenen Aufwendungen und weiterer 100.000,-- DM wegen entgangenen\n\nGewinns gerichtet. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzbetrag we-\n\ngen Nichtherausgabe des Materials, den das Oberlandesgericht auch disku-\n\ntiert, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr gefordert. Sie hatte\n\nzwar ursprünglich beantragt, im Falle der nicht rechtzeitigen Herausgabe des\n\nFilmmaterials die Beklagte schon im vorliegenden Rechtsstreit zu Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 50.000,-- DM zu verurteilen, hat diesen Antrag aber in der\n\nBerufungsbegründung vom 20. April 1998 nicht aufrecht erhalten. Die Beklagte\n\nhat dem nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag daher\n\nbei der Frage der Schlüssigkeit der Klage von vornherein nicht berücksichtigen\n\ndürfen.\n\nb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Schlüssigkeit\n\nder Einzelposten beziehen sich nur auf den Sachverhaltskomplex \"Aufwendun-\n\ngen\". Die Klägerin macht 100.000,-- DM aus einer Gesamtsumme von\n\n2.464.867,-- DM geltend, die sich aus mehreren Einzelpositionen zusammen-\n\nsetzt. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbstän-\n\ndigen Rechnungsposten, nicht aber um verschiedene prozessuale Ansprüche.\n\nHier bedarf es grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung\n\n(Lüke in: MüKo-ZPO § 253 Rdn. 106 f.).\n\nDie Klägerin hat diese Rechnungspositionen im einzelnen individuali-\n\nsiert. Sie enthalten unter Nr. 9 Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Unter\n\ndiese lassen sich auch die in der Berufungsschrift erwähnten 5.000,-- DM an\n\nRechtsanwaltskosten zur Streitbeilegung subsumieren. Ein selbständiger\n\nStreitgegenstand ist damit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nnicht verbunden.\n\nc) Daneben wird als selbständiger weiterer Schadensposten ein Teilbe-\n\ntrag von wiederum 100.000,-- DM als entgangener Gewinn aus einer Gesamt-\n\nsumme von 1,25 Mio. US-$ geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einen\n\nselbständigen Streitgegenstand. Dieser Anspruch ist aber, wie auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkennt, schlüssig und in zulässiger Weise dargelegt.\n\nSomit ergibt sich bei sachgerechter Auslegung und Würdigung der An-\n\nträge der Klägerin, daß sie \n\ninsgesamt Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n200.000,-- DM verlangt.\n\n3. Überdies hätte das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die\n\nTeilklage sei nicht hinreichend individualisiert, auf keinen Fall die Klage als\n\nunbegründet abweisen dürfen, sondern durch Abweisung als unzulässig klar-\n\nstellen müssen, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die Begründetheit\n\nder nach seiner Meinung vorliegenden Mehrheit von Ansprüchen nicht getrof-\n\nfen werden könne.\n\nII. Es ist rechtlich auch nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer\n\nKlage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit\n\nabzuweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Mag auch in\n\nAusnahmesituationen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das offensichtlich\n\nunbegründet ist, offengelassen werden können, so gilt dies jedenfalls nicht für\n\ndie Frage, ob die Klage als solche bereits unzulässig war oder nicht. Schon\n\nwegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluter\n\nVorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung (Lüke in: MüKo-ZPO,\n\nVor § 253 Rdn. 3). Deshalb ist nur vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:\n\n1. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den in erster In-\n\nstanz vernommenen Zeugen B. erneut hören und die von der Klägerin im\n\nBerufungsverfahren zusätzlich benannten Zeugen vernehmen müssen. Dieser\n\nAngriff hat teilweise Erfolg.\n\na) Eine erneute Vernehmung des Zeugen B. war allerdings nicht\n\ngeboten. § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits ge-\n\nhörten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensüberschreitung\n\nliegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines er-\n\nstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es der\n\nAussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn\n\nabweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben\n\ndes Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urt. v.\n\n30. September 1992 - VIII ZR 196/91; v. 15. Oktober 1992 - III ZR 57/91,\n\nBGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 14, 15 je m.w.N.). Diese Grenzen des\n\nErmessens hat das Berufungsgericht beachtet. Es weicht in keinem Punkt von\n\nder Beurteilung des Erstgerichts ab.\n\nb) Dagegen hätte das Berufungsgericht die neu benannten Zeugen\n\nP. und K. vernehmen müssen.\n\nDer Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig ange-\n\ntretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder\n\ndie Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu-\n\ngunsten des Antragstellers zu unterstellen ist. Dabei ist größte Zurückhaltung\n\ngeboten (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHR ZPO § 286 Abs. 1\n\n- Beweisantrag, Ablehnung 18 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht\n\nbeachtet.\n\nDie Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz für ihre Behauptung, die\n\nParteien hätten sich später auf die Anfertigung einer 3 mal 90-minütigen deut-\n\nschen Fassung bis zum 31. Dezember 1990 geeinigt, zunächst den Verant-\n\nwortlichen der C. T. , den Zeugen B. , benannt. Zusätzlich hat sie\n\nzum Beweis dafür, daß auf der Sitzung des Zentraldirektoriums des tschecho-\n\nslowakischen Fernsehens am 25. Juli 1990 die Herstellung einer solchen Fas-\n\nsung autorisiert und diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde, worauf-\n\nhin man sich entsprechend geeinigt habe, die Vernehmung der Zeugen\n\nK. und P. , jeweils mit ladungsfähiger Anschrift, mehrfach beantragt.\n\nDas Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin trotz eines ent-\n\nsprechenden Hinweises der Beklagten nicht dargelegt habe, warum diese Zeu-\n\ngen etwas bekunden könnten. Das macht die Zeugen jedoch nicht zu ungeeig-\n\nneten Beweismitteln. Vielmehr ist der Beweisantrag so zu verstehen, daß die\n\nZeugen bei den entscheidenden Besprechungen anwesend waren.\n\nDer von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die neu-\n\nen Zeugen seien erst vier Jahre später in den Prozeß eingeführt worden, er-\n\nweist sich als irrelevant. Ein Fall des § 528 ZPO ist nicht gegeben; es fehlt\n\nschon an einer Zurückweisung der Beweismittel. Im übrigen ist zu berücksichti-\n\ngen, daß viele der Beteiligten inzwischen ihre Position bei der Beklagten ver-\n\nlassen haben und nur schwer greifbar sind.\n\n2. Das Berufungsgericht führt aus, der Schadensersatzanspruch wegen\n\nentgangenen Gewinns sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin der\n\nFirma N. gegenüber auch eine 5 mal 60-minütige Fassung habe ab-\n\nsetzen können. Eine solche habe die Beklagte aber erstellt, den Schnitt der-\n\nselben habe die Klägerin selbst am 4. März 1991 per Telefax gestoppt. Dies ist\n\nunzutreffend.\n\nAusweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991, auf\n\nwelches sich das Telefax der Klägerin bezog, hatte die Beklagte lediglich mit-\n\ngeteilt, eine sechsteilige Version sei abgenommen und mit deren Negativ-\n\nschnitt werde begonnen. Selbst wenn man unterstellen wollte, die Parteien\n\nhätten sich nicht auf eine 3 mal 90-minütige Fassung geeinigt, wäre eine sol-\n\nche Version jedoch ebensowenig vertragsgemäß gewesen. Nach dem ur-\n\nsprünglichen Vertrag hätte nämlich dann eine 5 mal 60-minütige Version er-\n\nstellt werden müssen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts verstoßen da-\n\nher gegen den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Urkunden und auch gegen\n\nden Tatbestand des Urteils, in dem festgehalten wird, daß ursprünglich die Er-\n\nstellung einer 5 mal 60-minütigen Version geschuldet war. Daß die Beklagte\n\nnach der Kündigung durch die Klägerin später eine fünfteilige tschechische\n\nVersion erstellte, ändert nichts daran, daß sie der Klägerin eine nicht vertrags-\n\ngemäße Leistung angeboten hatte.\n\n3. Bei der gebotenen erneuten Prüfung ist zu beachten, daß neben dem\n\nentgangenen Gewinn \"frustrierte\" Aufwendungen grundsätzlich nicht als Scha-\n\nden geltend gemacht werden können, weil ein Gewinn nur unter der Voraus-\n\nsetzung hätte erzielt werden können, daß die nach dem Vertrag von dem Ge-\n\nschädigten geschuldeten Aufwendungen erbracht worden sind.\n\n4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Herausgabeanspruch\n\ngreift die Revision ebenfalls erfolgreich an.\n\na) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem neben § 985 BGB\n\nbestehenden vertraglichen Herausgabeanspruch stützen sich maßgeblich dar-\n\nauf, daß jedenfalls die fünfte Rate des Produktionskostenbeitrages unabhängig\n\nvon der vertragsmäßigen Erstellung der Filmserie bei Rohschnittabnahme zu\n\nzahlen gewesen sei und deshalb der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht zustehe. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der handschriftliche\n\nVermerk auf dem Schuldanerkenntnis vom 9. Mai 1990, der dem vorformulier-\n\nten Text später hinzugesetzt wurde und insoweit vorrangig ist, nicht entgegen\n\ndem Berufungsgericht so zu verstehen ist, daß der gesamte Produktionsko-\n\nstenbeitrag erst bei Ablieferung des Materials zu zahlen sei. Jedenfalls hat das\n\nBerufungsgericht verkannt, daß der Rohschnitt lediglich vorgelegt, nicht aber\n\nabgenommen wurde. Voraussetzung einer Pflicht zur Zahlung der fünften Rate\n\nwar jedoch ausweislich des klaren Wortlauts der getroffenen Vereinbarung ei-\n\nne Abnahme (Nr. 4.2.1 des Vertrages), also eine Billigung des Rohschnitts als\n\nim wesentlichen vertragsgemäß. Dies hat die Klägerin aber bestritten.\n\nb) Das Berufungsgericht hat zudem ausgeführt, durch die Verarbeitung\n\ndes von der Klägerin gelieferten Negativmaterials sei die Beklagte Eigentüme-\n\nrin desselben geworden, eine danach erfolgte Eigentumsübertragung auf die\n\nKlägerin sei nicht erfolgt. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind be-\n\nreits deshalb fehlerhaft, weil man Nr. 5.1 des Vertrages im Sinne einer Verar-\n\nbeitungsklausel (Staudinger/Wiegand, BGB 13. Aufl. § 950 Rdn. 19, 23) so\n\nausle-\n\ngen kann und muß, daß die Klägerin gerade nach der Verarbeitung des Nega-\n\ntivs Eigentümerin sein sollte. Ein \"Originalnegativ\", von dem die Klausel aus-\n\ndrücklich spricht, war nämlich erst nach der Verarbeitung vorhanden.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-19/ii-zr-319-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-19/ii-zr-319-98","retrieved":"2026-07-10 11:15:14.163582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-19/ii-zr-319-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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