{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"XI ZR 258/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht be- fristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schwei- gen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 258/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2000\nBartholomäus,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für\nden Lastschriftverkehr\n\na) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen\nseines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht be-\nfristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.\n\nb) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen\nfür den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schwei-\ngen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen\n\nder D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über\n\ndie Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslast-\n\nschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Kauffrau K. D. unterhielt unter der Firma ihres einzelkauf-\n\nmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die\n\nC.bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf die-\n\nses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die\n\nKredite bedient wurden.\n\nAm 12. März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter\n\nVereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonder-\n\nbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen.\n\nDie C.bank zog auch nach diesem Kontoinhaberwechsel Last-\n\nschriften bis einschließlich September 1997 über das Konto ein. Die\n\nLastschrift für April 1997 wurde von der Beklagten zurückgegeben, die\n\nLastschriften für die Monate Mai bis September 1997 wurden von ihr\n\nunter Belastung des Girokontos der Schuldnerin eingelöst und in den\n\nRechnungsabschlüssen zum 30. Juni und 30. September 1997 berück-\n\nsichtigt.\n\nNach Eröffnung der Gesamtvollstreckung im Februar 1998 und\n\nnach einvernehmlicher Beendigung des Giroverhältnisses verlangte der\n\nKläger von der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 1998 \"Rückbu-\n\nchung\" u.a. der von Mai bis September 1997 vorgenommenen Last-\n\nschrift-Belastungen in Höhe von 130.089,05 DM.\n\nDie Beklagte wendet ein, die Schuldnerin habe die Belastungs-\n\nbuchungen dadurch konkludent genehmigt, daß sie unter Weiterführung\n\ndes Girokontos die Buchungen geduldet habe; zumindest liege eine\n\nGenehmigung deshalb vor, weil gegen die übersandten Rechnungsab-\n\nschlüsse zum 30. Juni und 30. September 1997 keine Einwendungen\n\nerhoben worden seien.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 130.089,05 DM\n\nzuzüglich Zinsen mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten\n\nZinsanspruchs stattgegeben; die Berufung der Beklagten hat das Be-\n\nrufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageforderung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Stornierung der nach dem\n\nKontoinhaberwechsel vorgenommenen Belastungsbuchungen zu. Die-\n\nser sei wegen zwischenzeitlicher Auflösung des Giroverhältnisses auf\n\nErstattung der Buchungsbeträge gerichtet. Der Kläger habe nämlich\n\nden im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchungen\n\nmit Schreiben vom 3. April 1998 als Verwalter des Vermögens der\n\nSchuldnerin wirksam widersprochen. Die Beklagte habe - unabhängig\n\ndavon, ob die Schuldnerin aus dem Valutaverhältnis zahlungspflichtig\n\nsei - einen Widerspruch auch noch nach längerer Zeit zu befolgen, weil\n\nsie ohne Weisung der Schuldnerin deren Konto belastet und diese die\n\nBelastungsbuchungen nicht genehmigt habe. Eine Genehmigung könne\n\nweder in dem Schweigen der Schuldnerin auf Tageskontoauszüge noch\n\nin dem auf Rechnungsabschlüsse gesehen werden. Zwar gälten Rech-\n\nnungsabschlüsse nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen als genehmigt,\n\nwenn ihnen nicht binnen vier Wochen widersprochen werde. Dadurch\n\nwürden aber Ansprüche auf Richtigstellung von unrichtigen Buchungen\n\nnicht ausgeschlossen. Der Kläger könne deshalb die durch die Geneh-\n\nmigung der Rechnungsabschlüsse zustande gekommenen Anerkennt-\n\nnisverträge kondizieren. Darüber, ob die Beklagte dadurch, daß der\n\nKläger den Belastungsbuchungen erst sehr spät widersprochen habe,\n\neinen ersatzfähigen Schaden erlitten habe oder ob sie sich an die\n\nGläubigerbank halten könne, sei nicht zu entscheiden.\n\nII.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen\n\nNachprüfung in den wesentlichen Punkten der Begründung stand.\n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Bela-\n\nstungsbuchungen mit Schreiben vom 3. April 1998 wirksam widerspro-\n\nchen hat und der ursprüngliche Berichtigungsanspruch nach Auflösung\n\ndes Giroverhältnisses als Zahlungsanspruch weiterbesteht, ist zutref-\n\nfend.\n\na) Mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geht eine\n\ndem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im\n\nEinzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen\n\nauf den Verwalter über. Er kann in bezug auf die Masse diejenigen\n\nHandlungen vornehmen, zu denen bisher der Schuldner berechtigt war\n\n(vgl. §§ 5, 8 GesO).\n\nDie Auflösung des Giroverhältnisses hat die Widerspruchsmög-\n\nlichkeit - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unbe-\n\nrührt gelassen (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 661;\n\nRottnauer WM 1995, 272, 277). Ansprüche, die sich auf die Kontofüh-\n\nrung beziehen und zu einem Guthaben geführt hätten, bestehen nach\n\nAuflösung des Giroverhältnisses als Zahlungsansprüche weiter.\n\nb) Mit seinem Widerspruch hat der Kläger den der Schuldnerin\n\nzustehenden Anspruch auf Berichtigung der Lastschrift-Belastungen\n\nerhoben und deren Genehmigung verweigert (vgl. van Gelder in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 57 m.N.); der\n\nBeklagten stand daher der mit der Belastung geltend gemachte Auf-\n\nwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zu.\n\naa) Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Lastschrift-\n\nBelastungen in den Monaten Mai bis September 1997 war im April 1998\n\nnicht durch Zeitablauf erloschen.\n\n(1) Die Frage, ob die Widerspruchsmöglichkeit nach Ablauf einer\n\nbestimmten Frist erlischt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend\n\ngeklärt. Der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings in sei-\n\nner Entscheidung vom 30. Januar 1985 (IVa ZR 91/83, WM 1985, 461,\n\n463) davon ausgegangen, daß der Kontoinhaber seinen Widerspruch\n\nnur binnen einer Frist von sechs Wochen ausüben kann (s. auch BGH,\n\nUrteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 353;\n\nOLG Koblenz NJW-RR 1994, 689, 691). Demgegenüber hat der XII. Zi-\n\nvilsenat \n\nin seinem Urteil vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/96,\n\nWM 1996, 335, 337) ausgeführt, der Widerspruch des Kontoinhabers\n\nsei nicht an eine Frist gebunden. Bei diesen Äußerungen handelt es\n\nsich jeweils um obiter dicta, auf denen die genannten Entscheidungen\n\nnicht beruhen.\n\n(2) Im Schrifttum ist die Antwort auf die angesprochene Frage\n\numstritten.\n\nEinige Autoren nehmen unter Hinweis auf Abschnitt III Nr. 2 des\n\nAbkommens für den Lastschriftverkehr (LSA) an, daß die Wider-\n\nspruchsmöglichkeit auf sechs Wochen befristet sei (MünchKomm/\n\nHeinrichs, 3. Aufl. § 362 BGB Rdn. 26; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl.\n\n§ 362 Rdn. 7; Hennig, Zahlungsverkehrsabkommen der Spitzenverbän-\n\nde in der Kreditwirtschaft, 1991, S. 88; Diestelmeier, Die Stellung des\n\nzwischengeschalteten Kreditinstituts im bargeldlosen Zahlungsverkehr,\n\n1992, S. 17; Reimer Schmidt AcP 166 (1966), 1, 14; Pleyer/Holschbach\n\nDB 1972, 761; Franke DB 1973, 1055; Skrotzki KTS 1974, 136, 138).\n\nNach einer anderen Meinung, die auf Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken\n\nund Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB-Sparkassen verweist, soll der Schuld-\n\nner unverzüglich Widerspruch erheben müssen; bei schuldhafter Nicht-\n\nbefolgung dieser Pflicht soll die Widerspruchsmöglichkeit bereits vor\n\nAblauf von sechs Wochen, jedenfalls aber, wenn der Schuldner für die\n\nVerzögerung keine stichhaltigen Gründe habe oder die Belastung nach\n\ndem Valutaverhältnis berechtigt gewesen sei, nach Ablauf dieser Frist\n\nerlöschen (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 559, 560; Engel,\n\nRechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 42, 45; Fall-\n\nscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren – Entwicklung und Rechts-\n\nprobleme, 1977, S. 29; Denck ZHR 144, 178 f.).\n\nIm Gegensatz dazu stehen diejenigen Autoren, die eine Befri-\n\nstung der Widerspruchsmöglichkeit verneinen (van Gelder in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 70, 71; Rei-\n\nser/Krepold BuB 6/315 zu Abschnitt III Nr. 2 LSA und 6/477; Rey-\n\nher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75; Gößmann, Recht des\n\nZahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 151, 157; Bauer WM 1981, 1186, 1189;\n\nBundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1044 ff.; Hadding\n\nSparkasse 1986, 48, 50; Denck ZHR 147, 554; Vortmann EWiR 1995,\n\n1043); Pönisch WuB I D 2. - 1.97).\n\n(3) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auf-\n\nfassung an. Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt\n\nsich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des\n\nKontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In die-\n\nsem Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst,\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund\n\neiner im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rah-\n\nmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses. Die\n\nBelastung des Girokontos des Kontoinhabers geschieht also ohne ent-\n\nsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalb\n\nein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, den sie mit der Be-\n\nlastungsbuchung gegen den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn\n\nder Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der Schuldnerbank\n\ngenehmigt (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 106; BGH, Urteil\n\nvom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/96, WM 1996, 335, 337). Da der\n\nSchuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im\n\nVerhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entschei-\n\ndung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungs-\n\nLastschrift widerspricht, ist sein Widerspruch für die Schuldnerbank\n\ngrundsätzlich immer verbindlich (BGHZ 74, 300, 304; 101, 153, 156).\n\nDaraus folgt, daß der Schuldner der Belastungsbuchung aufgrund einer\n\nEinzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen\n\nkann (Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1045 f.).\n\nbb) Die Widerspruchsmöglichkeit der Schuldnerin war hier auch\n\nnicht durch eine wirksame Genehmigung i.S. von § 684 Satz 2 BGB er-\n\nloschen.\n\n(1) Eine solche Genehmigung kann - wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend ausgeführt hat - nicht in dem bloßen Schweigen auf einen\n\nzugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. Der in einem sol-\n\nchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der u.a.\n\nfür die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die\n\nVerhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein\n\ntatsächlichen Zwecken. Deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf\n\neinen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung,\n\ngeschweige denn eine Genehmigung von der Beklagten vorgenomme-\n\nner Kontobelastungen (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 73, 207, 209 f.; 95, 103,\n\n108; BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658,\n\n1660).\n\n(2) Auch darin, daß der Schuldner über mehrere Monate die\n\nstreitigen Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hier keine\n\nkonkludente Genehmigung.\n\nIm Schrifttum wird insoweit unter Hinweis auf die Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1979 (II ZR 253/78, WM 1979,\n\n994, 995) die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des\n\nZahlungsverkehrs über ein Konto, das mit Lastschriftbeträgen belastet\n\nworden sei, über eine längere Zeit hinweg sei als Genehmigung durch\n\nschlüssiges Handeln zu werten (Reiser/Krepold BuB Rdn. 6/441; Rey-\n\nher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75). Ob dem gefolgt wer-\n\nden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Feststellungen, daß die\n\nSchuldnerin das Konto in Kenntnis der Belastungen mit Lastschriften\n\nüber längere Zeit zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs weiterbenutzt\n\nhat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Rüge, das Oberlan-\n\ndesgericht habe insoweit substantiiertes Vorbringen übergangen, fehlt.\n\n(3) Auch im Schweigen der Schuldnerin auf die zugegangenen\n\nRechnungsabschlüsse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine\n\nGenehmigung der Lastschriftbelastungen gesehen.\n\nNach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsab-\n\nschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach\n\nZugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei\n\nErteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforde-\n\nrungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Ab-\n\nschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfä-\n\nhigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur\n\nder Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).\n\nDiese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäft-\n\nlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegen-\n\nden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der\n\nSparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder\n\nrechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom\n\n18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274; Schimansky\n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 51;\n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30).\n\nEtwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des\n\nKunden aus der Sicht des Kreditinstituts über die Anerkennung des\n\nSaldos hinaus den Erklärungswert einer geschäftsbesorgungsrechtli-\n\nchen Genehmigung der Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächti-\n\ngungslastschriften hätte. Dazu bedürfte es aber einer darauf zu bezie-\n\nhenden (und zu beschränkenden) weiteren Bestimmung etwa in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen, daß die Anerkennung des Saldos auch\n\neine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund Ein-\n\nzugsermächtigungslastschriften umfaßt, sowie eines entsprechenden\n\nHinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses\n\n(vgl. van Gelder WM 2000, 101, 106; s. auch Soergel/Häuser/Welter,\n\nBGB 12. Aufl., § 675 Rdn. 197).\n\nDaran fehlt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so-\n\nwie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen\n\nenthalten keine auf die Genehmigung von Belastungsbuchungen im\n\nEinzugsermächtigungsverfahren bezogene Regelungen. Auch der Hin-\n\nweis auf die Bedeutung des entsprechenden Schweigens innerhalb ei-\n\nner bestimmten Frist fehlt. Die in Abschnitt I Nr. 5 der Sonderbedingun-\n\ngen für den Lastschriftverkehr enthaltene Pflicht, Einzugsermächti-\n\ngungslastschriften unverzüglich zu widersprechen, ist in diesem Zu-\n\nsammenhang ohne Belang. Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zu\n\neiner Genehmigung der betreffenden Lastschrift-Belastungen, sondern\n\nnur zu einem Schadensersatzanspruch der Zahlstelle gegen ihren Kun-\n\nden. Das Schweigen der Schuldnerin auf die ihr zugegangenen Rech-\n\nnungsabschlüsse enthält danach keine Genehmigung der Lastschrift-\n\nbelastungen, sondern führt zum Abschluß von Anerkenntnisverträgen.\n\nDiese können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,\n\nnach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden, wenn\n\nder Kunde nachweist, daß in den Saldo eine nicht genehmigte Bela-\n\nstung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift Eingang gefun-\n\nden hat. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als\n\ngeführt angesehen.\n\n2. Ob aus dem Prozeßverhalten der Beklagten entnommen wer-\n\nden kann, daß sie einen Schadensersatzanspruch wegen nicht unver-\n\nzüglichen Widerspruchs gegen die Lastschrift-Belastungen geltend ma-\n\nchen will, kann offenbleiben. Die Beklagte hat nämlich zu einem da-\n\ndurch entstandenen Schaden nichts vorgetragen. Ein solcher Schaden\n\nkann hier, anders als die Revision meint, nicht schon deshalb ange-\n\nnommen werden, weil die Beklagte nach Ablauf von sechs Wochen kei-\n\nne Wiedervergütung von der ersten Inkassostelle verlangen kann (Ab-\n\nschnitt III Nr. 2 LSA). Es muß hier nämlich berücksichtigt werden, daß\n\ndie erste Inkassostelle und die Zahlungsempfängerin personeniden-\n\ntisch sind und eine vereinbarte Rückgabe außerhalb des Lastschriftab-\n\nkommens sowie ein Anspruch nach Abschnitt I Nr. 5 LSA nicht ausge-\n\nschlossen sind.\n\nIII.\n\nDer Revision war somit der Erfolg zu versagen.\n\nNobbe Dr. Bungeroth Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/xi-zr-258-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/xi-zr-258-99","retrieved":"2026-07-10 11:17:17.421968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-06/xi-zr-258-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2000-06-06","dockets":["XI ZR 258/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.06.2000 – XI ZR 258/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/xi-zr-258-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht be- fristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schwei- gen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/362","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"362","label":"§ 362 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"684","label":"§ 684 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 144, 349","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:17:17.421968+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}