{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-31","aktenzeichen":"V ZB 57/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 57/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang,\n\nSchneider und Prof. Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen \n\nden Beschluß \n\ndes\n\n12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom\n\n23. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3\n\nzurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 300.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagten zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklag-\n\nten zu 2 und 4 - durch Urteil des Landgerichts vom 20. August 1999 zur Räu-\n\nmung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteil\n\nwurde den Beklagten zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten,\n\nRechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an die\n\nBeklagten zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt\n\nK. , am 2. September 1999.\n\nZunächst erteilten die Beklagten zu 2 und 4 Rechtsanwalt L. den\n\nAuftrag, Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Be-\n\nklagte zu 1 an Rechtsanwalt K. , um für sich und die Beklagte zu 3 eben-\n\nfalls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W. \n\nder auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genannt\n\nworden, worüber er auch Rechtsanwalt K. informierte.\n\nAn diesem Tage des Fristendes übermittelte eine Büroangestellte von\n\nRechtsanwalt K. dem Büro von Rechtsanwalt L. telefonisch den\n\nRechtsmittelauftrag der Beklagten zu 1 und 3. Rechtsanwalt L. hat mit\n\neinem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen\n\nSchriftsatz Berufung für alle Beklagten eingelegt.\n\nTelefonisch am 21. Oktober 1999 auf die Verspätung des Rechtsmittels\n\nhingewiesen, haben die Beklagten zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999\n\nbei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nunter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:\n\nDie Angestellte von Rechtsanwalt K. habe den Rechtsmittelauftrag\n\nweisungswidrig nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das Bü-\n\nro von Rechtsanwalt L. übermittelt, sondern nur telefonisch und ohne\n\nweitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag - ebenfalls wei-\n\nsungswidrig - auch nicht per Fax bestätigen lassen.\n\nIm Büro von Rechtsanwalt L. sei dessen amtlich bestellte Vertrete-\n\nrin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverläs-\n\nsig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin H. angewiesen, beim erstinstanzli-\n\nchen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf der\n\nRechtsmittelfrist zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie\n\naus der Akte ersehen habe, daß sie (für die Beklagten zu 2 und 4) bereits am\n\n27. September 1999 Rückfrage gehalten und das Fristende auf den 4. Oktober\n\nnotiert hatte. Irrtümlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch für die Be-\n\nklagten zu 1 und 3 gelte.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als\n\nunzulässig verworfen und in den Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten Be-\n\nschluß richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Be-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nrufungen der Beklagten zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb\n\nder gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233\n\nZPO voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte\n\nFrist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten\n\ndem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäu-\n\nmung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 3 anzulasten.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt K. ein den Beklag-\n\nten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der für\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich war. Jedenfalls beruht die\n\nFristversäumung auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin von\n\nRechtsanwalt L. . Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf ver-\n\ntrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und\n\nnicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). Erforderlich\n\nist aber, daß die Einzelweisung klar und präzise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Daran\n\nfehlt es.\n\nWie konkret eine Weisung sein muß, hängt von den Umständen des\n\nFalles ab. Je komplizierter und fehlerträchtiger die Prozeßsituation ist, desto\n\nklarer und präziser muß die an das Büropersonal erteilte Weisung zur Be-\n\nhandlung der Sache sein. Gemessen daran genügt die hier erteilte Weisung\n\nnicht den Anforderungen. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versi-\n\ncherungen der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt L. und der\n\nRechtsanwaltsgehilfin H. ging die Weisung lediglich dahin, das Landge-\n\nricht anzurufen und die Urteilszustellung für die Beklagten zu 1 und 3 zu erfra-\n\ngen, um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Beson-\n\nderheiten des von der Rechtsanwältin zu Recht als ungewöhnlich eingestuften\n\nSachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberücksichtigt, daß die\n\nBerufungsfrist für die Beklagten zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als für die\n\nBeklagten zu 2 und 4, weil die beiden Beklagtengruppen erstinstanzlich von\n\nverschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöh-\n\ntes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durch\n\nschlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die früher endende Frist ver-\n\nsäumt werden könnte. Die Rechtsanwältin war daher gehalten, auf diese Um-\n\nstände besonders hinzuweisen, einmal, um jedes - nicht fernliegende - Mißver-\n\nständnis auszuräumen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangen\n\nwerden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des Zu-\n\nstellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisung\n\nerforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbunde-\n\nnen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch für eine ansonsten zuverlässig\n\narbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine \"erneute\" telefoni-\n\nsche Anfrage bei dem Landgericht - trotz Weisung - abzusehen, wenn sie doch\n\nvermeintlich bereits getätigt und in den Akten festgehalten worden war. Darauf\n\nnahm die Weisung nicht Bedacht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nLambert-Lang\n\n Schneider\n\n Krüger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/v-zb-57-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-31/v-zb-57-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:26.938721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-31/v-zb-57-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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