{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"IX ZR 431/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 431/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Weber-Monecke\n\nam 30. Mai 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über\n\n60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nDa in der Revisionsinstanz - wie schon im Berufungsrechtszug - nur\n\ndarüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus der\n\nBürgschaft auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschrän-\n\nken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforde-\n\nrung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige Ansprüche\n\ngegen den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert des\n\nNachlasses ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 den\n\nStreitwert \"nach Anhörung der Parteivertreter\" auf 50.000 DM festgesetzt. Ein-\n\nwendungen sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechend\n\nfestgesetzt worden.\n\nNach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ih-\n\nres Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug der\n\nWert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. Daß\n\ner inzwischen \"praktisch null DM\" betragen soll, läßt sich nach ihrer Darlegung\n\nnicht hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darin\n\nzugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des Grundvermögens des\n\nErblassers in eine BGB-Gesellschaft und die Übertragung ihres Anteils an die-\n\nser Gesellschaft auf ihren Sohn nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eine\n\nordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt davon\n\nab, wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteil-\n\nsanspruch des Sohnes war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gese-\n\nhen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem Vortrag\n\nder Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung neu-\n\ner Tatsachen im Heraufsetzungsverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v.\n\n18. Januar 1995 - IV ZR 182/84, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).\n\nStodolkowitz\n\n Kirchhof\n\n Fischer\n\n Zugehör\n\n Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/ix-zr-431-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1978","ref_norm":"1978","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/ix-zr-431-99","retrieved":"2026-07-10 11:11:00.261433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-30/ix-zr-431-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-05-30","dockets":["IX ZR 431/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.05.2000 – IX ZR 431/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/ix-zr-431-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über\n\n60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM fest-\n\ngesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1978","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1978","label":"§ 1978 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:11:00.261433+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}