{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"XI ZR 235/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa, 242 A Eine Gebietskörperschaft kann wegen Verschuldens bei Vertrags- schluß auf Ersatz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner nicht auf ein aufsichtsbehördli- ches Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis hingewiesen wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 235/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2000\nBartholomäus,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 276 Fa, 242 A\n\nEine Gebietskörperschaft kann wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß auf Ersatz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen\n\nwerden, wenn der Vertragspartner nicht auf ein aufsichtsbehördli-\n\nches Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis hingewiesen\n\nwurde.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - OLG Karlsruhe\n LG Freiburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-\n\nburg - vom 16. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der be-\n\nklagten Volksbank, die diese dem Anspruch der Klägerin auf Löschung\n\neiner Grundschuld einredeweise entgegenhält. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nIm Jahre 1992 faßte der Unternehmer B. den Entschluß, mit Hilfe\n\neines Kredits der Beklagten in unmittelbarer Nähe des Schwimmbads\n\nder klagenden Gemeinde einen Camping-Platz zu betreiben. Zu diesem\n\nZweck erwarb er von der Klägerin mehrere Grundstücke. Weitere\n\nGrundstücke kaufte die Klägerin, um sie an B. weiter zu veräußern.\n\nNach deren Auflassung bestellte ihr damaliger Bürgermeister eine\n\nBriefgrundschuld über 570.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistun-\n\ngen für die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem mit B. ab-\n\ngeschlossenen Darlehensvertrag. Die Eintragung im Grundbuch wurde\n\nam 25. März 1993 nach Umschreibung der Grundstücke auf die Kläge-\n\nrin vorgenommen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten B. kam der be-\n\nabsichtigte Weiterverkauf nicht mehr zustande.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschuld sei\n\nwegen Fehlens der nach § 88 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-\n\nWürttemberg (GemO BW) vorgeschriebenen Zustimmung oder Geneh-\n\nmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 117 Abs. 2 GemO BW\n\nnichtig. Sie verlangt deshalb von der Beklagten die Zustimmung zur Be-\n\nrichtigung des Grundbuchs. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht. Ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz ihres Kreditausfall-\n\nschadens zu, weil die Klägerin sie nicht darauf hingewiesen habe, daß\n\ndie Wirksamkeit der Grundschuld von einer Zustimmung oder Geneh-\n\nmigung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der\n\nBriefgrundschuld über 570.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistun-\n\ngen zu bewilligen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit\n\nder Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe einen Anspruch auf Berichtigung des Grund-\n\nbuchs, da die eingetragene Grundschuld gemäß §§ 88 Abs. 1, 117\n\nAbs. 2 GemO BW nichtig sei.\n\nEin Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Eine\n\nHaftung der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß sei nach\n\ndem Schutzzweck des § 88 Abs. 1 GemO BW ausgeschlossen. Das\n\nnach dieser Vorschrift bestehende Verbot der Bestellung von Sicher-\n\nheiten zugunsten Dritter verfolge aus Wirtschaftlichkeits- und Haus-\n\nhaltssicherheitsgesichtspunkten, aber auch zur Vermeidung einer Ga-\n\nrantenstellung der Gemeinde für fremde Interessen das Ziel, derartige\n\nwirtschaftliche Risiken von ihr fernzuhalten. Der Verstoß gegen § 88\n\nAbs. 1 GemO BW habe daher gemäß § 117 Abs. 2 GemO BW die Nich-\n\ntigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Bei § 88 Abs. 1 GemO BW han-\n\ndele es sich nicht um eine bloße Kompetenzregelung, sondern um eine\n\nBeschränkung des den Gemeinden zugewiesenen Wirkungskreises in\n\ndem Sinne, daß ihnen - vorbehaltlich der Ausnahmegenehmigung durch\n\ndie Rechtsaufsichtsbehörde - bezüglich der Bestellung von Sicherhei-\n\nten zugunsten Dritter das rechtliche Können fehle. Eine Haftung der\n\nKlägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß widerspreche dem\n\nSchutzgedanken des § 88 Abs. 1 GemO BW und scheide deshalb\n\ngrundsätzlich aus.\n\nEin Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 823 ff., 31, 89\n\nBGB scheitere daran, daß der Nachweis einer zumindest bedingt vor-\n\nsätzlichen Schädigung der Beklagten durch den früheren Bürgermeister\n\nder Klägerin nicht geführt sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesent-\n\nlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen\n\nist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die eingetragene\n\nGrundschuld sei gemäß §§ 88 Abs. 1, 117 Abs. 2 GemO BW nichtig.\n\nDer Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zustimmung zur Berichti-\n\ngung des Grundbuchs gegen die Beklagten zu (§ 894 BGB).\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens bei\n\nVertragsschluß sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen.\n\na) Allerdings ist die Haftung kommunaler Gebietskörperschaften\n\ndurch den Rechtssatz begrenzt, daß die Kompetenzvorschriften oder\n\nZuständigkeitsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften\n\nSchutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren und sie vor\n\nden Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Willenserklärun-\n\ngen bewahren sollen. Rechtsgeschäftliche Bindungen aus Erklärungen\n\neines nicht (allein) vertretungsberechtigten Organs lassen sich daher\n\nmit Hilfe der §§ 31, 89 BGB weder aus § 179 BGB noch aus dem Ge-\n\nsichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß begründen (siehe\n\nz.B. BGHZ 142, 51, 62 f.; BGH, Urteile vom 22. September 1960 - II ZR\n\n40/59, WM 1960, 1210, 1212; 22. Juni 1989 - III ZR 100/87, WM 1990,\n\n407, 408 ff. und 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91, WM 1992, 1993 f.). Da-\n\nvon ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(BGHZ 6, 330, 332 ff.; 92, 164, 175; 142, 51, 63; Urteile vom\n\n22. September 1960 - II ZR 40/59, aaO und 17. Mai 1974 - V ZR\n\n158/72, WM 1974, 687 f.) aber der Fall zu unterscheiden, daß Organe\n\neiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Geschäftspartner trotz\n\nKenntnis oder Kennenmüssens der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts\n\nnicht auf besondere gesetzliche Wirksamkeitshindernisse hingewiesen\n\nhaben, wenn es also nicht um die rechtsgeschäftliche Bindung, sondern\n\num einen schuldhaften Verstoß gegen die vorvertragliche Verhalten-\n\nsordnung und den Ersatz des daraus resultierenden Vertrauensscha-\n\ndens geht.\n\nb) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß ist eine sol-\n\nche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme\n\nvon Vertragsverhandlungen entsteht und die Beteiligten im Interesse\n\neines funktionstüchtigen Rechtsgeschäftsverkehrs zu loyalem und red-\n\nlichem Verhalten verpflichtet (vgl. Singer JZ 2000, 153, 154). Dieser\n\nZweck von Verhaltenspflichten besteht bei jeder Geschäftsanbahnung,\n\nund zwar ohne Rücksicht darauf, ob es im konkreten Einzelfall zu ei-\n\nnem wirksamen Vertragsabschluß kommt oder nicht. Insoweit gilt für die\n\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nichts an-\n\nderes als für die juristischen Personen des Privatrechts. Auch sie kön-\n\nnen sich nicht durch interne Beschränkungen der Vertretungsmacht und\n\nGeschäftsführungsbefugnis ihrer Organe einer Haftung aus Verschul-\n\nden bei Vertragsschluß entziehen.\n\nAus § 88 Abs. 1 GemO BW, der hier der Wirksamkeit der Grund-\n\nschuldbestellung entgegensteht, ist, anders als das Berufungsgericht\n\ngemeint hat, ein Haftungsprivileg bei schuldhaften Verstößen gegen die\n\nvorvertraglichen Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten nicht her-\n\nzuleiten. Zwar schränkt § 88 Abs. 1 GemO BW die rechtsgeschäftlichen\n\nHandlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei Bestellung von Sicherhei-\n\nten zugunsten Dritter ein (Kuntze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeinde-\n\nordnung Baden-Württemberg 4. Aufl. § 88 Rdn. 1). Ob dies in erster Li-\n\nnie dem Schutz der Gemeinde dient oder vorrangig im Interesse der\n\nKommunalaufsicht erfolgt, ist ohne Belang. Abgesehen davon, daß es\n\nauch Mischformen geben kann, lassen sich aus rechtsgeschäftlichen\n\nVerpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen entgegen der Ansicht\n\nder Klägerin generell keine Argumente für die Reduktion von vorver-\n\ntraglichen Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten gewinnen. Eine\n\nandere Betrachtungsweise ist mit der Schutzwürdigkeit des Vertrauens,\n\ndas der gutgläubige Vertragspartner in die Wirksamkeit des Rechtsge-\n\nschäfts setzt, nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht auch der den Haf-\n\ntungstatbeständen der §§ 307, 309 BGB zugrunde liegenden Wertung.\n\nDanach hat der Vertragspartner, der die Nichtigkeit des Vertrages\n\nkennt oder kennen muß, entweder für die Einhaltung der gesetzlichen\n\nBestimmungen zu sorgen oder seinen Geschäftsgegner durch einen\n\nrechtzeitigen und ordnungsgemäßen Hinweis auf das gesetzliche Wirk-\n\nsamkeitshindernis vor Schaden zu bewahren (vgl. Singer JZ 2000, 153,\n\n154 f.).\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch der\n\nUmstand, daß die Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens\n\ndurchaus dem Erfüllungsinteresse wirtschaftlich entsprechen kann, kein\n\nhinreichender Grund, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine\n\nHaftung für Verschulden bei Vertragsschluß zu ersparen.\n\nBei einem Verschulden bei Vertragsschluß kann der Anspruchs-\n\nberechtigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädi-\n\ngende Ereignis gestanden hätte (§ 249 Satz 1 BGB). Der Schadenser-\n\nsatzanspruch ist daher grundsätzlich auf Ersatz des negativen Interes-\n\nses gerichtet. Daß der Vertrauensschaden im konkreten Einzelfall das\n\nErfüllungsinteresse erreichen und unter Umständen sogar übersteigen\n\nkann (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 57, 191, 193; 69, 53, 56; vgl. auch\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, WM 1998, 2210, 2211\n\nm.w.Nachw.), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, daß der Anspruch jeweils auf dem enttäuschten Ver-\n\ntrauen des Verhandlungspartners beruht und seinem Wesen nach nicht\n\ndem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung entspricht.\n\nDem kann - anders als in der älteren Literatur (vgl. Coing, Fest-\n\nschrift Robert Fischer, 1979, S. 65, 74 f.; Peters, Festschrift Reinhardt,\n\n1972, S. 127 ff.; Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht, 1972,\n\nS. 252 ff.; Canaris JuS 1980, 332, 334) vertreten wird - nicht entgegen-\n\ngehalten werden, daß die Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauens-\n\nschadens den gleichen Effekt haben könne wie der Erfüllungsanspruch\n\naus dem Geschäft selbst und daß der Schutz der öffentlich-rechtlichen\n\nKörperschaften vor den Folgen einer vorvertraglichen Verschuldens-\n\nhaftung daher keine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle. Zwar\n\nmag es Fälle geben, in denen die Verpflichtung zum Ersatz des Ver-\n\ntrauensschadens wirtschaftlich betrachtet auf eine Vertragserfüllung\n\nhinausläuft. Dies ist aber kein relevanter Gesichtspunkt. Auch in diesen\n\nFällen geht es nicht darum, über den Umweg der Haftung aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß die Erfüllungsleistung zuzuerkennen, son-\n\ndern darum, dem Verhandlungspartner den durch das Scheitern der\n\nprimären Vertragspflicht entstandenen Schaden auf der Sekundärebene\n\nzuzusprechen (Kohler WuB IV A. § 765 BGB 2.99). Dabei sind zwi-\n\nschen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privat-\n\nrechts in bezug auf die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß\n\nkeine unterschiedlichen Sachlagen und Wertungsgrundsätze anzuer-\n\nkennen, zumal es jeweils nicht dem geschädigten Verhandlungspartner\n\nanzulasten ist, wenn die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertra-\n\nges vorgenommenen Aufwendungen oder sonstigen Vermögensdispo-\n\nsitionen dem Vertragsinteresse entsprechen oder nahekommen.\n\nAus dem bereits zitierten Urteil des V. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 20. Juni 1952 (BGHZ 6, 330, 333) ergibt sich nichts an-\n\nderes. Zwar kann danach ein Ausschluß der Haftung der Gemeinde\n\nbeim Vertragsschluß insoweit gerechtfertigt sein, als der Schadenser-\n\nsatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse für eine nicht in der vorge-\n\nschriebenen Form übernommene Verpflichtung gerichtet ist, \"selbst\n\nwenn es in das Gewand des Vertrauensschadens gekleidet ist (bei-\n\nspielsweise Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung)\". Jene Entschei-\n\ndung beruhte aber nicht auf dieser differenzierenden Betrachtungswei-\n\nse, sondern sprach dem geschädigten Geschäftspartner im Ergebnis\n\neinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens\n\nzu. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG liegt daher nicht\n\nvor (vgl. bereits BGHZ 142, 51, 64).\n\nIII.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht\n\naus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Anders als die Revi-\n\nsionserwiderung meint, kann einem Anspruch auf Zustimmung zur Be-\n\nrichtigung des Grundbuchs ein Gegenanspruch aus Verschulden bei\n\nVertragsschluß gemäß § 273 Abs. 1 BGB einredeweise entgegenge-\n\nhalten werden (BGHZ 41, 30, 33). Ebenso entspricht es gefestigter\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 92, 194, 196; 115, 99,\n\n103 f.), daß die einander gegenüberstehenden Ansprüche nicht unbe-\n\ndingt auf demselben Rechtsverhältnis beruhen müssen. Vielmehr ge-\n\nnügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches\n\nLebensverhältnis zugrunde liegt, beide also - wie hier - in einem sol-\n\nchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß es\n\ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, wenn\n\nder eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zuste-\n\nhenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat konnte nicht in der Sache selbst\n\nentscheiden. Zwar sind die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Ver-\n\nschulden der Klägerin bei Vertragsschluß gegeben. Nach dem derzeiti-\n\ngen Sach- und Streitstand ist jedoch ein bezifferbarer Vertrauensscha-\n\nden von der Beklagten nicht hinreichend dargetan oder den Umständen\n\nzu entnehmen.\n\n1. Der Bürgermeister der Klägerin, dessen pflichtwidriges Han-\n\ndeln sie sich gemäß §§ 31, 89 BGB zuzurechnen hat, mußte die Be-\n\nklagte bei den Verhandlungen über die Bestellung der Grundschuld auf\n\ndas Wirksamkeitserfordernis der aufsichtsbehördlichen Zustimmung\n\nbzw. Genehmigung im Sinne des § 88 Abs. 1 GemO BW hinweisen.\n\nDazu war die Klägerin aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensver-\n\nhältnisses verpflichtet, zumal für die Beklagte eine erhöhte Gefahr\n\nschädlicher Vermögensdispositionen bestand. Ein Verschulden der\n\nKlägerin ist schon deshalb zu bejahen, weil sie die für den Privat-\n\nrechtsverkehr mit Dritten geltenden Beschränkungen und Genehmi-\n\ngungsvorbehalte grundsätzlich besser kennen mußte als die Beklagte\n\n(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 92, 164, 175; 142, 51, 61 m.w.Nachw.) und\n\nfür einen unvermeidbaren Rechtsirrtum keine konkreten Anhaltspunkte\n\nbestehen.\n\n2. Indessen ist nur der Schaden ersatzfähig, den die Beklagte\n\nwegen des in die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung gesetzten\n\nVertrauens und der nach dem übereinstimmenden Parteivortrag beste-\n\nhenden Vermögenslosigkeit des Kreditnehmers B. erlitten hat. Die Be-\n\nklagte hat dazu vorgetragen, daß eine erhebliche Nachfinanzierung\n\nerforderlich geworden sei und der schon zum damaligen Zeitpunkt als\n\nfinanzschwach geltende Investor B. ohne die Bereitschaft der Klägerin\n\nzur Bestellung der Grundschuld keinen weiteren Kredit erhalten hätte.\n\nIhrem bisherigen Sachvortrag ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen,\n\nwelcher konkrete Darlehensbetrag bei lebensnaher Betrachtung nicht\n\nmehr zur Auszahlung gekommen wäre, wenn sie gewußt hätte, daß eine\n\nentsprechende Besicherung nur unter den engen Voraussetzungen des\n\n§ 88 Abs. 1 GemO BW wirksam werden konnte. Erst wenn in dieser\n\nFrage die erforderliche Klarheit herrscht, ist nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR\n\n121/95, WM 1996, 2020, 2021 und 26. September 1997 - V ZR 29/96,\n\nWM 1997, 2309, 2310 m.w.Nachw.) aufgrund eines allgemeinen Erfah-\n\nrungssatzes zu vermuten, daß zwischen der vorvertraglichen Pflicht-\n\nverletzung und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zu-\n\nsammenhang besteht.\n\n3. Durch die Zurückverweisung der Sache erhält die Beklagte\n\nGelegenheit, \n\nihren Vortrag zum entstandenen Vertrauensschaden\n\ndurch sachdienliche Angaben zur Kreditvergabe und zur Besicherung\n\ndes Darlehens zu ergänzen. Bei der Frage des Mitverschuldens im Sin-\n\nne des § 254 Abs. 1 BGB wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen\n\nhaben, daß der Geschädigte in aller Regel auf die Wirksamkeit des\n\nRechtsgeschäfts vertrauen darf, so daß eine Obliegenheitsverletzung\n\nnur unter besonderen Umständen oder Verhältnissen in Betracht kommt\n\n(vgl. BGHZ 142, 51, 65).\n\nNobbe Dr. Bungeroth Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/xi-zr-235-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/xi-zr-235-99","retrieved":"2026-07-10 11:17:07.791552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-06/xi-zr-235-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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