{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"VI ZR 98/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfah- ren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beant- worten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzu- ziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 98/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B\n\nReicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfah-\n\nren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen\n\nund die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beant-\n\nworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzu-\n\nziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-\n\npa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 23. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1) als Krankenversicherer und die Klägerin zu 2) als\n\nPflegeversicherer der durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Frau P.\n\nnehmen den Beklagten als Unfallverursacher wegen der gemäß § 116 SGB X\n\nauf sie übergegangenen und künftig übergehenden Schadensersatzforderun-\n\ngen in Anspruch.\n\nDer Unfall ereignete sich am 28. Juli 1995 in R.. Der Beklagte befuhr mit\n\ndem Fahrrad den Gehweg der W.-Straße in Richtung S.-Chaussee. Dieser\n\nGehweg geht an der Einmündung der W.-Straße in die S.-Chaussee mit einer\n\nRechtskurve in den neben der S.-Chaussee verlaufenden Geh- und Fahrrad-\n\nweg über, der aus damaliger Sicht des Beklagten von rechts aus der Innen-\n\nstadt kommend nach links stadtauswärts verläuft. Der Beklagte bog mit dem\n\nFahrrad in die Rechtskurve ein, um in Richtung Innenstadt weiterzufahren, und\n\nstieß mit dem Fahrrad von Frau P. zusammen, welche den Radweg der\n\nS.-Chaussee stadtauswärts befuhr. Beide stürzten von ihren Fahrrädern. Frau\n\nP. prallte mit dem Kopf auf die Fahrbahn und erlitt hierbei ein schweres Schä-\n\ndel-Hirntrauma mit Einblutung des Gehirns und verbleibendem hirnorgani-\n\nschem Psychosyndrom. Sie ist inzwischen in einem Heim untergebracht und\n\nbedarf ständiger Pflege. Die Klägerin zu 1) macht aus der Regulierung von\n\nKrankenbehandlungskosten bis zum 6. November 1995 gegen den Beklagten\n\neinen Ersatzanspruch von 49.994,56 DM geltend, die Klägerin zu 2) aus ihren\n\nLeistungen im Rahmen der Pflegeversicherung einen Ersatzanspruch von\n\n38.000 DM bis zum 31. Januar 1998. Daneben beantragen die Klägerinnen die\n\nFeststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen auch künftige Schäden\n\naus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese auf sie übergingen.\n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, Frau P. treffe das Alleinverschulden\n\nan dem Unfall oder jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden, daß seine\n\nInanspruchnahme nicht gerechtfertigt sei.\n\nDas Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision\n\nerstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, zugunsten der Klägerinnen spreche der\n\nBeweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte den Unfall verschuldet\n\nhabe. Die Tatsache, daß er nach Hineinfahren in die Rechtskurve den Zusam-\n\nmenstoß der Fahrräder nicht vermieden habe, obwohl der entscheidende Kur-\n\nvenbereich gut einsehbar gewesen sei, spreche nach allgemeiner Lebenser-\n\nfahrung dafür, daß er seine Fahrweise den konkreten Verkehrsverhältnissen\n\nnicht angepaßt habe. Demgegenüber habe der Beklagte den Beweis für eine\n\nernsthafte Möglichkeit, wonach dieser Unfall auch bei Anspannung der im Ver-\n\nkehr erforderlichen Sorgfalt von ihm nicht hätte vermieden werden können,\n\nnicht geführt. Im Gegenteil ergebe sich aus dem noch deutlich im Bereich der\n\nW.-Straße und aus Sicht des Beklagten mehrere Meter vor der genannten\n\nFahrradübergangsfurt aufgestellten Warte- und Haltegebotsschild Nr. 205 des\n\n§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b StVO, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit so hätte\n\nherabsetzen müssen, daß er beim Hineinfahren in diesen Gefahrenbereich et-\n\nwaige Verkehrsteilnehmer und somit auch Frau P. rechtzeitig hätte erkennen\n\nund durch weiteres Abbremsen, notfalls Anhalten, gefahrlos hätte passieren\n\nlassen können. So habe sich der Beklagte jedoch nicht verhalten. Vielmehr\n\nkönne nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. anhand der\n\nLage des auf einem Foto in den Ermittlungsakten ersichtlichen Blutflecks auf\n\nden vermutlichen Kollisionspunkt beider Fahrräder geschlossen werden. Dar-\n\naus ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Sturz der\n\nRadfahrer vermutlich durch die Berührung beider Lenker entstanden sei und\n\nunter Berücksichtigung der beidseitigen Lenkerbreiten, daß der Beklagte die\n\nRechtskurve bereits weitgehend durchfahren habe, bevor es zum Zusammen-\n\nstoß beider Fahrräder gekommen sei. Daraus folge, daß er Frau P. rechtzeitig\n\nhätte sehen müssen, als er in den Kurvenbereich hineinfuhr. Daß der Beklagte\n\ngleichwohl eine Berührung beider Fahrräder nicht vermieden habe, spreche\n\nnach aller Lebenserfahrung dafür, daß er das Halte- und Wartegebot des Zei-\n\nchens Nr. 205 verletzt und statt dessen ohne die gebotene Rücksichtnahme in\n\nden vorfahrtsberechtigten Querverkehr des Geh- und Radwegs der S.-Chaus-\n\nsee hineingefahren sei.\n\nDemgegenüber sei Frau P. ein den Beklagten entlastendes Mitverschul-\n\nden nicht zuzurechnen. Zwar könne im Ausgangspunkt der Beweis des ersten\n\nAnscheins für ein Mitverschulden daran geknüpft werden, daß Frau P. ange-\n\nsichts des drohenden Zusammenstoßes nicht ihrerseits abgebremst habe oder\n\nvom Fahrrad abgesprungen sei. Dieser Anscheinsbeweis werde jedoch da-\n\ndurch entkräftet, daß nach den festgestellten Tatsachen bereits die ernsthafte\n\nMöglichkeit dafür spreche, daß Frau P. den Unfall in seinem konkreten Ablauf\n\nnicht hätte vermeiden können. Im Gegensatz zum Beklagten habe für sie bei\n\nder Annäherung an die Einmündung der W.-Straße keine Wartepflicht bestan-\n\nden. Auch habe sie bei Ansichtigwerden des Beklagten zunächst darauf ver-\n\ntrauen dürfen, daß dieser der konkreten Beschilderung entsprechend seiner\n\nHalte- und Wartepflicht nachkommen oder jedenfalls mit der geeigneten Ge-\n\nschwindigkeit und äußerst rechts in die Kurve hineinfahren werde. Frau P. sei\n\nlediglich verpflichtet gewesen, sich im Bereich der für sie vorgesehenen Fahr-\n\nbahnhälfte zu bewegen. Ein Verstoß hiergegen lasse sich nicht feststellen.\n\nDemgegenüber habe der Beklagte seine Behauptung nicht beweisen können,\n\ndaß Frau P. abweichend von der Rekonstruktion des Sachverständigen auf die\n\nFahrbahnhälfte des Beklagten geraten sei. Dem stehe nicht nur die Lage des\n\nBlutflecks entgegen. Die Behauptung des Beklagten lasse sich auch nicht aus\n\nden Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen herleiten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten dem Angriff der Revision nicht stand.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag des\n\nBeklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und\n\nseiner Entscheidung lediglich das im Strafverfahren erhobene Gutachten des\n\nSachverständigen R. zugrunde gelegt hat. Die Revision verweist insoweit auf\n\nden Beweisantritt des Beklagten in der Berufungsbegründung, mit dem dieser\n\nsich für seine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Darstellung zum Un-\n\nfallhergang auf Sachverständigengutachten berufen hat. Mit Recht macht die\n\nRevision geltend, daß bei dieser Sachlage lediglich eine urkundenbeweisliche\n\nVerwertung des Gutachtens aus dem Ermittlungsverfahren zulässig war. Nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 14. Oktober\n\n1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120 und vom 22. April 1997 - VI ZR\n\n198/96 - VersR 1997, 1158, jeweils m.w.N.) muß der Tatrichter in einem sol-\n\nchen Fall, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht\n\nausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überle-\n\ngungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fra-\n\ngen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche\n\noder mündliche Begutachtung anordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob\n\ndie Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begut-\n\nachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht\n\ndazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachver-\n\nständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine\n\nschriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine\n\nPartei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwor-\n\ntung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (Senatsurteil\n\nvom 14. Oktober 1997 (aaO) m.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der\n\nurkundenbeweislichen Verwertung des Gutachtens R. aus dem Strafverfahren\n\nbegnügen, sondern mußte dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens zur Frage des Kollisionspunktes nachgehen, weil\n\nder Beklagte den vom Sachverständigen angenommenen Kollisionspunkt nicht\n\nfür richtig hielt, sondern einen anderen Kollisionspunkt annahm und hieraus\n\nersichtlich Schlüsse für das von ihm behauptete Verschulden der Frau P. am\n\nUnfall ziehen wollte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das angefochtene\n\nUrteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.\n\n2. Wegen des dargelegten Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil\n\naufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren\n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das\n\nBerufungsgericht auch das Vorbringen des Beklagten zu prüfen haben, daß die\n\nRadfahrerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, nämlich Gesichtslähmung\n\nund Fettleibigkeit, zum ordnungsgemäßen Lenken des Fahrrads außerstande\n\ngewesen sei, so daß von daher kein typischer Geschehensablauf vorliege und\n\nes deshalb an den vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen für\n\nden Anscheinsbeweis fehle oder dieser jedenfalls erschüttert sei. Auch inso-\n\nweit wird von der Revision das Übergehen von Beweisantritten gerügt.\n\nSchließlich wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob es sich - auch\n\nim Hinblick auf die insoweit erhobene Rüge der Revision zur Übergehung eines\n\nAntrags auf gerichtlichen Augenschein - als zweckmäßig erweist, bei der weite-\n\nren Sachaufklärung eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit des Sachverständi-\n\ngen durchzuführen (§ 144 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das\n\nBerufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß über einen Feststel-\n\nlungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann.\n\nGroß Dr. Lepa\nDr. Müller\n\n Dr. Dressler Dr. Greiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/vi-zr-98-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/vi-zr-98-99","retrieved":"2026-07-10 11:16:32.759023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-06/vi-zr-98-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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