{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"4 StR 208/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 208/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 14. Februar 2000\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des\n\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anord-\n\nnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\n\nund eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen\n\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils,\n\nsoweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist; auch ist ein offensichtliches Fassungsver-\n\nsehen im Urteilstenor zu berichtigen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung den die räuberi-\n\nsche Erpressung qualifizierenden Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB\n\nbejaht und diese Gesetzesbestimmung auch in die Liste der angewendeten\n\nVorschriften aufgenommen; da der Angeklagte jedoch das Küchenmesser zur\n\nBedrohung des Geschädigten einsetzte, ist der Qualifikationstatbestand des\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999\n\n- 4 StR 380/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 1999, 2198; BGH\n\nNJW 1998, 2296, 2298; NStZ-RR 1999, 7). Unabhängig davon hätte das\n\nLandgericht den Angeklagten in der Urteilsformel wegen schwerer räuberischer\n\nErpressung verurteilen müssen. Da dies offensichtlich aufgrund eines Fas-\n\nsungsversehens unterblieben ist, hat der Senat den Schuldspruch entspre-\n\nchend berichtigt (vgl. BGH NStZ 2000, 194).\n\n2. Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat,\n\nob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-\n\ngen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte schon seit gerau-\n\nmer Zeit Rauschgift, zunächst Haschisch, später Heroin, zu sich; nach seiner\n\nEntlassung aus der Bundeswehr ging er dazu über, Heroin zu spritzen und zu-\n\ndem Alkohol zu konsumieren, um die Wirkung des Betäubungsmittels zu ver-\n\nstärken. Der Angeklagte hatte sich am Tattag bereits eine Injektion gesetzt; er\n\nwollte sodann weiteres Heroin kaufen und konsumieren, weil er Angst vor Ent-\n\nzugserscheinungen hatte. Um sich das für den Erwerb des Rauschgifts erfor-\n\nderliche Geld zu verschaffen, überfiel er den Geschädigten (\"Beschaffungskri-\n\nminalität\"). Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß bei dem Ange-\n\nklagten eine Drogensucht bestand, die er vor der in diesem Verfahren abgeur-\n\nteilten Tat durch Diebstähle \"finanziert\" hatte. Es konnte nicht ausschließen,\n\ndaß bei ihm aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums sowie der drohen-\n\nden Entzugserscheinungen die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten\n\ndie hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht\n\n(vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu ent-\n\nnehmen. Allein der Umstand, daß er den Bitten seiner Eltern, sich einer Thera-\n\npie zu unterziehen, nur halbherzig Folge leistete und sich nach einer Entgiftung\n\nalsbald wieder dem Drogenkonsum zuwandte, genügt hierfür nicht (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1996, 85; 163; 1998, 70; BGH, Beschluß vom 21. Januar 1999\n\n- 4 StR 697/98). Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es\n\ngleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362,\n\n363).\n\nDie Sache bedarf somit insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung unter\n\nHinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte\n\nRevision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\n\nnicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nDer Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbrin-\n\ngung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher\n\nbestehen bleiben.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Dr. Kuckein Athing\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterzeichnung verhindert.\n\n Meyer-Goßner\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/4-str-208-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/4-str-208-00","retrieved":"2026-07-10 11:15:41.597451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-06/4-str-208-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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