{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"VI ZR 172/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 253 Abs. 1, 256 Abs. 1 Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, daß damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehen- den Schadensersatzansprüche erfaßt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 172/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am\n6. Juni 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 253 Abs. 1, 256 Abs. 1\n\nBeantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm\n\nden in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt\n\naus den Grundsätzen der Antragsauslegung, daß damit die ab Klageeinreichung\n\nund nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehen-\n\nden Schadensersatzansprüche erfaßt werden.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-\n\npa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin\n\nin Höhe von 95.200 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie damals 17-jährige Klägerin erlitt am 4. Februar 1986 durch den Huf-\n\ntritt eines vom Erstbeklagten geführten Pferdes, dessen Halterin die Zweitbe-\n\nklagte war, schwere Kopfverletzungen. Ihr wurde in einem Vorprozeß auf ihre\n\nam 22. Juni 1987 eingereichte Klage durch ein seit dem 7. Juli 1992 rechts-\n\nkräftiges Urteil vom 16. April 1991 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner\n\nein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 70.000 DM zuerkannt; ferner wurde\n\nfestgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-\n\ngerin den ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986 entste-\n\nhenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversiche-\n\nrungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen ist.\n\nMit der vorliegenden, am 4. bzw. 6. Januar 1995 zugestellten Klage be-\n\ngehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zum\n\nErsatz des Erwerbsschadens, den sie nach ihrer Behauptung durch den Unfall\n\nerlitten hat. Sie hat hierzu vorgetragen, sie hätte ohne den Unfall nach ihrem\n\nHauptschulabschluß im Sommer 1985 und dem zu erwartenden Abschluß in der\n\nSekundarstufe I im Sommer 1986 die Ausbildung zur Pferdewirtin mit dem\n\nSchwerpunkt Zucht und Haltung aufgenommen und anschließend ein Arbeit-\n\nseinkommen als Pferdewirtin erzielt. Infolge des Unfalls sowie der eingetretenen\n\nkörperlichen und psychischen Folgen sei sie weder zur Beendigung ihrer Schul-\n\nausbildung noch zu einer Lehre als Pferdewirtin in der Lage gewesen. Sie leide\n\nnach wie vor in zeitlichen Schüben unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen.\n\nFerner seien als Unfallfolgen eine leichte Hirnleistungsschwäche sowie eine\n\nteilweise Veränderung ihrer Persönlichkeit verbunden mit Tendenzen zur Le-\n\nbensunzufriedenheit und Gefühlen der Wertlosigkeit sowie mangelndes Selbst-\n\nvertrauen verblieben. Auch jetzt könne sie eine Lehrzeit von drei Jahren nicht\n\ndurchhalten, weil ihr dafür die psychische Stabilität fehle.\n\nDie Klägerin hat den Erwerbsschaden, dessen Ersatz sie mit der vorlie-\n\ngenden Klage begehrt, wie folgt beziffert:\n\n1. Ausbildungsvergütung in der Zeit von Sommer 1986\n\n30.600,-- DM\n\nbis Sommer 1989, 36 Monate zu je 850 DM\n\n2. Erzielbares Einkommen als Pferdewirtin in der Zeit 194.400,-- DM\n\n1.8.1989 - 31.7.1995, 72 Monate zu je 2.700 DM\n\n3. Soziale Vorsorgepauschale für die Ausbildungszeit,\n\n9.000,-- DM\n\n36 Monate zu je 250 DM\n\n4. Soziale Vorsorgepauschale für die Zeit\n\n72.000,-- DM\n\n1.8.1989 - 31.7.1995, 72 Monate zu je 1.000 DM\n\nSumme\n\n306.000,-- DM\n\nDie Beklagten haben behauptet, die verbliebenen Folgen des Unfalls\n\nhätten die Klägerin nicht gehindert, den Beruf der Pferdewirtin zu ergreifen.\n\nAußerdem haben sie die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht,\n\ndaß sich die Klägerin auf einen etwaigen Erwerbsausfallschaden die Leistun-\n\ngen der Sozialfürsorge anrechnen lassen müsse, die sie während des An-\n\nspruchszeitraums erhalten habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nDer Senat hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung\n\neines Anspruchs in Höhe von 95.200 DM gewährt. In diesem Umfang nebst\n\nZinsen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin wegen der\n\nVerletzungen, die sie durch den Unfall vom 4. Februar 1986 erlitten hat, für den\n\nZeitraum bis zum 31. Juli 1995 von den Beklagten keinen Verdienstausfall er-\n\nsetzt verlangen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausge-\n\ngangen werden, daß die Klägerin durch die bei diesem Unfall erlittenen Verlet-\n\nzungen und deren Folgen daran gehindert gewesen sei, den von ihr in Aussicht\n\ngenommenen Lehrberuf einer Pferdewirtin zu ergreifen. Daran ändere sich\n\nauch nicht dadurch etwas, daß die Klägerin die Beweiserleichterung des § 252\n\nSatz 2 BGB auf ihrer Seite habe. Eine günstige Prognose, wie sie diese Vor-\n\nschrift voraussetze, lasse sich hier nicht stellen. Aus zwei Sachverständigen-\n\ngutachten folge, daß die Klägerin trotz der verbliebenen Unfallfolgen seit An-\n\nfang 1989 körperlich und geistig durchaus in der Lage gewesen sei, eine Be-\n\nrufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen, die Ausbildung erfolgreich abzu-\n\nschließen und den erlernten Beruf danach auszuüben. Etwaige Ansprüche der\n\nKlägerin auf Ersatz von Verdienstausfall aus der Zeit vor Beginn des Jahres\n\n1989 seien nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung solcher Ansprüche\n\nsei nicht etwa durch die im Vorprozeß erhobene Klage unterbrochen worden.\n\nDer im Urteil vom 16. April 1991 getroffene Feststellungsausspruch, nach dem\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr in\n\nZukunft aus dem Unfall vom 4. Februar 1986 entstehenden Schaden zu erset-\n\nzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträger\n\nübergegangen ist, erfasse nur Schadensersatzansprüche, die nach der letzten\n\nmündlichen Verhandlung im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht - dem\n\n12. März 1991 - entstanden seien. Einen Antrag auf Feststellung der Ver-\n\npflichtung der Beklagten zum Ersatz der damals bereits entstandenen Schäden\n\nhabe die Klägerin im Vorprozeß nicht gestellt.\n\nII.\n\nDie Erwägungen halten einer Überprüfung im Umfang der von der Klä-\n\ngerin eingelegten Revision im Ergebnis nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Tragweite der Beweiserleichterung, die\n\n§§ 252 BGB, 287 ZPO der Klägerin gewähren, zu eng gesehen. Es durfte der\n\nKlägerin einen Anspruch aus § 842 BGB auf Ersatz ihres Schadens aus einer\n\nunfallbedingten Verzögerung ihrer Berufsausbildung und ihres Berufseintritts\n\nauch dann nicht vollständig versagen, wenn die Klägerin ab Anfang 1989 in der\n\nLage gewesen ist, eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen.\n\nBei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines\n\nGeschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose\n\nentsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen\n\nUmständen, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und\n\nzur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.\n\nZwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkte\n\nund Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zu\n\nstellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st.Rspr., vgl.\n\netwa Senatsurteile vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 und\n\nvom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772 m.w.N.). Dies gilt\n\ninsbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - der Geschädigte sich noch in\n\nder Schule, in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung\n\nbefindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun\n\nvermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. In\n\nsolchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen der\n\nSchadensermittlung gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Un-\n\nsicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus\n\nherleiten, daß kein Erwerbsschaden eingetreten sei. Ergeben sich keine An-\n\nhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Mißerfolg sprechen,\n\ndann liegt es vielmehr nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von ei-\n\nnem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tä-\n\ntigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der ent-\n\ngangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu\n\nschätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung\n\ngetragen werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. April 1999\n\n- VI ZR 65/98 - und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - aaO., jeweils\n\nm.w.N.).\n\nDanach ist davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall zum\n\n1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis zum 31. Juli 1989 erfolgreich\n\nabsolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte. Entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts steht einer solchen Prognose nicht von\n\nvornherein entgegen, daß die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-\n\nme seit Anfang 1989 weder aufgrund physischer noch psychischer Unfallfolgen\n\naußerstande gewesen ist, eine Berufsausbildung, insbesondere eine solche\n\nzur Pferdewirtin, zu beginnen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen und\n\nden erlernten Beruf danach auszuüben. Daß es die Klägerin versäumt hat,\n\nnach dem Unfall ab Anfang 1989 ihre ursprünglichen beruflichen Pläne zu ver-\n\nwirklichen, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß die Klägerin auch ohne den\n\nUnfall ihre beruflichen Absichten ab 1986 nicht mehr verfolgt hätte. Die Kläge-\n\nrin hatte im Sommer 1985 das Hauptschul-Abschlußzeugnis für die 9. Klasse\n\nerreicht und wollte nach dem Abschluß der Sekundarstufe I im Sommer 1986\n\neine Ausbildung zur Pferdewirtin aufnehmen. Vor dem Unfallgeschehen hatte\n\nsie bereits zwei von der Hauptschule organisierte Praktika in einem Pferdestall\n\nabsolviert. Es liegen danach aus der Sicht der Dinge vor dem Unfall keine Um-\n\nstände vor, die gegen eine positive Prognose für den Beginn einer Lehre der\n\nKlägerin zur Pferdewirtin ab Sommer 1986 sprächen. Bei einem jüngeren Men-\n\nschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er\n\nauf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringen-\n\nde Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998\n\n- VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773, vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 -\n\nVersR 1997, 366, 367 und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995,\n\n422, 424).\n\nIst somit davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall zum\n\n1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis 31. Juli 1989 erfolgreich absol-\n\nviert und danach ein Einkommen als Pferdwirtin erzielt hätte, so bemißt sich ihr\n\nSchaden aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das sie bei Beginn der\n\nAusbildung am 1. August 1986 erzielt hätte, und den Einkünften, die sie bei\n\nAufnahme der Ausbildung ab Januar 1989 hätte erzielen können. Auch ein\n\nderartiger Verzögerungsschaden wird von den §§ 252, 842 BGB erfaßt (vgl.\n\nSenatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vgl.\n\nferner OLG München, ZfS 1984, 294; KG DAR 1971, 296, 297; OLG Nürnberg,\n\nVersR 1968, 976). Ein weitergehender Anspruch kommt nicht in Betracht, weil\n\ndie Klägerin nach den auch von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts ab Anfang 1989 nicht mehr außerstande war, eine Ausbildung\n\nzur Pferdewirtin zu beginnen.\n\nDer Anspruch - soweit er von der Revision noch verfolgt wird - errechnet\n\nsich auf der Grundlage des hinsichtlich der \"sozialen Vorsorgepauschale\" noch\n\nklärungsbedürftigen Vorbringens der Klägerin wie folgt: Für die Zeit vom 1. Juli\n\n1987 bis 31. Dezember 1988 ist von einer Ausbildungsvergütung zuzüglich\n\neiner \"sozialen Vorsorgepauschale\" von monatlich 1.100 DM, mithin insgesamt\n\n19.800 DM (18 x 1.100 DM) auszugehen. Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis\n\n31. Juli 1989 kann der Klägerin nach § 254 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzan-\n\nspruch nicht zuerkannt werden. Hätte sie zum 1. Januar 1989 in Erfüllung ihrer\n\nSchadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB die ihr nunmehr mögliche\n\nAusbildung zur Pferdewirtin aufgenommen, so hätte sie in diesem Zeitraum\n\ndieselben Einkünfte gehabt, die ihr bei Aufnahme der Ausbildung zum\n\n1. August 1986 unter Zugrundelegung einer dreijährigen Ausbildungszeit ent-\n\ngangen sind. Ab dem 1. August 1989 kommt eine Vergütung als Pferdewirtin\n\nvon 2.700 DM zuzüglich einer \"sozialen Vorsorgepauschale\" von 1.000 DM,\n\nmithin insgesamt 3.700 DM monatlich in Betracht. Abzuziehen hiervon sind die\n\nEinkünfte, die die Klägerin als Ausbildungsvergütung erhalten hätte, wenn sie\n\nmit ihrer Ausbildung zum 1. Januar 1989 begonnen hätte, mithin nach ihrer Be-\n\nhauptung 1.100 DM monatlich. Hieraus errechnet sich ein Differenzschaden\n\nvon monatlich 2.600 DM. Für den Zeitraum vom 1. August 1989 bis\n\n31. Dezember 1991 ergibt dies einen Betrag von 75.400 DM (29 x 2.600 DM).\n\nAb 1. Januar 1992 besteht ein unfallbedingter Schaden nicht mehr, da die Klä-\n\ngerin zu diesem Zeitpunkt ihre Lehre, wenn sie diese zum 1. Januar 1989 be-\n\ngonnen hätte, abgeschlossen hätte, so daß sie ab diesem Zeitpunkt ein Ein-\n\nkommen hätte erzielen können, das ihrem ursprünglich entgangenen Gewinn\n\nentspricht. Der Gesamtschaden der Klägerin errechnet sich danach auf\n\n95.200 DM.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bleibt die Verjäh-\n\nrungseinrede der Beklagten ohne Erfolg.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsausspruch im\n\nUrteil des Vorprozesses erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen Ver-\n\nhandlung im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht (12. März 1991) entstehen-\n\nden Schadensersatzansprüche der Klägerin, trifft nicht zu. Mit der am 22. Juni\n\n1987 eingereichten und am 23. Juli 1987 zugestellten Klage hatte die Klägerin\n\n(u.a.) die Feststellung beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-\n\npflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986\n\nentstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- oder\n\nandere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim Schadensersatzanspruch\n\nist als Anspruch im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB nicht die Schadensersatz-\n\npflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schaden-\n\nsentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen\n\n(Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 - VersR 1985, 238, 240).\n\nDanach ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Feststellung\n\nder Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab\n\nEinreichung der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für die\n\nAntragsauslegung geltenden Grundsätzen. Danach gilt, daß im Zweifel gewollt\n\nist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht\n\nverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 14. Mai 1997\n\n- XII ZR 140/95 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; vom 10. März 1994 - IX ZR\n\n152/93 - NJW 1994, 1537, 1538; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 - NJW\n\n1991, 2630, 2631 f.; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR\n\n1995, 1183 f.; vgl. ferner Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz. § 128\n\nRdn. 52, § 253 Rdn. 40; Zöller, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 25). Nach die-\n\nsen Kriterien ist es offensichtlich, daß sich die verjährungsunterbrechende Wir-\n\nkung der Klage im Vorprozeß auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageein-\n\nreichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenlage gebot, mit dem Fest-\n\nstellungsantrag allen über den Leistungsantrag, der sich nur auf den immate-\n\nriellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, um\n\ndie Klägerin gegen die Verjährungseinrede abzusichern.\n\nMangels näherer Feststellungen zu dem nach § 852 Abs. 1 BGB verjäh-\n\nrungsauslösenden Kenntnisstand der Klägerin oder ihrer gesetzlichen Vertreter\n\nist davon auszugehen, daß die Verjährung der Klageansprüche mit der Klage-\n\neinreichung im Vorprozeß zu laufen begann. Die durch die Klageerhebung ein-\n\ngetretene Verjährungsunterbrechung endete gemäß § 211 Abs. 1 BGB mit der\n\nRechtskraft der Verurteilungen im Vorprozeß. Die danach einsetzenden neuen\n\nVerjährungsfristen von 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 BGB) bzw. vier Jahren (§§ 218\n\nAbs. 2, 197 BGB) waren bei Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht ab-\n\ngelaufen.\n\n3. Es ist dem Senat verwehrt, in der Sache abschließend zu entschei-\n\nden, weil noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs, insbesondere auch\n\nwegen eines eventuellen gesetzlichen Forderungsübergangs auf Soziallei-\n\nstungsträger, erforderlich sind.\n\nGroß Dr. Lepa Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Dr. Greiner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/vi-zr-172-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/vi-zr-172-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-06/vi-zr-172-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2000-06-06","dockets":["VI ZR 172/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.06.2000 – VI ZR 172/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/vi-zr-172-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 253 Abs. 1, 256 Abs. 1 Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, daß damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehen- den Schadensersatzansprüche erfaßt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin\n\nin Höhe von 95.200 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/252","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"252","label":"§ 252 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/218","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"218","label":"§ 218 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/842","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"842","label":"§ 842 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/852","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"852","label":"§ 852 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/197","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"197","label":"§ 197 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/209","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"209","label":"§ 209 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/211","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"211","label":"§ 211 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 3287","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2000, 1521","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:15:44.076136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}