{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"5 StR 199/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 199/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Juni 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 2. November 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset-\n\nzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer\n\nVerfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft den – hilfsweise\n\nnach übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung\n\nauf Freisprechung gestellten – Antrag der Verteidigung abgelehnt, zur Aus-\n\nsagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der an einer Psychose aus dem For-\n\nmenkreis der Schizophrenie erkrankten Geschädigten, der einzigen Tatzeu-\n\ngin, das Gutachten eines auch auf dem Gebiet der Aussagepsychologie er-\n\nfahrenen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.\n\nDas Landgericht durfte diesen Antrag nicht, wie geschehen, unter\n\nBerufung auf eigene – zudem nicht näher belegte – Sachkunde ablehnen.\n\nVielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtig-\n\nkeit und Glaubwürdigkeit dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende\n\nSachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel\n\ndaran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung\n\ndieser Fragen unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl.\n\nBGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.). Solche\n\nBesonderheiten liegen hier vor. Die Zeugin leidet unter erheblichen psychi-\n\nschen Störungen, vor allem in Form von Verhaltensauffälligkeiten und\n\nWahnvorstellungen. Sie hat akustische Halluzinationen eingeräumt; auch\n\nwährend ihrer Vernehmung, wie auch beim Tatgeschehen, habe sie die\n\nStimme ihrer Schwester gehört.\n\nDie weiteren vom Landgericht herangezogenen Beweisanzeichen,\n\nnämlich mögliche Verletzungsspuren und die Aussage des Angeklagten im\n\nErmittlungsverfahren, in der er den Geschlechtsverkehr und einen anfängli-\n\nchen Widerstand der Zeugin dagegen eingeräumt hat, sind nicht derart mar-\n\nkant, daß das Landgericht deshalb auf die beantragte Zuziehung eines\n\nSachverständigen hätte verzichten dürfen. Namentlich vor dem Hintergrund\n\nder weiteren Besonderheit im Tatverlauf, daß die zum Geschlechtsverkehr\n\nnicht bereite Zeugin vor der Tat auf ihre Initiative mit dem Angeklagten ge-\n\nmeinsam in der Badewanne gebadet hat, liegen die Möglichkeiten von tat-\n\nbestandsrelevanten Fehldeutungen des Angeklagten und nachträglichen\n\nFalschbewertungen durch die psychisch kranke Zeugin – möglicherweise\n\nauch vor dem Hintergrund von Streitigkeiten, Bedrohungen und Verletzun-\n\ngen vor oder nach dem Sexualverkehr – nicht gänzlich fern.\n\nTepperwien Basdorf Schluckebier\n\n Gerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/5-str-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/5-str-199-00","retrieved":"2026-07-10 11:16:15.251148+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-06/5-str-199-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2000-06-06","dockets":["5 StR 199/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.06.2000 – 5 StR 199/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/5-str-199-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 2. November 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:16:15.251148+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}