{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"VI ZB 12/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 12/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller,\n\nDr. Dressler und Wellner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) werden der\n\nBeschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nvom 9. März 2000 aufgehoben und die Sache an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen\n\nKlage gegen die den gleichen Nachnamen tragenden P.T. und L.T. erhoben.\n\nHierauf bestellte sich Rechtsanwältin S. für den nunmehrigen Beschwerdefüh-\n\nrer P.T. als Beklagten zu 1), was der Numerierung in der Klagebegründungs-\n\nschrift entsprach. Im Protokoll des Termins vor dem Landgericht vom 14. Juli\n\n1999 wurde die Reihenfolge der Beklagten umgekehrt und der Beschwerdefüh-\n\nrer als Beklagter zu 2) bezeichnet. In diesem Termin erging gegen den nun-\n\nmehr als Beklagten zu 1) bezeichneten L.T. Teilversäumnisurteil über\n\n36.269,29 DM nebst Zinsen.\n\nMit Teilurteil vom 27. August 1999 wurde der Beschwerdeführer als Be-\n\nklagter zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1)\n\n36.269,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde seiner Prozeßbevoll-\n\nmächtigten am 23. September 1999 zugestellt. Mit am 1. Oktober 1999 bei Ge-\n\nricht eingegangenem Schriftsatz, dem eine vollständige Kopie des angefochte-\n\nnen Urteils beigefügt war, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des\n\nBeschwerdeführers, Rechtsanwalt W., Berufung gegen dieses Urteil eingelegt\n\nund hierbei L.T. als Beklagten zu 1) und Berufungskläger bezeichnet. Nach-\n\ndem die Klägerin Erteilung des Rechtskraftvermerks für das Teilversäumnisur-\n\nteil vom 14. Juli 1999 gegen den Beklagten zu 1) beantragt hatte, wies das Be-\n\nrufungsgericht Rechtsanwalt W. darauf hin, daß die Berufung vom 1. Oktober\n\n1999 unzulässig sei, weil das Teilurteil vom 27. August 1999 lediglich den Be-\n\nklagten zu 2) betreffe, während gegen den Beklagten zu 1) schon früher ein\n\nTeilversäumnisurteil ergangen sei. Rechtsanwalt W. beantragte hierauf mit\n\nSchriftsatz vom 1. Dezember 1999 Berichtigung des Rubrums dahin, daß der\n\nVorname des Berufungsklägers \"P.\" statt \"L.\" laute. Auch wenn die Parteibe-\n\nzeichnung in der Berufungsschrift falsch gewesen sei, habe sich aus dem bei-\n\ngefügten Urteil eindeutig ergeben, daß das Rechtsmittel vom Beschwerdefüh-\n\nrer eingelegt werde, da nur dieser durch die angefochtene Entscheidung be-\n\nschwert sei. Zugleich legte er für diesen vorsorglich nochmals Berufung ein,\n\nverbunden mit dem Antrag, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nMit Beschluß vom 9. März 2000 hat das Berufungsgericht den Antrag auf\n\nWiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 2) als\n\nunzulässig verworfen. Die Berufung des Beklagten zu 1) vom 1. Oktober 1999\n\nkönne nicht als Berufung des Beklagten zu 2) ausgelegt werden, so daß dieser\n\nerst am 1. Dezember 1999 und damit zu spät Berufung eingelegt habe. Wie-\n\ndereinsetzung könne nicht gewährt werden, da der Prozeßbevollmächtigte des\n\nBeschwerdeführers hätte prüfen müssen, in wessen Namen er Berufung einle-\n\ngen solle.\n\nGegen diesen am 23. März 2000 zugestellten Beschluß hat der Be-\n\nschwerdeführer mit am 5. April 2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt.\n\nII.\n\nDas gemäß § 519 b ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechts-\n\nmittel erweist sich in der Sache als begründet.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß\n\nstrenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers\n\nzu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum\n\nAblauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das\n\nRechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998\n\n- VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November\n\n1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, wenn in\n\nder Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnet\n\nist, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht\n\nidentisches Rechtssubjekt bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 -\n\nVII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499). Das bedeutet jedoch nicht, daß die erforderli-\n\nche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch\n\ndessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch\n\nim Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden\n\nUnterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO)\n\nund vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß\n\nvom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt nicht\n\nnur bei einer Vertauschung der Parteirollen, wie sie dem Senatsurteil vom\n\n13. Oktober 1998 (aaO) zugrunde liegt, sondern auch dann, wenn wie im\n\nStreitfall die Verwechslung innerhalb einer aus mehreren Personen bestehen-\n\nden Parteiseite erfolgt ist. Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei\n\nverständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung\n\nZweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 15. Dezember 1998 \n\n(aaO) sowie Senatsbeschluß vom\n\n7. November 1995 (aaO)).\n\n2. Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auch\n\nnicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittel-\n\nklägers auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils\n\nfür die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, wenn wie im\n\nStreitfall eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht bei-\n\ngefügt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).\n\nSoweit dem angefochtenen Beschluß entnommen werden könnte, daß\n\nbei eindeutiger, jedoch fehlerhafter Bezeichnung des Berufungsklägers kein\n\nRaum für eine Auslegung sei, findet diese Auffassung in dem vom Berufungs-\n\ngericht herangezogenen Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. Juli 1998 (aaO)\n\nkeine Stütze, auch wenn der Leitsatz dieses Beschlusses mißverständlich sein\n\nmag. Ausweislich der Gründe ist dort die Ermittlung der richtigen Berufungs-\n\nklägerin bei deren eindeutiger, tatsächlich jedoch fehlerhafter Angabe in der\n\nBerufungsschrift im Ergebnis daran gescheitert, daß der Berufungsschrift das\n\nerstinstanzliche Urteil nicht beigefügt war. Auch das Senatsurteil vom\n\n15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift für\n\nsich genommen auslegungsbedürftig sein muß. Vielmehr ist ausschlaggebend,\n\nob im Fall einer Diskrepanz zwischen der Parteibezeichnung in der Berufungs-\n\nschrift und dem tatsächlich Gewollten, wie sie hier vorliegt, aus den beigefüg-\n\nten Unterlagen und insbesondere dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei fest-\n\ngestellt werden kann, wer Rechtsmittelführer ist. Wie der Senat im Urteil vom\n\n15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung\n\nunter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu\n\nden in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren\n\n(BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Anga-\n\nben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deut-\n\nlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-\n\nRR 1999, 938).\n\nTatsächlich hat das Berufungsgericht denn auch eine Auslegung vorge-\n\nnommen, hierbei jedoch die Anforderungen an die zweifelsfreie Kenntlichma-\n\nchung des Rechtsmittelführers überspannt. Entscheidend ist nämlich, daß der\n\nals Berufungskläger bezeichnete Beklagte zu 1) durch das angefochtene Urteil\n\ndes Landgerichts nicht beschwert war. Insofern unterscheidet sich der vorlie-\n\ngende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die dem Beschluß des BGH\n\nvom 16. Juli 1998 (aaO) und dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 (aaO)\n\nzugrunde liegen. Im letztgenannten Urteil hat der Senat darauf hingewiesen,\n\ndaß die Person des Rechtsmittelführers bei vernünftiger Betrachtung zweifels-\n\nfrei zu erschließen gewesen wäre, wenn der Berufungsschrift eine Urteilsab-\n\nschrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der\n\nParteien beschwert war. Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessen\n\nSicht hier maßgeblich ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), aus\n\ndem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daß\n\ndurch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der vom\n\nBerufungsgericht erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor des\n\nlandgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) ne-\n\nben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet,\n\nernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der Be-\n\nklagte zu 2) in Betracht kam.\n\nDeshalb mußte die Auslegung der am 1. Oktober 1999 und mithin frist-\n\ngerecht eingegangenen Berufungsschrift zum Ergebnis führen, daß der Be-\n\nklagte zu 2) als Berufungskläger anzusehen war, so daß das Berufungsgericht\n\ndie mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 vorsorglich eingelegte nochmalige\n\nBerufung nicht als unzulässig verwerfen durfte, sondern diese als gegen-\n\nstandslos zu behandeln hatte. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entschei-\n\ndung über das vorsorgliche Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers.\n\nVielmehr war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß Dr. v. Gerlach Dr. Müller\n\n Dr. Dressler Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zb-12-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/vi-zb-12-00","retrieved":"2026-07-10 11:11:39.905453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-30/vi-zb-12-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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