{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"VI ZB 34/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 34/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller,\n\nDr. Dressler und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1999\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 47.818,54 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie klagende Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten (als\n\nTrägerin des Bundeseisenbahnvermögens) Ersatz von Aufwendungen, die ihr\n\ndurch Sozialleistungen an zwei frühere Beschäftigte der Deutschen Reichs-\n\nbahn in der DDR in den Jahren 1995-1997 entstanden sind. Die Empfänger der\n\nSozialleistungen hatten während des Bestehens der DDR eine Berufskrankheit\n\nbzw. einen Arbeitsunfall erlitten und Leistungen seitens des damals zuständi-\n\ngen Sozialversicherungsträgers erhalten, an den die Deutsche Reichsbahn\n\nentsprechende Ausgleichszahlungen entrichtete. Nach der Wiedervereinigung\n\nund dem Eintritt der Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträger hatte\n\ndie Beklagte zunächst dieser gegenüber Ersatzleistungen erbracht, ihre Zah-\n\nlungen jedoch im Laufe des Jahres 1995 eingestellt.\n\nDie Klägerin hält die Beklagte weiterhin für erstattungspflichtig. Ob in-\n\nsoweit eine Rechtsgrundlage, etwa aus der Fortwirkung arbeits- oder sozial-\n\nrechtlicher Regelungen des DDR-Rechts oder aus einer Heranziehung von\n\nNormen des Unfallversicherungsrechts nach den Vorschriften der RVO oder\n\ndes SGB VII gegeben und ob für den Rechtsstreit der ordentliche Rechtsweg\n\nzulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.\n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für\n\nunzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht B. verwiesen. Auf\n\ndie sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht festgestellt, daß\n\nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Zur Begründung\n\nhat es insbesondere ausgeführt, die mit der Klage geltend gemachten Erstat-\n\ntungsansprüche könnten unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Re-\n\ngelungen im Einigungsvertrag nunmehr nur noch auf eine Anwendung des\n\n§ 640 RVO bzw. § 110 Abs. 1 SGB VII gestützt werden; dies könne nur vor den\n\nordentlichen Gerichten geschehen.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die (zugelassene) sofortige weitere\n\nBeschwerde der Beklagten, mit welcher sie die Wiederherstellung der Ent-\n\nscheidung des Landgerichts begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft\n\nund zulässig; sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Kammergericht\n\nhat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für gegeben er-\n\nachtet. Die Einwendungen hiergegen im Beschwerdevorbringen der Beklagten\n\ngreifen nicht durch.\n\n1. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit\n\nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, hängt, wenn es - wie\n\nhier - an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des\n\nRechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei\n\nkommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf\n\nan, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen\n\nTatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach\n\nbürgerlichem Recht zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 97, 312, 313 f.;\n\n106, 134, 135 f.; 114, 1, 5; 121, 368, 372 f.; 133, 240, 243).\n\n2. Das Kammergericht hat angesichts des von der Klägerin zur Ent-\n\nscheidung unterbreiteten Sachverhalts zutreffend ausgeführt, daß vorliegend\n\ndie Regelung des § 640 RVO als Anspruchsgrundlage für die geltend ge-\n\nmachten Erstattungsforderungen in Betracht kommt. Ein hierauf gegründeter\n\nAnspruch ist - was auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - vor\n\nden ordentlichen Gerichten geltend zu machen (st. Rspr. seit BGH, Urteile vom\n\n7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 f. und vom 9. Januar 1968\n\n -VI ZR 77/66 - VersR 1968, 373, 374; vgl. auch BGHZ 57, 96, 99 f.).\n\na) Im Recht der DDR konnten Ansprüche, wie sie Gegenstand des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits sind, in erster Linie auf die Vorschriften in § 101 der\n\nVerordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten der\n\nDDR vom 17. November 1977 (GBl. I 373 - künftig: SVO) und in § 80 Abs. 2\n\nder Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozial-\n\npflichtversicherung vom 23. November 1979 (GBl. I 401 - künftig: RentenVO)\n\ngestützt werden. Die Regelungen dieser Verordnungen sind zum 31. Dezember\n\n1991 außer Kraft getreten (Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Sachgebiet F Ab-\n\nschnitt III Nrn. 3 und 6). Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO (in der Fassung des\n\nArt. 8 Nr. 14 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606)\n\ngelten nunmehr Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar\n\n1992 im Beitrittsgebiet eingetreten waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrank-\n\nheiten nach dem Recht der RVO (grundsätzlich mit allen hieraus resultierenden\n\nRechtsfolgen nach den Vorschriften der Unfallversicherung).\n\nb) Das Kammergericht geht mit Recht davon aus, daß daher auch die\n\nVorschrift des § 640 RVO zur Anwendung kommen kann, allerdings nur, soweit\n\nes um einen auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beruhenden Ersatzan-\n\nspruch geht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht bereits vor dem\n\n1. Januar 1992 vollständig vorgelegen hatten; für letzteren Fall müßte es\n\n- entsprechend Art. 232 § 1 EGBGB - bei der Anwendung des maßgeblichen\n\nRechts der DDR, hier also des § 101 SVO und des § 80 RentenVO verbleiben.\n\nEin derartiger Sachverhalt lag aber hier deswegen nicht vor, weil es aus-\n\nschließlich um seitens der Klägerin in den Jahren 1995 bis 1997 erbrachte Lei-\n\nstungen geht, die erst in diesem Zeitraum bei ihr den Schaden herbeigeführt\n\nhaben, dessen Erstattung begehrt wird; die Voraussetzungen der aus § 101\n\nSVO und § 80 RentenVO resultierenden Ansprüche konnten aber - wie im an-\n\ngefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt ist - nach den Grundsätzen des\n\nSchadensrechts der DDR erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in welchem die\n\nLeistungen des Sozialversicherungsträgers an den versicherten Arbeitnehmer\n\nerbracht wurden.\n\nc) Daß sich die Klägerin auf die in Betracht kommende Anspruchs-\n\ngrundlage des § 640 RVO zunächst in der Klage nicht gestützt hat, weil sie\n\ninsoweit weiterhin u.a. auf die Anspruchsnormen der §§ 101 SVO und 80 Ren-\n\ntenVO abstellte, ist nicht von Relevanz. Zum einen kommt es - wie bereits er-\n\nwähnt - auf die von der Klägerseite vorgenommene rechtliche Qualifizierung für\n\ndie Bestimmung des Rechtswegs nicht entscheidend an; zum andern hat die\n\nKlägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits deutlich gemacht, daß sie ihr\n\nBegehren auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stützen will.\n\nd) Ob die Voraussetzungen eines demnach in Betracht kommenden An-\n\nspruchs nach § 640 RVO vorliegend tatsächlich gegeben sind, ist im Rahmen\n\nder Prüfung des Rechtsweges nicht zu untersuchen. Materielle Anspruchs-\n\ngrundlagen sind insoweit nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie nach\n\ndem vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. BGHZ\n\n121, 367, 375; 128, 204, 209).\n\ne) Im übrigen würde sich selbst dann, wenn man die Heranziehung der\n\nRegelung in § 640 RVO auf derartige \"Altfälle\" als bedenklich erachten und\n\ndiese als abschließend den Regelungen des früheren DDR-Rechts unterworfen\n\nansehen wollte, nichts daran ändern, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen\n\nGerichten gegeben ist. Denn die sich dann stellende Frage, ob die von der\n\nKlägerin geltend gemachten Ansprüche weiterhin auf die Vorschriften des\n\n§ 101 SVO und des § 80 Abs. 2 RentenVO gestützt werden können, müßte\n\nebenfalls von den Zivilgerichten entschieden werden. Insoweit weist das Kam-\n\nmergericht zu Recht darauf hin, daß die genannten, aus dem DDR-Recht re-\n\nsultierenden Erstattungsansprüche ihrer Rechtsnatur nach in entsprechender\n\nWeise wie der Ersatzanspruch nach § 640 RVO einzuordnen und dem Zivil-\n\nrechtsweg zuzuweisen wären; daß das Recht der DDR für diese Fälle die Inan-\n\nspruchnahme eines gerichtlichen Klageweges überhaupt nicht vorsah, könnte\n\nim Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei einer derarti-\n\ngen Fallgestaltung, wie sie hier - im Hinblick auf Leistungen der Klägerin nach\n\nder Wiedervereinigung - gegeben ist, nicht von entscheidender Bedeutung\n\nsein.\n\n3. Ob auch ein auf arbeitsrechtliche Regelungen des DDR-Rechts\n\n(§§ 267 ff. Arbeitsgesetzbuch-DDR) gegründeter, auf die Klägerin übergegan-\n\ngener Ersatzanspruch in Betracht käme, auf den sich die Klägerin zunächst\n\nberufen und auf welchen das Landgericht in seinem Verweisungsbeschluß an\n\ndas Arbeitsgericht B. abgestellt hat, kann letztlich offen bleiben. Denn nach\n\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Zivilgericht, da - wie ausgeführt - jedenfalls\n\nauch eine den ordentlichen Rechtsweg begründende Anspruchsgrundlage in\n\nBetracht kommt, über evtl. weitere, anderen Rechtsgebieten entstammende\n\nAnspruchsgrundlagen mit zu entscheiden (vgl. BGHZ 114, 1).\n\n4. Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nGroß\n\nDr. v. Gerlach\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nWellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zb-34-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zb-34-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:04.773563+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-30/vi-zb-34-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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