{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-31","aktenzeichen":"XII ZB 211/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 211/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird\n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nWert: 35.193 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nIn der ersten Instanz haben die Parteien mit Klage und Widerklage ge-\n\ngenseitig Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat durch\n\nTeilversäumnis- und Endurteil vom 30. April 1999 entschieden, und zwar hat es\n\ndurch Teilversäumnisurteil die Klage abgewiesen und durch Endurteil auf die\n\nWiderklage hin die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im übrigen ver-\n\nurteilt, an die Beklagte 35.193,05 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Ge-\n\nschäftsstelle hat am 3. Mai 1999 verfügt, daß beiden Prozeßbevollmächtigten\n\ndas Teilversäumnis- und Endurteil mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden\n\nsolle. Laut Vermerk vom 4. Mai 1999 ist diese Verfügung ausgeführt worden.\n\nEs heißt in dem Vermerk: \"ab PV m. EB\". Ein von dem Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht zu den\n\nAkten gelangt.\n\nMit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom\n\n19. Mai 1999, beim Landgericht eingegangen per Telekopie am 20. Mai 1999,\n\nlegte die Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil Einspruch ein. In dem\n\nSchriftsatz heißt es, das Urteil sei \"dem Beklagten zugestellt am 5. Mai 1999\".\n\nAm 1. Juni 1999 wies der Kammervorsitzende den Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß der Einspruch wohl zu spät ein-\n\ngegangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte erwiderte, das Urteil sei ihm zwar\n\nam 5. Mai 1999 zugegangen, das übliche Formular für das Empfangsbekennt-\n\nnis sei jedoch nicht beigefügt gewesen. Es sei versucht worden, die Ein-\n\nspruchsschrift vom 19. Mai 1999 schon am Abend dieses Tages per Telefax zu\n\nübermitteln, die Übertragung sei aber gescheitert, und zwar - wie er inzwischen\n\nerfahren habe - weil das Telefaxgerät des Landgerichts mangels eingelegten\n\nPapiers nicht empfangsbereit gewesen sei.\n\nDer Vorsitzende verfügte daraufhin die erneute Zustellung des Urteils,\n\ndiesmal durch Postzustellungsurkunde. Diese erfolgte am 3. Juni 1999. Die\n\nKlägerin hat ihren Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil später zurückge-\n\nnommen.\n\nMit Schriftsatz vom 5. Juli 1999, beim Oberlandesgericht eingegangen\n\nan diesem Tage, hat die Klägerin gegen das Endurteil Berufung eingelegt. Auf\n\neinen Hinweis des Berufungssenates, die Berufung sei möglicherweise ver-\n\nspätet eingelegt worden, hat sie vorsorglich wegen der Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung\n\ndieses Antrags macht sie geltend, bei dem Telefongespräch am 1. Juni 1999\n\nhabe der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts ihrem erstinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten angekündigt, er werde unter diesen Umständen das\n\nUrteil erneut zustellen lassen. Sie und ihre Prozeßbevollmächtigten hätten\n\ndeshalb darauf vertrauen dürfen, daß vorher keine wirksame Zustellung des\n\nUrteils erfolgt sei und daß deshalb die Berufungsfrist erst ab der angekündig-\n\nten Zustellung laufen werde.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-\n\ntrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen\n\nund die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie verspätet ein-\n\ngelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und\n\nauch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als un-\n\nzulässig verworfen. Es geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon\n\naus, daß das Urteil der ersten Instanz der Klägerin bereits am 5. Mai 1999\n\nwirksam zugestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß der erstinstanzli-\n\nche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kein vorformuliertes Empfangsbe-\n\nkenntnis über die Zustellung unterschrieben hat. Es kann in diesem Zusam-\n\nmenhang auch offenbleiben, ob dem ihm übersandten Urteil ein entsprechen-\n\ndes Formular beigefügt war oder nicht. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung\n\nnach § 212 a ZPO setzt auf seiten der Geschäftsstelle des Gerichts voraus,\n\ndaß diese das Schriftstück dem Zustellungsempfänger übersandt hat mit dem\n\nWillen, es zuzustellen. Der Zustellungsempfänger muß die Zustellungsabsicht\n\ndes Gerichts erkannt und den Willen haben, das in seinen Gewahrsam ge-\n\nlangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Außerdem ist unabdingbar, daß\n\nder Zustellungsempfänger den Empfang mit Datum und Unterschrift schriftlich\n\nbestätigt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - BGHR ZPO § 212 a\n\nEmpfangsbereitschaft 2 m.w.N.).\n\nDaß die Geschäftsstelle den Willen hatte, das Urteil dem erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin per Empfangsbekenntnis zuzustel-\n\nlen, ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden Zustellungsvermerk in den\n\nAkten. Dies war für den Prozeßbevollmächtigten auch erkennbar.\n\nDas schriftliche Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts muß nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf dem üblichen\n\nFormular abgegeben werden. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahme-\n\nwillen auf beliebige Weise schriftlich bestätigen. Eine solche Bestätigung kann\n\nauch in einem Schriftsatz enthalten sein (BGH, Urteile vom 11. März 1987\n\n- VIII ZR 160/86 - und vom 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - BGHR ZPO § 212 a\n\nEmpfangsbekenntnis 1 und Empfangsbekenntnis 8, jeweils m.w.N.).\n\nDer erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der Ein-\n\nspruchsschrift vom 19. Mai 1999 ausdrücklich erklärt, das Urteil sei am 5. Mai\n\n1999 zugestellt worden. Diese Mitteilung erfolgte erkennbar um darzulegen,\n\ndaß die Einspruchsfrist vom 5. Mai 1999 an lief. Damit hat der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er das\n\nihm zum Zwecke der Zustellung übersandte Urteil am 5. Mai 1999 als zuge-\n\nstellt angenommen hat.\n\nDaß es in der Einspruchsschrift vom 19. Mai 1999 irrtümlich heißt, das\n\nUrteil sei \"dem Beklagten\" zugestellt worden statt: der Klägerin, beeinträchtigt\n\ndie Wirksamkeit der Zustellung nicht. Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in\n\nder Formulierung des schriftlichen Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO\n\nsind unschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen können, was gemeint ist\n\n(BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - BGHR ZPO § 212 a Empfangs-\n\nbekenntnis 10). Im vorliegenden Fall war eindeutig erkennbar, daß der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin nicht mitteilen wollte, wann das Urteil dem\n\nGegner zugestellt worden ist. Im übrigen war Partei des vorliegenden Rechts-\n\nstreits nicht \"der Beklagte\", sondern \"die Beklagte\".\n\nAuf das einige Tage später mit dem Vorsitzenden der Kammer des\n\nLandgerichts geführte Telefongespräch kommt es in diesem Zusammenhang\n\nschon deshalb nicht an, weil eine wirksam erfolgte Zustellung nicht nachträg-\n\nlich aufgrund eines Telefongesprächs unwirksam werden kann.\n\nNach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Sie beginnt mit\n\nder Zustellung des Urteils. Da das Urteil der Klägerin am 5. Mai 1999 zugestellt\n\nworden ist, hätte ihre Berufung spätestens Montag, den 7. Juni 1999, bei Ge-\n\nricht eingehen müssen. Da sie erst am 5. Juli 1999 eingegangen ist, war sie\n\nnach § 519 b Abs. 1 und Abs. 2 durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, der Klägerin\n\nwegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zu bewilligen. Wiedereinsetzung kann nach § 233 ZPO nur bewilligt\n\nwerden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist einzu-\n\nhalten. Ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten muß sie sich zurechnen\n\nlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nIm vorliegenden Fall ist die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt\n\nworden. Der Sachverhalt war den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin be-\n\nkannt. Ob die Mitteilung des Zustellungsdatums in einem von einem Rechtsan-\n\nwalt unterschriebenen Schriftsatz als Empfangsbekenntnis im Sinne des\n\n§ 212 a ZPO ausreicht, hätten sie anhand der einschlägigen Kommentierungen\n\nzu § 212 a ZPO klären können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 212 a\n\nRdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 212 a Rdn. 2). Sie konnten auch nicht\n\naufgrund des mit dem Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts geführten\n\nGesprächs darauf vertrauen, daß vor diesem Gespräch noch keine wirksame\n\nZustellung des Urteils erfolgt sei. Das gilt auch dann, wenn der Vorsitzende bei\n\ndiesem Gespräch angekündigt hat, er werde das Urteil erneut zustellen lassen.\n\nZunächst kann in einem solchen Falle eine erneute Zustellung vorsorglich er-\n\nfolgen, ohne daß dadurch zwingend zum Ausdruck gebracht wird, daß bisher\n\nnoch keine wirksame Zustellung erfolgt ist. Insbesondere aber hatte über die\n\nFrage, von welchem Zeitpunkt an die Berufungsfrist läuft, nicht die erstinstanz-\n\nliche Kammer des Landgerichts zu entscheiden, sondern der Berufungssenat\n\ndes Oberlandesgerichts. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnten\n\njedenfalls nicht darauf vertrauen, daß der Berufungssenat - entgegen der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Mitteilung in dem Schrift-\n\nsatz vom 19. Mai 1999, das Urteil sei am 5. Mai 1999 zugestellt worden, nicht\n\nausreichen lassen würde.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/xii-zb-211-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/xii-zb-211-99","retrieved":"2026-07-10 11:11:49.718753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-31/xii-zb-211-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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